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§ 97 Nds. SOG - Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Zuständige Verwaltungsbehörden für Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die Gemeinden, soweit für diese Aufgaben keine besondere Zuständigkeitsregelung besteht.

(2) Für die zur Einhaltung von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts notwendigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist die Behörde zuständig, der nach der jeweiligen Rechtsvorschrift die Aufgabenerfüllung im Übrigen obliegt, soweit keine andere Zuständigkeitsregelung besteht.

(3) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben im Sinne des Absatzes 1

  1. 1.
    den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Gemeinden,
  2. 2.
    den Landkreisen, kreisfreien und großen selbständigen Städten,
  3. 3.
    den Landkreisen und kreisfreien Städten oder
  4. 4.
    sonstigen Behörden

zu übertragen, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Gemeinden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig wäre.

(4) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 den Polizeibehörden oder einzelnen Polizeibehörden zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung einem Ministerium die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 zu übertragen, wenn es sich um Aufgaben handelt, die ihrem Wesen nach nur von einer obersten Landesbehörde wahrgenommen werden können.

(6) Den Gemeinden und Landkreisen obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 im übertragenen Wirkungskreis.