Art. 1 RdFunk9.ÄG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Redaktionelle Abkürzung
- RdFunk9.ÄG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Dem am 31. Juli/10. Oktober 2006 unterzeichneten Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 am 1. März 2007 in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. März 2007 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.