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§ 46 GVO - Führung, Aufbewahrung, Vernichtung der Geschäftsbücher

Bibliographie

Titel
Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
Amtliche Abkürzung
GVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

(1) 1Die Geschäftsbücher sind nach den folgenden Bestimmungen und den auf der Aufschriftseite der einzelnen Vordruckmuster enthaltenen Anleitungen zu führen. 2Die Eintragungen sind fortlaufend (ohne Leerzeilen) in leserlicher Schrift mit dunkler, urkundenechter Tinte vorzunehmen. 3Radieren, Überkleben und Überschreiben ist nicht gestattet. 4Streichungen sind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Fassung lesbar bleibt.

(2) 1Beträge, die in den Geldspalten abzusetzen sind, sind dort erkennbar zu buchen. 2Bei der Aufrechnung der Spalten sind die erkennbar gebuchten Beträge von der Summe der übrigen Beträge abzuziehen. 3Der Restbetrag stellt die Spaltensumme dar. 4Sind Beträge an der Stelle, an der sie gebucht sind, in voller Höhe abzusetzen, so genügt es, sie erkennbar zu unterstreichen. 5Sie sind dann bei der Spaltenaufrechnung unberücksichtigt zu lassen.

(3) Für die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher durch Privatpersonen, Behörden und Dienststellen gelten die Bestimmungen in § 42 entsprechend.

(4) 1Abgeschlossene Geschäftsbücher sind der Zeitfolge nach geordnet aufzubewahren. 2Sie sind nach fünfjähriger Aufbewahrung, jedoch nicht vor der Vernichtung sämtlicher in den Büchern behandelter Akten, zu vernichten. 3§ 43 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.