Abschnitt 1 BDSGZustBeschl
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeit für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im nicht öffentlichen Bereich nach dem Bundesdatenschutzgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BDSGZustBeschl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20600
Als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes i. d. F. vom 14.1.2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.8.2006 (BGBl. I S. 1970), wird die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz bestimmt.
Dieser Beschl. tritt am 1.2.2007 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugsbeschluss aufgehoben.