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Pflichtfeld

§ 8 NPflegeG - Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

(1) Pflegeeinrichtungen werden nach Maßgabe der §§ 10 bis 13 nur gefördert, wenn sie

  1. 1.
    nach § 72 oder 73 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassen sind und
  2. 2.
    eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 Abs. 1 SGB XI oder eine Vergütungsvereinbarung nach § 89 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen oder das Schiedsverfahren nach § 85 Abs. 5 SGB XI eingeleitet haben.

(2) Die Förderung einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer Maßnahme im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 setzt zudem die Feststellung der nach § 15 Abs. 1 zuständigen Stelle darüber voraus, dass diese Einrichtung oder Maßnahme erforderlich ist, um die notwendige pflegerische Versorgungsstruktur sicherzustellen. Liegt diese Voraussetzung vor, so kann die Feststellung dennoch versagt werden, wenn die Förderung einer Pflegeeinrichtung zugute käme, bei der es sich nicht um eine ortsnahe Einrichtung von angemessener Größe handelt.

(3) Die Förderung erfolgt nur für die Pflegeleistungen und die Pflegeplätze, die Personen in Anspruch genommen haben, die pflegebedürftig im Sinne von § 14 SGB XI sind.