Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.01.2012, Az.: 1 Ws 678/11
Vorbringen unterschiedlicher Entschuldigungsgründe; Objektive Unmöglichkeit des Erscheinens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 17.01.2012
- Aktenzeichen
- 1 Ws 678/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 10232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2012:0117.1WS678.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 24.11.2011 - AZ: 7 Ns 54/11
Rechtsgrundlage
- § 329 Abs. 1 StPO
Fundstelle
- NStZ-RR 2012, 180-181
Amtlicher Leitsatz
Eine genügende Entschuldigung für das Ausbleiben zur Berufungsverhandlung im Sinne von § 329 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Angeklagte überhaupt bereit ist, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 24. November 2011,
durch den es den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Berufungsverhandlung als unzulässig verworfen hat,
wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Sachverhalt
Der Angeklagte war zu der auf seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Meppen hin auf Montag, den 17. Oktober 2011, 10.30 Uhr anberaumten Berufungshauptverhandlung bei dem Landgericht Osnabrück trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Sein Verteidiger, der am Abend des 16. Oktober 2011 mit ihm telefoniert hatte, erklärte, der Angeklagte pflege einen Angehörigen in Berlin, weshalb er zur Berufungsverhandlung nicht erscheinen könne.
Das Landgericht verwarf darauf mit Urteil vom 17. Oktober 2011 die Berufung des Angeklagten, weil dieser der Berufungsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben sei.
Gegen diese Entscheidung beantragte der Angeklagte beim Landgericht erfolglos Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Berufungsverhandlung mit der Begründung, er habe an akuten Epilepsieanfällen gelitten.
Die gegen die Entscheidung des Landgerichts in zulässiger Weise erhobene sofortige Beschwerde des Angeklagten blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen
Es fehlt bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung, dass der Angeklagte allein aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Berufungsverhandlung erscheinen konnte. Zwar hat er ein u.a. ein ärztliches Attest vorgelegt, in dem es heißt:
"Herr F... war am 17.10.2011 in meiner hausärztlichen Behandlung.
Diagnose: Epilepsie bei Z. n. epiduralem Hämatom 1986.
Er berichtet mir glaubhaft von einem epileptischen Anfall kurz nach dem Aufstehen. Es kam und kommt auch immer wieder zu solchen Ereignissen, da die Einstellung des neurologischen Medikamentes insuffizient ist, vermutlich durch Mangel an Compliance.
Eine Fahrt nach Oldenburg (gemeint: Osnabrück) zur Wahrnehmung des Gerichtstermins war an diesem Tag bzw. in diesem Zeitraum (Oktober 2011) nicht möglich."
Auch hierdurch hat der Angeklagte aber weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist.
Umstände, die es möglich erscheinen ließen, dass der Angeklagte - ohne den ihm bescheinigten Anfall von Epilepsie vom 17. Oktober 2011 - zum Verhandlungstermin in Osnabrück hätte erscheinen wollen, sind nach wie vor nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Seinem Verteidiger hatte er am Abend des 16. Oktober 2011 erklärt, er könne nicht zum Termin erscheinen, weil er einen Angehörigen in Berlin pflege. Der Verhandlungstermin in Osnabrück sollte um 10.30 Uhr beginnen, so dass der Angeklagte schon tags zuvor hätte Vorsorge treffen müssen, rechtzeitig von Berlin nach Osnabrück zu gelangen. Dass er dies getan, jedoch am rechtzeitigen Fahrtantritt aufgrund eines plötzlichen epileptischen Anfalls gehindert war, hat er nicht glaubhaft gemacht. Der von der Ärztin bescheinigte, nach dem Aufstehen am 17. Oktober 2011 eingetretene epileptische Anfall kann auch dann nicht als genügende Entschuldigung für das Nichterscheinen zur Verhandlung angesehen werden, wenn er objektiv vorlag. Denn er ist nicht mehr dafür ursächlich geworden, dass der Angeklagte nicht um 10.30 Uhr in Osnabrück erschienen ist.
Eine genügende Entschuldigung für das Ausbleiben zur Berufungsverhandlung im Sinne von § 329 Abs. 1 StPO setzt nämlich voraus, dass der Angeklagte überhaupt bereit ist, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Er muss deshalb als unentschuldigt ferngeblieben im Sinne von § 329 Abs. 1 StPO angesehen werden, wenn er auch im Falle seiner Gesundheit nicht zum Verhandlungstermin erschienen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.07.1977, 2 Ss 132/77, MDR 1978, 75).
Zutreffend durfte das Landgericht daher die Überzeugung gewinnen, der Angeklagte wäre am 17. Oktober 2011 - auch unabhängig von einem an jenem Tag nach dem Aufstehen aufgetretenen epileptischen Anfall - nicht zur Hauptverhandlung erschienen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam somit nicht in Betracht.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten war deshalb mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.