Abschnitt 1 BwFHRErl
Bibliographie
- Titel
- Anerkennung von Abschlußzeugnissen der Bundeswehrfachschulen; hier: Fachhochschulreife und Fachschulreife
- Redaktionelle Abkürzung
- BwFHRErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410000050006
Folgende Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder vom 30.4.1979 werden hiermit bekanntgegeben:
- 1.
Vereinbarung über die Anerkennung der an Bundeswehrfachschulen erworbenen Abschlußzeugnisse des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht, als Zeugnisse der Fachhochschulreife (Anlage 1),
- 2.
Vereinbarung über die Anerkennung der an Bundeswehrfachschulen erworbenen Abschlußzeugnisse des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachschulreife entspricht, als Zeugnisse der Fachschulreife (Anlage 2),
- 3.
Vereinbarung über die Anerkennung der bei der Abschlußprüfung des Aufbaulehrgangs "Verwaltung" der Bundeswehrfachschulen erworbenen Zeugnisse als Zeugnisse der Fachhochschulreife (Anlage 3).
Zuständige Schulaufsichtsbehörden für die Ausfertigung der Zeugnisse nach den o. a. Beschlüssen sind die oberen Schulbehörden.
Zeugnisse der Fachhochschulreife bzw. Fachschulreife, die nach Maßgabe dieser Vereinbarungen von anderen Ländern anerkannt worden sind, gelten auch für den Bereich des Landes Niedersachsen als Zeugnisse der Fachhochschulreife bzw. Fachschulreife.
Die durch den Lehrgang zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachschulreife entspricht, erworbenen Zeugnisse vermitteln einen Abschluß, der im Lande Niedersachsen dem Sekundarabschluß I - Realschulabschluß - im Sinne von § 5 Abs. 1 der Anlage VII zu § 33 der Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 16.7.1982 (Nds. GVBl. S. 289, 383) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 der Anlage VII zu § 33 der vorgenannten Verordnung erfüllt sind, dem Erweiterten Sekundarabschluß I gleichwertig ist. Eine entsprechende Bescheinigung erfolgt im Zeugnis oder durch Zusatzbescheinigung.
Der Bezugserlaß wird aufgehoben.