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§ 5 HBPGemArbG

Bibliographie

Titel
Gesetz, betreffend den Abschluß eines Staatsvertrags über eine Gemeinschaftsarbeit zwischen Bremen und Preußen
Redaktionelle Abkürzung
HBPGemArbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000010000000

Aus Anlaß der Durchführung des im § 1 genannten Staatsvertrags einschließlich seiner Anlagen einmalig fällig werdende Staats- und Gemeindesteuern, Zuschläge zu Reichssteuern und sonstige staatliche und gemeindliche Abgaben aller Art werden nicht erhoben. Sämtliche Verhandlungen zur Durchführung des Staatsvertrags sind gebühren- ... frei.