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§ 198 NBG - Einrichtung und Wegfall von Stellen bei Nichtgebietskörperschaften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

Eine der Aufsicht des Landes unterstehende Nichtgebietskörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts darf neue Stellen für Beamte nur einrichten und vorhandene Stellen nur wegfallen lassen, wenn die Aufsichtsbehörde zustimmt.