§ 5 HBPGemArbG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz, betreffend den Abschluß eines Staatsvertrags über eine Gemeinschaftsarbeit zwischen Bremen und Preußen
- Redaktionelle Abkürzung
- HBPGemArbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000010000000
Aus Anlaß der Durchführung des im § 1 genannten Staatsvertrags einschließlich seiner Anlagen einmalig fällig werdende Staats- und Gemeindesteuern, Zuschläge zu Reichssteuern und sonstige staatliche und gemeindliche Abgaben aller Art werden nicht erhoben. Sämtliche Verhandlungen zur Durchführung des Staatsvertrags sind gebühren- ... frei.