- Beschl. d. KMK v. 14.6.1971 i. d. F. v. 30.4.1979 -
I.
Art des Lehrgangs
Nach der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a) des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26.10.1965 (BGBl. I S. 1746), zuletzt geändert am 22.10.1970 (BGBl. I S. 1448), wird in den Bundeswehrfachschulen ein Aufbaulehrgang "Verwaltung" von drei Studienhalbjahren zur Erlangung des für die Ausbildung als Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes erforderlichen Bildungsstandes durchgeführt.
II.
Zulassung zum Aufbaulehrgang
1.
Die für die Zulassung zum Aufbaulehrgang "Verwaltung" erforderliche Vorbildung ist durch eine Prüfung, an der Bundeswehrfachschule oder durch Vorlage der in § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a) des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26.10.1965 genannten Zeugnisse nachzuweisen.
2.
Besitzt der Angehörige der Bundeswehr die erforderliche Vorbildung nicht, so kann seine Zulassung von der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang bis zur Dauer eines halben Jahres abhängig gemacht werden.
III.
Lehrer
Den Unterricht im Aufbaulehrgang "Verwaltung" der Bundeswehrfachschulen erteilen in der Regel Lehrer, die die Prüfungen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben.
IV.
Zulassung zur Abschlußprüfung
1.
Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlußprüfung ist der Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen einschlägigen fachpraktischen Ausbildung.
2.
Der fachpraktischen Ausbildung entspricht der Nachweis einer einschlägigen fachpraktischen Tätigkeit als längerdienender Angehöriger der Bundeswehr mindestens auf der ATN-Stufe 7 (1), die durch eine interne Prüfung in der Bundeswehr abgeschlossen wird.
V.
Abschlußprüfung
Die Abschlußprüfung wird nach der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen "Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen vom 7.4.1967" (BGBl. I S. 473), zuletzt geändert am 21.12.1976 (BGBl. I S. 3765), geregelt.
VI.
Zeugnisse
1.
Nach Bestehen der Abschlußprüfung erhält der Absolvent das Abschlußzeugnis des Aufbaulehrgangs "Verwaltung".
2.
Das Abschlußzeugnis wird von der zuständigen Schulbehörde ausgefertigt und gesiegelt.
3.
Die aufgrund dieser Vereinbarung erworbenen Abschlußzeugnisse werden als Zeugnisse der Fachhochschulreife von den Ländern gegenseitig anerkannt.
(1) Amtl. Anm.:
AVK - Heer
AVK - Luftwaffe
AVK - Marine
AVK - Sanitätswesen
sowie weitere Dienstvorschriften und Ausbildungsanweisungen