Amtsgericht Cuxhaven
Urt. v. 21.06.2016, Az.: 5 C 77/16

Haftung der Ehefrau neben dem Ehemann für Rechnungsbeträge aus Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs (hier: Kauf von Haushaltsgeräten und Reparaturaufträge); Haftung als Gesamtschuldner unabhängig von der Nation und Religion der Ehegatten

Bibliographie

Gericht
AG Cuxhaven
Datum
21.06.2016
Aktenzeichen
5 C 77/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 26906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGCUXHA:2016:0621.5C77.16.0A

Fundstelle

  • FuR 2016, 4

Amtlicher Leitsatz

Die Ehefrau haftet neben ihrem Ehemann für Rechnungsbeträge, die sich aus Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs gem. § 1357 BGB ergeben. Hierzu zählt auch der Kauf von Haushaltsgeräten sowie die hierauf bezogenen Reparaturaufträge. Die gesamtschuldnerische Haftung ist unabhängig von der Nation und Religion der Ehegatten.

In dem Rechtsstreit
Klägerin
Prozessbevollmächtigte:
Geschäftszeichen:
gegen
Beklagte
Prozessbevollmächtigte
Geschäftszeichen:
hat das Amtsgericht Cuxhaven auf die mündliche Verhandlung vom 31.05.2016 durch den Richter am Amtsgericht Wichmann für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 382,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 11,00 € zu zahlen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Die Beklagte ist gemäß §§ 631, 632, 1357, 421 BGB verpflichtet, an die Klägerin die Rechnungsbeträge vom 31.10.2013 über insgesamt 382,85 € zu zahlen.

Ausweislich der in Kopie zur Akte gereichten Auftragsbestätigungen vom 25.10.2013 wurden die Reparaturaufträge vom Ehemann der Beklagten an die Klägerin erteilt.

Die Auftragsbestätigungen enthalten unter dem Textfeld "Unterschrift Kunde" die Unterschrift "Capkin". Es wurde von der Beklagten nicht bestritten, dass es sich dabei um die Unterschrift ihres Ehemannes handelt. In Anbetracht dieser Umstände kann die Einwendung in der Klageerwiderungsschrift vom 31.03.2016, es seien zu keinem Zeitpunkt Reparaturaufträge erteilt worden, nicht nachvollzogen werden.

Auch die weitere Einwendung der Beklagten, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht substantiiert vorgetragen kann in Anbetracht der zur Akte gereichten Rechnungen vom 31.10.2013 über einen Betrag in Höhe von 96,63 € (Rechnungsnummer: 21331668) und 286,22 € (Rechnungsnummer: 21331669) nicht nachvollzogen werden. Gegenüber dem Ehemann der Beklagten liegt wegen dieser Forderungen auch unbestritten bereits ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel in Form eines Vollstreckungsbescheides vor.

Die Beklagte haftet als Gesamtschuldnerin neben ihrem Ehemann für diese Rechnungsbeträge, da es sich bei den Reparaturaufträgen um Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs gemäß § 1357 BGB handelt.

Zu den Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne des § 1357 BGB gehören insbesondere die sogenannten Haushaltsgeschäfte. Dazu gehört der Kauf von Haushaltsgeräten einschließlich hierauf bezogener Reparaturaufträge (vgl. dazu die Kommentierung in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 1357, Rn. 13). Die streitgegenständlichen Rechnungsbeträge beziehen sich auf entsprechende Rechtsgeschäfte, nämlich auf die Reparatur eines Backofens und eines Geschirrspülers. Durch diese vom Ehemann der Beklagten getätigten Rechtsgeschäfte wurde die Beklagte als Ehefrau gesamtschuldnerisch mit verpflichtet. Der Umstand, dass die Beklagte und ihr Ehemann türkischer Herkunft sind und sie im Rahmen ihrer Ehe streng nach den Regeln des Islam leben, ist rechtlich unerheblich, denn die Begründung der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 1357 BGB ist unabhängig davon, welcher Nation oder Religion die Ehegatten angehören. Die geltend gemachte Zinsforderung und die Nebenforderung sind gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gemäß § 511 ZPO nicht vorliegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.