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  • ab 01.02.2007 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BDSGZustBeschl

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im nicht öffentlichen Bereich nach dem Bundesdatenschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BDSGZustBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

Als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes i. d. F. vom 14.1.2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.8.2006 (BGBl. I S. 1970), wird die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz bestimmt.

Dieser Beschl. tritt am 1.2.2007 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugsbeschluss aufgehoben.