BDSGZustBeschl,NI - Bundesdatenschutzgesetz-Zuständigkeitsbeschluss

Zuständigkeit für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im nicht öffentlichen Bereich nach dem Bundesdatenschutzgesetz

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im nicht öffentlichen Bereich nach dem Bundesdatenschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BDSGZustBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

Beschl. d. LReg. v. 19.12.2006 - MI-12.12-02100/01 -

Vom 19. Dezember 2006 (Nds. MBl. 2007 S. 108)

- VORIS 20600 -

Bezug:

Beschl. v. 24.5.2005 (Nds. MBl. 2006 S. 30)
- VORIS 20600 -

Abschnitt 1 BDSGZustBeschl

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im nicht öffentlichen Bereich nach dem Bundesdatenschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BDSGZustBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600

Als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes i. d. F. vom 14.1.2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.8.2006 (BGBl. I S. 1970), wird die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz bestimmt.

Dieser Beschl. tritt am 1.2.2007 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugsbeschluss aufgehoben.