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Anhang 2 GVO - Niedersächsische Ergänzungsbestimmungen zu den bundeseinheitlichen Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung

Bibliographie

Titel
Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
Amtliche Abkürzung
GVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330
§ 1
Verwendung eines Amtsschildes
(zu § 30 Absatz 2 Satz 1)
  1. 1.

    1Der Gerichtsvollzieher kann an dem Gebäude, in dem sich sein Geschäftszimmer befindet, ein Amtsschild mit der Aufschrift "Gerichtsvollzieher" anbringen. 2Weibliche Amtsinhaber verwenden die Aufschrift "Gerichtsvollzieherin". 3Die Führung und Gestaltung des Amtsschildes richtet sich nach Nummer 3.1 Satz 1 und 2, Nummer 3.2 Buchstabe c und Nummer 3.3 des RdErl. d. StK vom 20.2.2019 (Nds. MBl. S. 514) - Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz -. 4Die Aufschrift "Gerichtsvollzieher" oder "Gerichtsvollzieherin" tritt an die Stelle der Dienststellenbezeichnung. 5Die Größe des Amtsschildes bestimmt sich nach der Größe und Gestaltung des Gebäudes und der Fläche, auf der das Amtsschild angebracht wird. 6Mehrere Gerichtsvollzieher, die in einem Gebäude ihre Geschäftszimmer haben, sollen ein gemeinsames Amtsschild benutzen.

  2. 2.

    1Unter dem Amtsschild ist das nach § 30 Absatz 2 Satz 1 zu verwendende Schild anzubringen. 2Mehrere Schilder sind einzeln untereinander anzuordnen.

  3. 3.

    Das Amtsschild beschafft der Gerichtsvollzieher auf eigene Kosten.

§ 2
Gehaltsvorschuss zur Einrichtung eines Geschäftszimmers
(zu § 31)
  1. 1.

    1Der Gerichtsvollzieher kann zur Einrichtung eines Geschäftszimmers auf Antrag einen Gehaltsvorschuss erhalten, wenn und soweit er (noch) nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln ein Geschäftszimmer einzurichten. 2Der Gehaltsvorschuss wird in der Regel bei der planmäßigen Anstellung als Gerichtsvollzieher oder nach der Übernahme als Hilfsbeamter des Gerichtsvollzieherdienstes gewährt, sobald mit der dauernden Verwendung als Beamter im Gerichtsvollzieherdienst zu rechnen ist.

  2. 2.

    Zur Rationalisierung seines Büros (insbesondere zur Beschaffung eines zugelassenen Gerichtsvollzieher-EDV-Systems) kann dem Gerichtsvollzieher bei dringendem Bedarf ausnahmsweise ein weiterer Gehaltsvorschuss gewährt werden, ggf. auch neben einem Vorschuss nach Nummer 1.

  3. 3.

    Die Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG zur Gewährung von unverzinslichen Vorschüssen auf Bezüge (Bek. d. MF v. 3.7.2012, Nds. MBl. S. 511) gilt sinngemäß; § 4 Absatz 1 Satz 2 der Vereinbarung ist nicht anzuwenden.

§ 3
Freimachen von Postsendungen; Annahme nicht freigemachter Sendungen
(zu § 37)
  1. 1.

    Postsendungen in dienstlichen Angelegenheiten sind von den Gerichtsvollziehern freigemacht abzusenden.

  2. 2.

    Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, die an sie gerichteten und ungenügend oder überhaupt nicht freigemachten Postsendungen, die offensichtlich dienstlicher Art sind, gegen Zahlung der Nachgebühr anzunehmen.

§ 4
Sammelakten
(zu § 40 GVO)

Der Gerichtsvollzieher hat ein Doppel der Rechnungen, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, soweit sie jeweils umsatzsteuerbare Leistungen des Gerichtsvollziehers betreffen, jahrgangsweise zu besonderen Sammelakten zu nehmen.

§ 5
Beschaffung der Quittungsblöcke und der Vordrucke für Dienstausweise
(zu § 53 Absatz 2, § 36 Absatz 2 und 6, § 5)

1Die Quittungsblöcke und die Vordrucke für Dienstausweise beschafft das Oberlandesgericht in Celle für den Bereich des Landes Niedersachsen nach den Bestimmungen über das Vordruckwesen. 2Die Oberlandesgerichte in Braunschweig und Oldenburg teilen ihm den Bedarf ihrer Bezirke bis zum 15. Januar eines jeden Jahres mit.

§ 6
Ordentliche Geschäftsprüfung
(zu § 72 Absatz 2)

Die ordentliche Geschäftsprüfung kann auch unterbleiben, wenn in dem maßgebenden Zeitraum des § 72 Absatz 1 eine außerordentliche Prüfung gemäß § 79 Absatz 5 stattfindet. § 73 und § 79 Absatz 1 bleiben unberührt.

§ 7
Amtsbezeichnung der Hilfsbeamten im Gerichtsvollzieherdienst
(zu § 81)

Während der Zeit der Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst führt der Beamte die Amtsbezeichnung Gerichtsvollzieher mit dem Zusatz "(b)".

§ 8
Beauftragung von Hilfsbeamten im Gerichtsvollzieherdienst
(zu § 81 Absatz 3)

Zur Erteilung des Dienstleistungsauftrages für Hilfsbeamte im Gerichtsvollzieherdienst sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte ermächtigt.