Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 20.04.2023, Az.: L 1 BA 103/19

Bestandskraft; Dienstvertrag; Dozent; Drittbetroffene; Drittwirkung; Ermessensreduzierung; Feststellungsklage; Kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage; Lehrauftrag; Rücknahme; Schützenswertes Interesse; Statusfeststellung; Vertrauensschutz

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
20.04.2023
Aktenzeichen
L 1 BA 103/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 19955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 11.09.2019 - AZ: S 14 R 916/17

Amtlicher Leitsatz

Wird die Rücknahme eines bestandskräftigen Statusfeststellungsbescheides begehrt, ist statthafte Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X berechtigt nicht zur Rücknahme eines Statusfeststellungsbescheides, der bei seinem Erlass bereits rechtswidrig war. Schützenswerte Interessen Drittbetroffener sind bei Anwendung des § 44 Abs 2 SGB X nicht nur in Bezug auf Änderungen für die Zukunft, sondern auch und erst recht für die Vergangenheit zu berücksichtigen.

In dem Rechtsstreit
B.
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
C.
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund,
vertreten durch das Direktorium,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
beigeladen:
1. D.
2. E.
hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2023 in Celle durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht F., die Richterin am Landessozialgericht G. und den Richter am Landessozialgericht H. sowie die ehrenamtlichen Richter I. und J.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. September 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Rücknahme eines früheren Statusfeststellungsbescheides sowie die Feststellung, dass seine Tätigkeit als Dozent am K. L. vom 15. März 2011 bis 8. Juli 2011 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses der Versicherungspflicht unterliegt.

Das Niedersächsische Studienkolleg ist eine Bildungseinrichtung des Landes Niedersachsen an der M. N. O. (im Folgenden Beigeladene zu 1). Die Ausbildung am Kolleg hat das Ziel, ausländische Studienbewerber, deren Schulabschlusszeugnis nicht als gleichwertig mit dem deutschen Abitur angesehen wird, zu einem Studium an einer deutschen Universität oder Hochschule zu berechtigen. Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Semester (entspricht einem Jahr) und endet mit der sogenannten Feststellungsprüfung. Den Unterricht leisten dort sowohl festangestellte Lehrkräfte als auch sogenannte Honorardozenten.

Der Kläger ist Diplom-Ökonom. Hauptberuflich war und ist er Mitinhaber eines Gastronomiebetriebs (Gewerbeanmeldung vom 22. August 2008). Ab dem Jahr 2011 übernahm er Lehraufträge am K. L.. Konkret verpflichtete er sich gegenüber der Beigeladenen zu 1), vom 15. März 2011 bis 8. Juli 2011 und vom 29. August 2011 bis 11. Januar 2012 Kollegiaten im Fach BWL und VWL auf die Feststellungsprüfung sowie vom 15. März 2011 bis 31. August 2011 Kollegiaten im Fach BWL auf das Obersemester vorzubereiten ("Selbstständige Dienstverträge" vom 10. März 2011 und vom 20. Juli 2011). Neben der eigentlichen Lehrtätigkeit führte er am Kolleg sogenannte Vortests mit den Studienbewerbern durch. Außerdem wirkte er bei der Erstellung und Durchführung von Feststellungsprüfungen mit.

Bereits vor den Dozententätigkeiten für die Beigeladene zu 1) führte der Kläger nach eigenen Angaben Lehraufträge an der Fachhochschule O. mit gleichen Inhalten und Tätigkeiten durch.

Im Zuge der ersten Lehraufträge am K. L. 2011 stellte die Beklagte entsprechend den Anträgen der Beigeladenen zu 1) und des Klägers vom 30. März 2011 bzw. 17. August 2011 gegenüber beiden mit Bescheiden vom 6. Dezember 2011 fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Dozent bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 15. März 2011 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde, weshalb in dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.

Ab Oktober 2012 folgten weitere Lehraufträge auf Basis abgeschlossener "Selbstständiger Dienstverträge" zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) (Verträge vom 29. August 2012, 13. September 2012, 8. März 2013, 4. September 2013 und 23. Oktober 2013). Im Zuge weiterer Anträge des Klägers und der Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte für die Zeiten ab dem 1. Oktober 2012 unter Bezugnahme auf die konkreten Lehraufträge wiederholt fest, dass keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe (Bescheide vom 18. April 2013, 12. Juni 2013, 15. November 2013 und 5. Juni 2014).

Seit dem 15. April 2016 ist der Kläger im Rahmen eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmer auf Teilzeitbasis - zunächst im Umfang von 35 % und seit dem 15. November 2018 im Umfang von 45 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von entsprechenden Vollbeschäftigten - für die Beigeladene zu 1) tätig (Arbeitsvertrag vom 12. April 2016; Änderungsvertrag vom 7. November 2018; Urteil des Arbeitsgerichts O. vom 15. August 2019).

Mit Schriftsatz vom 24. November 2016 (eingegangen am 28. November 2016) beantragte der Kläger über seinen Bevollmächtigten bei der Beklagten, den Bescheid vom 6. Dezember 2011 zu überprüfen. Seine Tätigkeit sei seit dem 15. April 2016 in ein öffentlich-rechtliches Angestelltenverhältnis umgewandelt worden. An der inneren und äußeren Ausgestaltung dieses Verhältnisses habe sich jedoch nichts geändert. Dementsprechend bestünden Bedenken gegen die Richtigkeit der Einstufung im Bescheid vom 6. Dezember 2011.

Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab (Bescheid vom 18. Mai 2017) und wies den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2017).

Mit der am 7. November 2017 beim Sozialgericht Hannover eingegangen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt. Er hat hierzu vorgetragen, dass entgegen der Auffassung der Beklagten sehr wohl beachtlich sei, dass nunmehr seit dem 15. April 2016 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart worden sei. Es handele sich um die identische Tätigkeit. Sowohl zuvor als auch ab dem 15. April 2016 sei er als Dozent am K. L. tätig gewesen. Auch seien die Tätigkeiten, nämlich die Unterrichtung ausländischer Studienbewerber zur Vorbereitung auf die sogenannte Feststellungsprüfung, dieselben. Er sei nach außen hin nicht als freier Dozent in einem Nebenkurs der Hochschule aufgetreten. Vielmehr sei er Dozent im Rahmen eines staatlich vorgesehenen verpflichtenden Vorbereitungsverfahrens zur Erlangung der eigentlichen Studiumsberechtigung tätig gewesen. Außerdem sei er einem Weisungsrecht unterlegen gewesen. Er sei lediglich in der Art der Vermittlung des vorgegebenen Unterrichtsstoffs frei gewesen. Im Rahmen des abzuhaltenden Unterrichts hätten sehr wohl bestimmte Anforderungen an den Unterrichtsstoff bestanden. Er habe außerdem regelmäßige Leistungstests durchführen und diese bewerten müssen. Da der Unterricht in den Räumlichkeiten des K. P. abzuhalten gewesen sei, ergebe sich zugleich die Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Ortes. Auch Zeit und Dauer der Unterrichtseinheiten seien vorgegeben gewesen. Aus dem Umstand, dass er sein eigenes Büro und seinen PC zur Vorbereitung der Unterrichtstätigkeit zu Hause genutzt habe, könne kein Argument für eine selbständige Tätigkeit hergeleitet werden. Dies sei ein normales Vorgehen von Lehrkräften. Außerdem habe er die weiteren notwendigen Arbeitsmaterialien, wie Kopierer, Kopierpapier, Papier für Klausuren, Lehrbücher, Stifte und die sonstige Infrastruktur inklusive Smartboards und PCs mit Internetzugang vom K. P. zur Verfügung gestellt bekommen.

Das Sozialgericht Hannover hat die Klage mit Urteil vom 11. September 2019 nach einer Gesamtabwägung der Umstände für und gegen eine selbständige Tätigkeit bzw eine abhängige Beschäftigung abgewiesen. Zwar spreche die damalige Eingliederung des Klägers in die Arbeitsorganisation des Kollegs für eine Beschäftigung. Das gelte auch für die Nutzung der Räumlichkeiten des Kollegs durch den Kläger. Insgesamt überwögen jedoch die Indizien für eine selbständige Tätigkeit. So sei der Kläger in seinen selbständigen Dienstverträgen zur Vorbereitung der Kollegiaten auf die Feststellungsprüfung im Fach BWL und VWL, darüber hinaus jedoch zu keiner weiteren Dienstleistung verpflichtet worden. Insoweit habe die Beigeladene zu 1) zur fraglichen Zeit nicht frei über die Arbeitskraft des Klägers verfügen können. Im Gegensatz hierzu sei die Beigeladene zu 1) auf Grund des Arbeitsvertrags vom 12. April 2016 nunmehr berechtigt, dem Kläger aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. Weiter sei davon auszugehen, dass die damalige Durchführung der Lehrtätigkeit auf selbständiger Basis dem beiderseitigen vertraglichen Willen entsprochen habe. Für eine selbständige Tätigkeit des Klägers spreche außerdem, dass die Beigeladene zu 1) dem Kläger keine methodischen und didaktischen Vorgaben im Rahmen der Vermittlung des Ausbildungsstoffes gemacht habe. Vielmehr sei der Kläger diesbezüglich frei gewesen.

Gegen das dem Kläger am 3. November 2019 zugestellte Urteil wendet er sich mit der am 26. November 2019 eingegangenen Berufung. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen weist er darauf hin, dass sich aus dem Umstand, dass seine Tätigkeit jeweils nur auf ein Semester vertraglich beschränkt gewesen sei, kein Argument für eine selbständige Tätigkeit ableiten lasse. Die Befristung einer Tätigkeit spreche weder für noch gegen das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Der vom Bundessozialgericht aufgestellte Grundsatz, wonach eine zeitliche Begrenzung der Lehrbeauftragung auf eine geringere Eingliederung in die Hochschule im Vergleich zu einem beamteten Hochschullehrer spreche, was wiederum Indiz gegen das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sei, könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Er - der Kläger - sei bereits seit dem Jahr 2004 damit betraut, ausländische Studierende in den Fächern BWL und VWL auf die Feststellungsprüfung vorzubereiten. Bei einer derart "dauerbefristeten" Tätigkeit könne nur schwerlich von einer geringeren Eingliederung in die Hochschule gesprochen werden. Das Gegenteil sei der Fall. Zu beachten sei außerdem, dass für den hier fraglichen Zeitraum vom 15. März 2011 bis 8. Juli 2011 pauschale Vergütungszahlungen vereinbart worden seien. Nicht vereinbart worden sei, dass sich bei ausgefallenen Unterrichtseinheiten die Pauschalvergütung verringere. Ein Unternehmerrisiko habe insoweit nicht bestanden. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Hannover lasse sich aus der Begrenzung der Lehrtätigkeit auf die Vorbereitung der Kollegiaten auf die Feststellungsprüfung ohne eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Tätigkeiten kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit ableiten. Für eine abhängige Beschäftigung spreche, dass die Lehrtätigkeit persönlich habe erbracht werden müssen. Eine dritte Person mit der Durchführung der Lehrveranstaltung zu beauftragen, sei nicht möglich gewesen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. September 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2017 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 6. Dezember 2011 zu ändern und festzustellen, dass er in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) als Dozent in der Zeit vom 15. März 2011 bis 8. Juli 2011 als Beschäftigter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Rücknahme vom 28. November 2016 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. September 2019 zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts Hannover für zutreffend und ihre angefochtene Entscheidung für rechtmäßig.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Der Senat hat durch die Berichterstatterin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 26. Januar 2023 Kläger, Beklagte und Beigeladene zu 1) ausführlich informatorisch angehört. Insoweit wird hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Januar 2023 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) und 2) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit ordnungsgemäßer Terminsbenachrichtigung auf diese Möglichkeiten hingewiesen hat.

In Anwendung von § 75 Abs. 2b Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - mit Wirkung ab 1. Juli 2020 eingeführt durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 23. Juni 2020 - BGBl. I S. 1248 - hat er davon abgesehen, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum vorliegenden Verfahren beizuladen.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) sowie form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht Hannover hat die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Var. 3, 56 SGG) zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage zielt auf die gerichtliche Aufhebung der Ablehnungsentscheidung vom 18. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2017 (§ 95 SGG) und die Verpflichtungsklage auf die behördliche Änderung bzw. teilweise Rücknahme des bestandskräftigen (§ 77 SGG) Feststellungsbescheides vom 6. Dezember 2011 verbunden mit der Feststellung des Bestehens der Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung durch die Behörde (vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. März 2022, Az.: B 12 R 2/20 R, Rn. 13) bzw. hilfsweise auf die Neubescheidung des Rücknahmeantrags. Nicht statthaft hingegen ist die Feststellungsklage im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. In Statusfeststellungsverfahren kann, solange ein bestandskräftiger Bescheid über einen Status vorliegt, keine gegenteilige gerichtliche Feststellung über denselben Status erfolgen (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2019, Az.: L 10 BA 1824/18, Rn. 22). Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2011 ist wegen seiner Bestandskraft bindend (§ 77 SGG) und steht einer gegenteiligen Feststellung durch das Gericht entgegen.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2017, mit dem die Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 6. Dezember 2011 abgelehnt worden ist. Abweichend vom Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2011 begehrt der Kläger die Feststellung, dass er in seiner Tätigkeit als Dozent in der Zeit vom 15. März 2011 bis 8. Juli 2011 der Versicherungspflicht als Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Streitgegenständlich ist insoweit allein der Zeitraum 15. März 2011 bis 8. Juli 2011.

Vom vorliegenden Verfahren unberührt bleibt die Frage, ob der Kläger als selbständiger Lehrer gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) im fraglichen Zeitraum rentenversicherungspflichtig war. Dies war schon nicht Gegenstand des Antragsverfahrens bei der Beklagten und wird deshalb auch nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens umfasst (vgl. BSG, Beschluss vom 23. März 2017, Az.: B 5 RE 1/17 B, Rn. 8).

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme oder Änderung des Feststellungsbescheides vom 6. Dezember 2011 betreffend den Zeitraum 15. März 2011 bis 8. Juli 2011, weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft. Entsprechendes gilt für einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

I.

Auf § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) kann sich der Kläger nicht stützen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist nicht eröffnet. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. In Statusfeststellungsverfahren steht der Anwendbarkeit dieser Vorschrift entgegen, dass mit der Feststellung des Status unmittelbar weder über die Nichterbringung von Sozialleistungen noch über die Erhebung von Beiträgen befunden wird (LSG Sachsen, Urteil vom 13. Januar 2021, Az.: L 2 KR 202/16, Rn. 84; hiervon ausgehend wohl auch BSG, Urteil vom 29. März 2022, Az.: B 12 R 2/20 R, Rn. 14). § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt einen unmittelbaren Bezug zur (Nicht-)Erbringung von Sozialleistungen bzw. zur Erhebung von Beiträgen voraus (Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 1. EL 2023, § 44, Rn. 47, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BSG, Urteil vom 6. September 2018, Az.: B 2 U 10/17 R, Rn. 10), der hier nicht vorliegt.

II.

Obwohl § 44 Abs. 2 SGB X grundsätzlich anwendbar ist, kann der Kläger hieraus ebenfalls keinen Anspruch auf Änderung des Feststellungsbescheides vom 6. Dezember 2011 betreffend den Zeitraum 15. März 2011 bis 8. Juli 2011 oder auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ableiten.

§ 44 Abs. 2 SGB X sieht in Satz 1 vor, dass im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ist. Er kann nach Satz 2 auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. In diesem Sinne bestimmt sich die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes nur dann nach § 44 Abs. 2 SGB X ("im Übrigen"), soweit sich diese nicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X beurteilt, was - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall ist.

Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2011 stellt nach der dem Rücknahme- bzw. Überprüfungsantrag (Schriftsatz vom 24. November 2016, eingegangen am 28. November 2016) zu Grunde liegenden, gegenwärtigen maßgeblichen subjektiven Sicht des Klägers einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt dar (ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 29. März 2022, Az.: B 12 R 2/20 R, Rn. 15 ff.).

1.

Ein Anspruch auf Rücknahme für die Zukunft nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist für den Kläger nicht zielführend. Nach dem Vorbringen des Klägers und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Geschehens geht es hier allein um die Teilrücknahme des Feststellungsbescheides vom 6. Dezember 2011 für die Vergangenheit und gerade nicht für die Zukunft. Zukunft meint einen nach der Entscheidung über den Rücknahmeantrag liegenden Zeitpunkt (BSG, Urteil vom 29. März 2022, Az.: B 12 R 2/20 R, Rn. 14). Das wäre hier die Zeit nach Bekanntgabe des Zugunstenbescheides vom 18. Mai 2017. Soweit entfaltet der Feststellungsbescheid vom 6. Dezember 2011 allerdings keine Regelungswirkung, da zwischenzeitlich eine Reihe weiterer Statusfeststellungsentscheidungen für Folgezeiträume getroffen worden sind und sich zudem die Randumstände mit Abschluss des Arbeitsvertrags vom 12. April 2016 geändert haben (§ 39 Abs. 2 Var. 5 SGB X - Erledigung auf andere Weise). Insoweit besteht für den Kläger gar kein Bedürfnis für die Aufhebung der fraglichen Statusfeststellung für die Zukunft. Außerdem begehrt der Kläger ausdrücklich die Rücknahme der Statusentscheidung für die Zeit vom 15. März 2011 bis 8. Juli 2011, mithin für die Vergangenheit.

2.

Auf § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X kann sich der Kläger ebenfalls nicht stützen. Für die Vergangenheit verleiht § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X als Ermessensvorschrift dem Kläger grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Für eine Ermessensreduzierung auf Null im Sinne einer einzig denkbaren ermessensfehlerfreien Entscheidung zu Gunsten des Klägers bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Ganz im Gegenteil: Der Senat geht vorliegend von einer Ermessensreduzierung auf Null zu Lasten des Klägers aus, sodass von einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit zwingend abzusehen ist (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2019, Az.: L 10 BA 1824/18, Rn. 28; zur Möglichkeit der Ermessensreduzierung auf Null zu Lasten des Klägers Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 1. EL 2023, § 44, Rn. 87). Im Rahmen einer solchen Ermessensausübung hätte die Beklagte nämlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Feststellungsbescheid vom 6. Dezember 2011 auch dem damals von der Beigeladenen zu 1) gestellten Antrag stattgab (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2019, Az.: L 10 BA 1824/18, Rn. 28).

Ein Statusfeststellungsbescheid entfaltet insoweit Drittwirkung, da er sich gegenüber mehreren Personen rechtlich unterschiedlich auswirkt. Das Bundessozialgericht hat zur Rücknahme nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X erläutert, dass diese Drittwirkung bei der Rücknahme von Statusentscheidungen grundsätzlich zu beachten sei, denn die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV betreffe rechtlich geschützte Interessen sowohl des Auftragnehmers/Arbeitnehmers als auch des Auftraggebers/Arbeitgebers. Sie könne gegenüber den Beteiligten des Statusfeststellungsverfahrens als Parteien des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses inhaltlich nur einheitlich ergehen. Daher müssten für die Feststellung einer Begünstigung oder Nichtbegünstigung durch die Statusfeststellung auch die Interessen beider Betroffenen betrachtet und in Konkordanz gebracht werden. Denn mit der Rücknahme der den einen Beteiligten nicht begünstigenden Rechtsposition werde innerhalb desselben Verwaltungsaktes ggf. zugleich die begünstigende Rechtsposition des anderen Betroffenen aufgehoben. Lägen zwei Verwaltungsakte vor, könnte bei isolierter Betrachtung der Interessen der Adressaten § 44 SGB X einerseits und § 45 SGB X andererseits anzuwenden sein. Eine solche isolierte Betrachtung mit der Gefahr divergierender Entscheidungen werde dem Sinn und Zweck des § 7a SGB IV aber nicht gerecht. Das subjektive Interesse eines Beteiligten an der Rücknahme der ihn nicht begünstigenden Statusfeststellung könne daher regelmäßig nur dann zur (alleinigen) Anwendung des § 44 SGB X führen, wenn feststehe, dass der andere Beteiligte ein nach § 45 SGB X geschütztes Interesse am Fortbestand der diesen begünstigenden Statusfeststellung nicht geltend machen wolle. Die ansonsten gebotene vorrangige Berücksichtigung der "begünstigenden" Wirkung folge daraus, dass ein Vertrauensschutz des Drittbetroffenen durch § 49 SGB X nur bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgeschlossen werde. Der Begünstigte genieße nach der Ausnahmebestimmung des § 49 SGB X nur deshalb keinen Vertrauensschutz, weil er im Anfechtungsstadium mit der Einlegung von Rechtsbehelfen durch andere Personen oder Stellen rechnen müsse (vgl. BT-Drucks 7/910 S. 73 f. zu § 46 des Entwurfs). Im Umkehrschluss dazu trete der Vertrauensschutz des begünstigten Beteiligten nicht mehr zurück, wenn Kläger und Beigeladene die Bestandskraft des jeweils erlassenen Verwaltungsaktes haben eintreten lassen. Die Beklagte könnte daher der Beigeladenen deren (objektiv) vorteilhafte Rechtsposition wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X von Amts wegen oder auf alleinige Initiative des Klägers nicht mehr entziehen (zum Ganzen BSG, Urteil vom 29. März 2022, Az.: B 12 R 2/20 R, Rn. 25 ff.).

Diese Ausführungen des Bundessozialgerichts zur Rücknahme nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X, denen sich der Senat aus eigener Überzeugung anschließt, müssen erst recht im Falle der Rücknahme- und Ermessensentscheidung für die Vergangenheit nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X gelten, zumal das schützenswerte Interesse Drittbetroffener im Falle von Regelungen oder Änderungen, die die Vergangenheit betreffen, als noch gewichtiger anzusehen ist.

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beklagte - wegen der Drittwirkung des Feststellungsbescheides vom 6. Dezember 2011 und des Vertrauensschutzes der begünstigten Beigeladenen zu 1) - keine andere Möglichkeit hat, als die Rücknahme gegenüber dem Kläger abzulehnen (Ermessensreduzierung auf Null) (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2019, Az.: L 10 BA 1824/18, Rn. 28). Die Beigeladene zu 1) stützt sich - jedenfalls nach ihrem schriftlichen und mündlichen Vorbringen (im Termin am 26. Januar 2023) - auf Vertrauensschutz und sieht die damalige Statusfeststellung als rechtmäßig an. Ihr gegenüber wäre eine Rücknahme für die Vergangenheit nur auf der Grundlage des § 45 SGB X möglich. Die Voraussetzungen hierfür liegen ganz offensichtlich nicht vor.

Soweit der Kläger hierzu eine andere Auffassung vertritt, ist dem nicht zu folgen. Insbesondere erschließt sich nicht, dass der Feststellungsbescheid vom 6. Dezember 2011 auf Angaben beruht, die die Beigeladene zu 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht haben soll (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Dem Einwand des Klägers, die Beigeladene zu 1) habe Fragen im Formantrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status vom 30. März 2011 fehlerhaft beantwortet, ist grundsätzlich schon entgegen zu halten, dass besagter Formantrag - ausweislich der Unterschriften - vom Kläger und der Beigeladenen zu 1) gemeinsam ausgefüllt worden ist. Dementsprechend haben Kläger und Beigeladene zu 1) die darin enthaltenen Fragen auch gemeinsam beantwortet. Der Kläger hatte die Möglichkeit, etwaige falsche Angaben der Beigeladenen zu 1) zu korrigieren. Sofern der Formantrag also tatsächlich falsche Angaben enthalten sollte, könnte dies der Beigeladenen zu 1) nicht einseitig zu ihren Ungunsten angelastet werden. Soweit der Kläger konkret auf eine falsche Beantwortung der Frage Ziffer 2.10 im o. g. Formantrag hinweist, mag dies zutreffen. Im Zusammenhang mit der Dozententätigkeit für die Beigeladene zu 1) beschäftigte der Kläger - entgegen der Angabe im Formantrag - tatsächlich keinen Arbeitnehmer oder Auszubildenden mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 400,00 EUR. Dagegen hatte er in seinem Gastronomiebetrieb mehrere Angestellte (im Jahr 2011 rund 40 Angestellte, laut Angaben im Formantrag vom 30. März 2011). Allerdings beruht der Feststellungsbescheid vom 6. Dezember 2011 - wie sich aus dessen Inhalt ergibt - nicht auf dieser fehlerhaften Angabe. Die Frage nach der Beschäftigung von Arbeitnehmern hat vielmehr das Ziel, die Voraussetzungen des Bestehens der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbständig Tätiger im Sinne des § 2 Satz 1 Nrn. 1, 2, 7 und 9 SGB VI zu prüfen. Dies ist von der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Versicherungspflicht als Beschäftigter in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung - wie bereits ausgeführt - strikt zu trennen.

Der Argumentation des Klägers, dass das Vertrauen der Beigeladenen zu 1) allein auf Grund der Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides vom 6. Dezember 2011 nicht schützenswert sei, kann sich der Senat ebenfalls nicht anschließen. Dass Betroffene grundsätzlich ein schutzwürdiges Vertrauen auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte haben können, ergibt sich bereits aus § 45 SGB X. Dessen Tatbestände, die ein schutzwürdiges Vertrauen ausschließen, sind - wie eben aufgezeigt - hier gerade nicht erfüllt. Unabhängig davon liefe die Ermessensvorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X ins Leere, spräche man generell Drittbetroffenen rechtswidriger Verwaltungsakte ein schutzwürdiges Vertrauen ab. Eine solche Sichtweise hätte zur Folge, dass mangels entgegenstehender schutzwürdiger Interessen Dritter ein rechtswidriger Verwaltungsakt zwingend - auch für die Vergangenheit - aufzuheben wäre. Aus der Ermessensvorschrift würde so im Ergebnis eine Rechtsgrundlage für gebundene Entscheidungen. Das entspricht nicht der Intention des Gesetzes und des Gesetzgebers, zumal § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X nur bei rechtswidrigen Verwaltungsakten zur Anwendung kommt. Dürften sich Drittbetroffene rechtswidriger Verwaltungsakte per se nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, wäre die Normierung einer Ermessensvorschrift letztlich nicht erforderlich oder zumindest weitestgehend überflüssig, da sich der Anwendungsbereich der Ermessensvorschrift im Ergebnis dann nur auf rechtswidrige Verwaltungsakte erstrecken würde, die keine Drittwirkung entfalten.

Zur Überzeugung des Senats ist das Vertrauen der Beigeladenen zu 1) schutzwürdig, weshalb die Beklagte im Ergebnis zu Recht die Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 6. Dezember 2011 ablehnte.

3.

Unabhängig davon geht der Senat auch davon aus, dass die Tatbestandvoraussetzungen für die vom Kläger geltend gemachte Rücknahme nach § 44 Abs. 2 SGB X nicht erfüllt sind. Der Feststellungsbescheid vom 6. Dezember 2011 ist rechtmäßig ergangen, sodass der den Kläger nicht begünstigende Verwaltungsakt nicht rechtswidrig war im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB X. Die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht als Beschäftigter in der Kran-ken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ist nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage des Bescheides vom 6. Dezember 2011 ist § 7a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) (in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung vom 12. November 2009, BGBl. I S. 3710, im Folgenden: a. F.), wonach die Beklagte im Anfrageverfahren (Statusfeststellungsverfahren) über das Vorliegen von Versicherungspflicht in einer Tätigkeit zu entscheiden hat. Nach dieser Vorschrift konnten die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV a. F. zuständigen Beklagten dahingehend beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet, welches hier nicht der Fall war. Die Beklagte hatte sodann auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu entscheiden, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV a. F.). Über den Wortlaut von § 7a SGB IV a. F. hinaus war Gegenstand des Antragsverfahrens, ob und inwieweit für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung wegen des Vorliegens einer Beschäftigung Versicherungspflicht besteht (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; z. B. Urteile vom 11. März 2009, Az.: B 12 R 11/07 R, und vom 4. Juni 2009, Az.: B 12 R 6/08 R).

Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).

Die für den Eintritt von Versicherungspflicht festzustellende Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (in der seit 1. Januar 1999 unveränderten und fortgeltenden Form) definiert, wonach Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, Az.: B 12 KR 10/01 R). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Nur derjenige, der das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit, nämlich Gewinn und Verlust, selbst trägt und dem die im Unternehmen verrichtete Tätigkeit zugerechnet werden kann, ist selbständig. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber ein Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die eigene Arbeitsstelle einzubüßen. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt letztlich davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. zum Ganzen z. B. BSG, Urteil vom 14. März 2018, Az.: B 12 KR 13/17 R; Urteil vom 19. August 2015, Az.: B 12 KR 9/14 R; Urteil vom 11. März 2009, Az.: B 12 KR 2107 R). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 23. Mai 2017, Az.: B 12 KR 9/16 R).

Maßgeblich ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, Az.: B 12 KR 31/06 R). Dagegen geht eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung praktizierte Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung der formellen Vereinbarung nur vor, soweit eine, zumal formlose, Abbedingung rechtlich überhaupt möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012, Az.: B 12 KR 25/10 R; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. Januar 2006, Az.: B 12 KR 30/04 R).

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BSG, Urteil vom 7. Juni 2019, Az.: B 12 R 6/18 R). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien selbst vorgegeben werden, indem sie etwa vereinbaren, eine selbständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an. Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (zum Ganzen BSG, Urteil vom 28. Juni 2022, Az.: B 12 R 3/20 R).

Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Insbesondere bei Dienstleistungen höherer Art - wie sie etwa bei freiberuflichen Tätigkeiten (vgl. die Definition in § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vorliegen, zu denen grundsätzlich auch Künstler und Lehrer gehören - besteht weitgehend fachliche Weisungsfreiheit. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebs erhält. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich dann "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" und kann - insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten - aufs Stärkste eingeschränkt sein (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021, Az.: B 12 R 10/20 R). Auch in typischen Arbeitsverhältnissen werden Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt. Werden insoweit lediglich Rahmenvorgaben vereinbart, spricht dies erst dann für Selbständigkeit, wenn die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlauben. Eine selbständige Tätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn bei ihrer Verrichtung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung von lehrenden Tätigkeiten (zum Ganzen BSG, Urteil vom 28. Juni 2022, Az.: B 12 R 3/20 R).

Dies zu Grunde gelegt und in Ansehung aller tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ist festzustellen, dass das Sozialgericht Hannover im Rahmen einer nicht zu beanstandenden Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Dozententätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 15. März 2011 bis 8. Juli 2011 als selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist. Dementsprechend unterlag der Kläger nicht als Beschäftigter der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Es überwiegen nach dem Gesamtbild der Dozententätigkeit die Indizien für eine selbständige Tätigkeit.

Der Kläger und die Beigeladene zu 1) haben am 10. März 2011 zwei selbständige Dienstverträge geschlossen, die sich nach den Bestimmungen über den Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) richteten. Sie haben diese Verträge auch tatsächlich praktiziert. Die "gelebten" Vertragsverhältnisse entsprechen den formell vereinbarten Verträgen. Anhaltspunkte dafür, dass der Vertragsschluss und die darin übereinstimmend getroffenen Regelungen allein auf Grund eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen oder unter Ausnutzung besonderer Umstände des Klägers (denkbar wären z. B. geschäftliche Unerfahrenheit, Ausnutzung einer akuten Zwangslage bzw. Notsituation) zustande gekommen sind (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015, Az.: B 12 KR 16/13 R), liegen nicht vor. Nach den beiden Verträgen bestand die alleinige Verpflichtung des Klägers in der Vorbereitung der Kollegiaten im Fach BWL und VWL auf die Feststellungsprüfung vom 15. März 2011 bis 8. Juli 2011 sowie in der Vorbereitung der Kollegiaten im Fach BWL auf das Obersemester vom 15. März 2011 bis 31. August 2011. Diese Tätigkeiten beinhalteten nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu 1) die Durchführung sogenannter Vortests und die Mitwirkung bei der Erstellung und Durchführung der Feststellungsprüfung. Weitergehende Pflichten (wie etwa Pausenaufsicht, Durchführung von Vertretungsstunden, Schulplanungen, Koordinierungsaufgaben im Rahmen der Fachleitung) waren nicht geregelt und vom Kläger in der fraglichen Zeit auch nicht erfüllt worden (zum Ganzen: Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu 1) im Termin am 26. Januar 2023; Antworten des Klägers und der Beigeladenen zu 1) zu den Fragen der Beklagten im Statusfeststellungsverfahren vom 3. August 2011 und 21. September 2011). Ausweislich der schriftlichen Verträge sollte der Kläger die auf das Honorar entfallende Einkommenssteuer selbst abführen.

Es gab keine Weisungen oder Vorgaben der Beigeladenen zu 1) zur Gestaltung des Unterrichts. Der Kläger war zwar verpflichtet, gemäß der durch die Beigeladene zu 1) vorgenommenen Stundenplanung die Unterrichtszeiten einzuhalten und ausgefallene Stunden ggf. nachzuholen. Die Unterrichtsräumlichkeiten stellte die Beigeladene zu 1) ebenfalls zur Verfügung. Weitere Weisungen hinsichtlich Zeit und Ort der Durchführung der Tätigkeit gab es dagegen nicht. Die Stundenplanung lief im Übrigen so ab, dass der Kläger seine verfügbaren Zeiten mitteilte, die dann in die Gesamtplanung integriert wurden (Angaben der Beigeladenen zu 1) vom 24. April 2013 und Antwort des Klägers zu den Fragen der Beklagten im Statusfeststellungsverfahren vom 3. August 2011). Die Beigeladene zu 1) hatte keinerlei Möglichkeit, dem Kläger zusätzliche Unterrichtseinheiten einseitig zuzuweisen. Vielmehr hatte er die Möglichkeit, die Durchführung etwaiger Zusatzkurse abzulehnen, wozu es in der Vergangenheit nach seinen eigenen Angaben im Termin am 26. Januar 2023 auch tatsächlich schon gekommen war.

Demgegenüber sprechen die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, die Nutzung der Räumlichkeiten vor Ort mit den vorgehaltenen Hilfsmitteln (z. B. Whiteboards, Kopierer), die Zuteilung der Räumlichkeiten durch die Beigeladene zu 1) und die Mitwirkung des Klägers bei der Erstellung und Durchführung der Feststellungsprüfungen für eine gewisse Eingliederung in den Bildungsbetrieb der Beigeladenen zu 1). Auch unterrichtete der Kläger nur Schüler der Beigeladenen zu 1), auf deren Zuteilung er selbst keinen Einfluss hatte. Ein relevantes Unternehmerrisiko trug der Kläger nicht. Die vereinbarte und gezahlte Pauschalvergütung kann ebenfalls Argument für eine abhängige Beschäftigung sein, allerdings ist das nicht zwingend. Weiteres Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist der Umstand, dass der Kläger seit dem 15. April 2016 auf Basis eines Arbeitsvertrags im Wesentlichen identische Tätigkeiten verrichtet. Hierbei ist jedoch auch zu konstatieren, dass sich die gelebten Beziehungen als "Selbständiger" in der Vergangenheit und als "Arbeitnehmer" seit dem 15. April 2016 durchaus zumindest in Details unterscheiden. So hatte der Kläger im fraglichen Zeitraum vom 15. März 2011 bis 8. Juli 2011 im Krankheitsfall etwaige Ausfallstunden nachzuholen. Eine vergleichbare Verpflichtung besteht in seiner Eigenschaft als "Arbeitnehmer" seit dem 15. April 2016 nicht mehr. Die Pauschalvergütung für die "selbständige" Dozententätigkeit wandelte sich mit Abschluss des Arbeitsvertrags zu einer Vergütung pro Stunde.

Dass der Kläger für seine Dozententätigkeit keine eigene Betriebsstätte nutzte, ist angesichts der Natur der Tätigkeit (Unterricht für das Q. L.) ebenso wenig von ausschlaggebender Bedeutung wie der Umstand, dass er eigene Materialien für seine Dozententätigkeit (Bücher, PC) einsetzte.

Insgesamt betrachtet, überwiegen nach Auffassung des Senats die Argumente für eine selbständige Dozententätigkeit des Klägers in der Zeit vom 15. März 2011 bis 8. Juli 2011, wobei es jedoch keine zwingenden Gesichtspunkte für und gegen eine selbständige Tätigkeit bzw. abhängige Beschäftigung gibt. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände ist dem gemeinsam geäußerten und auch "gelebten" Vertragswillen daher beachtliches Gewicht beizumessen. Hiernach ist der Kläger in der Zeit vom 15. März 2011 bis 8. Juli 2011 als selbständiger Dozent anzusehen.

Besonders ins Gewicht fällt dabei die Tatsache, dass sich der Kläger in diesem Zeitraum nach den vorangehenden Ausführungen keinem strikten Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) unterworfen hatte. Im Gegensatz hierzu enthält der mit Wirkung ab dem 15. April 2016 geschlossene Arbeitsvertrag ausdrücklich Regelungen, die Ausfluss des dienstlichen Weisungsrechts sind. Insbesondere besteht für den Kläger als Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit. Außerdem ist die Beigeladene zu 1) berechtigt, dem Kläger andere Tätigkeiten im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. Unerheblich hierbei ist, dass die Beigeladene zu 1) möglicherweise bislang noch nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat. Entscheidend ist die bestehende Rechtsmacht. Über eine derartige Rechtsmacht verfügte die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 15. März 2011 bis 8. Juli 2011 gerade nicht.

Im Übrigen haben die Beigeladene zu 1) und der Kläger nicht nur durch ihre "Selbständigen Dienstverträge", sondern auch in ihrem Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status vom 30. März 2011 übereinstimmend, eindeutig und unmissverständlich dokumentiert, dass sie den Kläger als selbständigen Dozenten ansehen und die Feststellung begehren, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt.

III.

Andere Anspruchsgrundlagen, auf die sich der Kläger stützen könnte, existieren nicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X, wie bereits ausgeführt, offenkundig nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG vorliegt.