Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 41 NAbfG - Behörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Obere Abfallbehörde ist die Bezirksregierung.

(3) Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung im Übrigen und der selbständigen Gemeinden nach § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung wird ausgeschlossen.

(4) Hafenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Seehäfen für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten zuständigen Behörden.