§ 41 NAbfG - Behörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium.
(2) Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg. Die Zuständigkeit der großen selbstständigen Städte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung im Übrigen und der selbstständigen Gemeinden nach § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung wird ausgeschlossen.
(3) Hafenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Seehäfen für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten zuständigen Behörden.