Landgericht Göttingen
Urt. v. 27.02.2006, Az.: 6 Ks 3/04
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 27.02.2006
- Aktenzeichen
- 6 Ks 3/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 43138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2006:0227.6KS3.04.0A
In der Strafsache
w e g e n Mordes
hat die 6. große Strafkammer (Schwurgericht) in den Sitzungen vom 24. Oktober 2004 bis 27. Februar 2006, an denen teilgenommen haben: Vors. Richter am Landgericht ls Vorsitzender, Richter am Landgericht , Richter am Landgericht als beisitzende Richter, , am 27. Februar 2006
für R e c h t erkannt:
Tenor:
- I.
Der Angeklagte ist des Mordes schuldig.
Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
- II.
Der Angeklagte wird weiterhin verurteilt, an den Nebenkläger Schadensersatz in Höhe von 3.447,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.826,01 € seit dem 19. Oktober 2004 und auf weitere 1.621,96 € seit dem 09. Februar 2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche materiellen Schäden, die diesem infolge der Straftat vom 05. Februar 2004 zum Nachteil seines Vaters noch entstehen werden, zu ersetzen, insbesondere auch zukünftige Anwalts- und Gerichtskosten wegen der für den Nebenkläger angeordneten Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind oder übergehen werden.
Der hinsichtlich der Zinsnebenforderung weitergehende Adhäsionsantrag wird zurückgewiesen.
- III.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger und die Kosten des Adhäsionsverfahrens einschließlich der dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- IV.
Die Entscheidung über den Entschädigungsantrag gemäß Ziffer II. ist für den Nebenkläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
A. Feststellungen zur Person
Zur Person des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
I.
Lebensgeschichtliche Entwicklung des Angeklagten
Der am 17. Mai 1964 in Stadtoldendorf geborene, heute 41 Jahre alte Angeklagte wuchs in Stadtoldendorf und Holzminden auf.
Zu den heute noch lebenden Eltern - der Vater wurde 1928, die Mutter 1935 geboren - bestand in den letzten Jahren kein richtiger Kontakt mehr. Der Vater war von Beruf Betriebsschlosser, die Mutter Hausfrau; man wohnte zur Miete. 1967 wurde noch eine Tochter, die Zeugin , geboren.
Der Angeklagte wurde 1970 in Stadtoldendorf eingeschult, 1973 zog die Familie nach Holzminden um. Er besuchte die Grund- und Hauptschule bis zur 9. Klasse; er erhielt das Abschluss-Zeugnis. Von 1979 bis 1982 absolvierte der Angeklagte eine Zentralheizungsmonteur-Lehre. Nach seinen Angaben schloss er diese als Innungsbester ab.
1986 lernte der Angeklagte seine spätere Ehefrau kennen. Aus der Verbindung ging der am 24. August 1988 geborene Sohn hervor.
Auf Betreiben von wurde die Ehe 1990/1991 geschieden. Zu dieser Zeit verdiente der Angeklagte - der Montagearbeiten im ganzen Bundesgebiet ausführte - recht gut, nämlich 3.500,-- DM/Monat. Wegen der aus seiner Sicht (zu) hohen Forderung der geschiedenen Ehefrau auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt verzichtete er ab sofort auf die gut bezahlte Montagetätigkeit. Vielmehr ließ er sich u.a. einen "Naturalrabatt/anteil" unter der Hand auszahlen, um so die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn und dessen Mutter gen Null zu bringen.
1994 lernte der Angeklagte die am 20. Juni 1966 geborene Nebenklägerin und Zeugin , die damals noch ihren Mädchenamen " " führte und noch nie verheiratet gewesen war, kennen. Die intime Beziehung zu ihr dauerte etwa 5 Jahre. In dieser Zeit behielt (fortan Nebenklägerin ) ihre eigene Wohnung in Holzminden. Sie verbrachte jedoch die meiste Zeit in der Wohnung des Angeklagten, der damals in Arholzen wohnte.
Die Nebenklägerin war sich aufgrund des vom Angeklagten gepflegten Umgangs, insbesondere wegen seines regelmäßigen Zusammenseins mit dem Zeugen , nicht sicher, ob der Angeklagte "der Richtige für sie sei". Daraus ergab sich eine vor allem von der Nebenklägerin gewollte Absprache, nicht heiraten zu wollen. Auf Betreiben der Nebenklägerin wurde die Beziehung 1999 beendet, was ohne Konflikte vonstatten ging.
Der Angeklagte ist seit 1999 festes Mitglied im Motorradclub " " in Lauenförde. Er hatte auch schon einige Zeit vorher - eingeführt durch seinen Freund - Kontakt zum Club und dessen Mitgliedern.
Weniger später lernte er seine jetzige Verlobte, die Zeugin (fortan Zeugin ), kennen. Aus dieser Beziehung ging die Tochter , geboren am 24. September 2001, hervor.
Der Angeklagte verlor zwischenzeitlich seine Fahrerlaubnis, die er erst im Mai 2003 wieder erlangte. Dies führte letztlich dazu, dass er in seinem erlernten Beruf den Arbeitsplatz verlor. Er lebte in erster Linie von Arbeitslosengeld. Auf Grund vorhandener Rückenprobleme mit Krankheitswert leistete die Berufsgenossenschaft Ausgleichszahlungen. Des Weiteren besserte er sein Einkommen durch diverse Nebentätigkeiten auf; so arbeitete er insbesondere in sporadischen Einsätzen für den Handwerksbetrieb des Zeugen (Spitzname " ") (fortan Zeuge ).
Weitere Einnahmen erzielte der Angeklagten aus Internet-Verkäufen von Motorradteilen und anderen Gegenständen bei ebay, bei denen er die Verkaufsberechtigung von nutzte und die er mit 10 % am Erlös beteiligte.
Am 1. Juni 2003 kaufte der Angeklagte zu einem Preis von 40.000,00 € ein renovierungsbedürftiges Haus, gelegen in der A straße im Solling-Ortsteil Silberborn von Holzminden. Seine (bisher noch nicht weit gediehene) Absicht war es, das Haus in Eigenarbeit herzurichten, um sodann mit seiner Familie, der Zeugin und der gemeinsamen Tochter, aus der Kernstadt von Holzminden dorthin umzuziehen.
Den Zeugen kennt der Angeklagte aus Holzmindener Kindertagen. Beide sind Mitglieder im Motorradclub . Ihr Verhältnis - das bis 2003 als sehr innig bezeichnet werden kann - kühlte sich dadurch, dass sich der Angeklagte das Haus in Silberborn gekauft hatte und nun für dessen Herrichtung Geld brauchte und nicht mehr jede Woche "um die Häuser ziehen konnte", etwas ab, ohne dass sich in der Folgezeit an dem freundschaftlichen Verhältnis an sich etwas änderte. Man traf sich einfach nicht mehr so häufig. So hatte der Zeuge etwa von der Nebenklägerin nach deren Trennung von dem Angeklagten ein Postbank-Girokonto übernommen, das in Wirklichkeit von dem Angeklagten, der Kontovollmacht hatte, aber nicht als Kontoinhaber in Erscheinung treten wollte, genutzt wurde. Auf den Angeklagten wurde das Konto erst kurz vor dem Tatgeschehen umgeschrieben.
II.
Strafrechtliche Vorbelastungen
Der Angeklagte ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Durch Urteil des Amtsgerichts Holzminden vom 6. Januar 1999 (Aktenzeichen: 13 Ds 32 Js 19707/98), das bzgl. des Angeklagten sofort rechtskräftig wurde, wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,-- DM belegt.
Die Verurteilung betraf eine Auseinandersetzung mit den Nachbarn. Der Angeklagte hatte damals in der V Straße in Arholzen eine Wohnung. Im Nachbarhaus wohnten die bejahrten Eheleute und .
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Am 17. Mai 1998 gegen 3.45 Uhr kletterte der Angeklagte durch das Schlafzimmerfenster seiner Nachbarn , nachdem es kurz zuvor zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und den späteren Geschädigten, den Eheleuten , über nächtlichen Motorradlärm gekommen war, den der Angeklagte und andere Gäste seiner Geburtstagsfeier verursacht hatten. Im Schlafzimmer stürzte sich der Angeklagte auf den Geschädigten , würgte ihn kurzfristig am Hals und schlug ihm in das Gesicht. Herr wurde damals erheblich verletzt und er, wie auch seine Ehefrau, standen Todesängste aus. Der Geschädigte erlitt eine Platzwunde an der Oberlippeninnenseite, diverse Abschürfungen am linken Ellenbogen und am rechten Oberarm sowie einen schmerzhaften Bluterguss über dem rechten Jochbein. Der linke obere Schneidezahn des Geschädigten wurde verletzt und musste in der Folgezeit entfernt werden.
Dieser Sachverhalt beruht insbesondere auf den Aussagen des geschädigten Ehepaares sowie den geständigen Angaben des Angeklagten . Der Angeklagte war daher wegen einer gefährlichen Körperverletzung zur Verantwortung zu ziehen, wobei die kurzfristige Würgehandlung am Hals des 79-jährigen Opfers eine das Leben gefährdende Behandlung darstellt."
Angeklagt war in diesem Verfahren neben auch der Zeuge . Während vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen wurde, wurde das Verfahren gegen nach Schluss der Beweisaufnahme gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.000,-- DM zunächst vorläufig und nach erfolgter Zahlung endgültig eingestellt.
2. Mit am gleichen Tag rechtskräftig gewordenem Urteil vom 23. Oktober 2001 ahndete das Amtsgericht Holzminden (Aktenzeichen: 13 Ds 34 Js 10636/01) eine Körperverletzung des Angeklagten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,-- DM. Der Angeklagte hatte am 12. Januar 2001 gegen 11.50 Uhr der Geschädigten auf dem Parkplatz des "Real"-Einkaufsmarktes in Holzminden einen Tritt ins Gesäß versetzt, sie mit der Hand gewürgt und auf sie eingeschlagen.
B. Feststellungen zur Tat
Die Kammer hat folgende Feststellungen zum Vortat- und zum Tat-Geschehen getroffen:
I.
Zum Vortatgeschehen:
Auch nach Beendigung der Beziehung zu blieben diese und der Angeklagte in Kontakt, wobei es der Angeklagte war, der dabei insofern die treibende Kraft war, als er immer wieder Gelegenheit zum Kontakten fand. Zwar verzog die Nebenklägerin Ende 1999 von Holzminden nach Ahlhausen bei Bad Driburg. Gleichwohl hielt der Angeklagte aber den Kontakt zu seiner ehemaligen Freundin aufrecht. So half er ihr bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW. Auch besuchte er die Nebenklägerin mehrfach an ihrer Arbeitsstelle in Hermannsborn. Dort war sie in der Rezeption einer Rehabilitationsklinik tätig. Dadurch erfuhr sie auch von der Geburt der Tochter . Bis Ende 2003 fanden etwa alle Vierteljahr persönliche Treffen statt, die zuletzt immer vom Angeklagten ausgingen. Einige Male besuchte der Angeklagte die Nebenklägerin auch in ihrer Wohnung. Zu Intimitäten kam es nicht.
Anfangs waren die Treffen auch deshalb notwendig, weil der Angeklagte auf den Namen der Nebenklägerin einen Bausparvertrag (Bausparsumme 15.000,-- DM) abgeschlossen hatte, in den er einzahlte. Dieser Vertrag wurde erst später auf den Angeklagten umgeschrieben. Zudem benutzte der Angeklagte ein Handy, dessen Vertrag auf den Namen der Nebenklägerin abgeschlossen worden war. Auch dies bildete einen Gesprächsanlass. Dazu gab es Telefongespräche, die weitgehend vom Angeklagten ausgingen.
Am 14. Dezember 2002 lernte die Nebenklägerin über eine Arbeitskollegin, die Zeugin , das spätere Tatopfer, , kennen und lieben. war Berufskraftfahrer. Er war seit 3 Jahren fest angestellter Mitarbeiter des in Bad Driburg ansässigen Fuhrunternehmens des Zeugen . Die Dienstleistungen dieses Unternehmens umfassten in erster Linie den Transport von gefällten und zu verarbeitenden Bäumen. Im Frühjahr 2003 zogen die Nebenklägerin und zusammen; der Mietvertrag für die Wohnung in Ahlhausen wurde gekündigt. hatte im W weg in Brakel ein Hausgrundstück.
Am 28. Januar 2004 wurde in Brakel geheiratet. An der Hochzeit nahmen nur die Schwester von und deren Ehemann sowie der Nebenkläger teil. Eine aufwendige Feier gab es nicht. Sie wollte das Traupaar auf Grund der Tatsache nicht, dass die vorherige Ehefrau des erst im Herbst 2002 verstorben war. Bei der Eheschließung war die Nebenklägerin im sechsten Monat mit Zwillingen schwanger. Die Töchter und wurden am 27. April 2004 verfrüht geboren.
hatte drei Schwestern, , und die als Zeugin vernommene . Vor der Ehe mit der Nebenklägerin war er bereits zweimal verheiratet gewesen. Aus der ersten, geschiedenen Ehe mit ging die am 6. Januar 1977 geborene Tochter und Nebenklägerin hervor. Die zweite Ehe ging mit ein. Diese brachte den Sohn in die Verbindung ein. Gemeinsames Kind ist der am 17. Februar 1988 geborene Nebenkläger . verstarb am 7. Oktober 2002 an Krebs.
Von dieser Entwicklung bekam der Angeklagte nur allmählich etwas mit, obwohl er gegen Ende des Jahres 2003 und danach wiederholt mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin telefonierte, so auch am 11. Januar 2004. Da berichtete die Nebenklägerin dem Angeklagten, dass sie mit Zwillingen schwanger sei.
Dies veranlasste den Angeklagte, die Nebenklägerin - wie bereits in der Vergangenheit mehrfach geschehen - einige Tage danach an ihrer Arbeitsstelle in der Reha-Klinik in Hermannsborn aufzusuchen; dazu wählte er die ihm bekannte Mittagspause der Nebenklägerin gegen 13.00 Uhr, zu der er die Nebenklägerin aber auch schon manchmal nicht angetroffen hatte, weil sie außer Haus war.
An diesem Tag hatte der Angeklagte Glück. Es fand ein ca. halbstündiges Treffen statt. Hier äußerte der Angeklagte, dass er die Freundschaft mit der Nebenklägerin gerne aufrecht erhalten würde. Er fragte nach, ob sie vorhabe, zu heiraten. Als die Nebenklägerin erwiderte, sie hätten dies vor, warf der Angeklagte ein, sie hätte ja schon fünf Jahre heißen können; er verstehe nicht, warum das mit und ihr so schnell gehen müsse; sie sei ihren Grundsätzen (nicht zu heiraten) untreu geworden. Bei dieser Aussage hatte der Angeklagte Tränen in den Augen. Er fragte schließlich nach, wo denn der wohnen würde, man könne sich doch mal auf ein Bierchen treffen. Die Nebenklägerin äußerte darauf, dies wolle nicht.
Auch ohne einen weiteren persönlichen Kontakt erfuhr der Angeklagte, dessen Interesse allerdings ungebrochen war, durch Telefongespräche mit der Nebenklägerin, dass Kontakte von ihm zu der ehemaligen Freundin nicht wünschte, da der Angeklagte "seine Chance" gehabt habe.
Darüber ärgerte sich der Angeklagte erheblich.
Er war gekränkt, einerseits weil er der Beziehung zu , die er in der Rückschau und im Vergleich zu seiner neuen Verbindung als intensiv und ihn erfüllend ansah, nachtrauerte und andererseits, weil er sich Kontakte und Umgang noch nie durch Dritte hatte verbieten lassen. Das galt in besonderer Weise auch im Verhältnis zu und seiner früheren Freundin, zumal da er sich mit ihr nach seiner Einschätzung nach der Trennung viel besser als vorher verstand und er mit ihr auch "reden" konnte. Bei alledem kam hinzu, dass sich die aktuelle Beziehung zu der Zeugin gerade in einer Krise befand, in der man nur noch nebeneinander herlebte.
Der Angeklagte beschloss deswegen, abzupassen, wegen des Verbots zur Rede zu stellen und gegebenenfalls mit ihm eine körperliche Auseinandersetzung zu suchen. Dass er zu diesem Zeitpunkt vorhatte, zu töten, lässt sich nicht feststellen.
II.
Zum weiteren Vortatgeschehen:
Der Angeklagte, der durch die Nebenklägerin wusste, dass in Brakel wohnte, besorgte sich dessen Anschrift aus dem Telefonbuch, das (Festnetz )Telefonnummer und Adresse W weg verzeichnete.
Der Angeklagte ist Eigentümer eines Klein-Transporters der Marke Mercedes (Typ MB 100 D, sog. Mercedes-"Bulli") mit dem amtlichen Kennzeichen . Er erwarb dieses Fahrzeug im Januar 2003 aus Beständen der Stadt Herford. Durch seine vormalige Funktion als Betriebsfahrzeug weist es eine orangene Farbe auf, an den Fronttüren befinden sich (kleine) Stadtwappen, die Schriftzüge "Stadt Herford" sind teilweise noch vorhanden, und an den Hecktüren sind weiß-rot gestreifte Baken auffällig. Dem äußeren Eindruck nach war dem Fahrzeug nicht ohne weiteres anzusehen, dass es nicht mehr in kommunalen Diensten stand.
In diesem - hinter den Sitzen stets eher unaufgeräumten - Fahrzeug führte der Angeklagte neben diversen Sachen, Gegenständen und Werkzeugen ständig eine recht echt wirkende Spielzeugpistole, eine Schlagwaffe (sog. "Totschläger") sowie ein Messer (in einer Lederscheide) mit.
Noch im Januar 2004 fuhr der Angeklagte mit dem Mercedes-Transporter zumindest dreimal frühmorgens den W weg in Brakel ausschließlich zu dem Zweck an, zu treffen. Dabei machte er sich zunutze, dass in der Nacht zuvor Schnee gefallen war; denn der Angeklagte hoffte, dass in den frühen Morgenstunden aus dem Haus kommen und Schnee fegen würde. Deshalb stand er in der Wohnung seiner Lebensgefährtin in Holzminden oder in seinem Haus in Silberborn gegen 5.00 Uhr auf und bezog mit seinem Bulli noch vor 6.00 Uhr in der Nähe des Hauses des Position. Das Erhoffte trat dann aber nicht ein, weil nicht vor das Haus trat. Der Angeklagte musste jeweils unverrichteter Dinge die etwa 40 Kilometer lange Strecke von Brakel nach Holzminden oder Silberborn zurückfahren.
Der Angeklagte änderte daraufhin seinen Plan, indem er nicht länger vor dessen Haustür auflauerte, sondern ihn - ausgehend vom W weg in Brakel - mit seinem Bulli verfolgte. Dieses Vorhaben sollte dazu dienen, den Treff zu einem geeigneten Zeitpunkt und an einem abgeschiedenen Ort endlich hinzubekommen. Dem Angeklagten waren dabei sowohl der PKW der Nebenklägerin , ein Kleinwagen, von dem er bereits länger Kenntnis hatte, als auch - durch seine morgendlichen Aufenthalte in Nähe des W weges der PKW des (ein Volvo) bekannt.
Seinen Plan verfolgte der Angeklagte am Montag, den 2. Februar 2004. Er kam frühmorgens vor 6.00 Uhr in Brakel an. Mit seinem Bulli stellte er sich so auf, dass er das Hausgrundstück W weg im Auge hatte. Als der aus dem Haus kommende in seinen Volvo gestiegen und losgefahren war, folgte ihm der Angeklagte.
fuhr mit seinem Volvo zum Betriebsgelände seines Arbeitgeber in Bad Driburg. Hier stieg er in den Firmen-LKW mit den Kennzeichen (Zugmaschine) und (Anhänger), mit dem ein Holztransport durchgeführt werden sollte. Als der LKW losfuhr, setzte sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug dahinter. Er brach die Verfolgung nach einiger Zeit allerdings ab, nachdem er gesehen hatte, dass bei einem Zwischenstopp offenbar ein Arbeitskollege in den LKW des zustieg. Aufgrund dessen sah der Angeklagte - obwohl er selbst sehr groß und kräftig gebaut ist - bei einer Konfrontation mit sein Risiko als zu groß an.
III.
Zum Tatgeschehen im engeren Sinne:
1. Am Abend des 4. Februar 2004 (Mittwoch) fuhr der Angeklagte - er war auf der Durchreise - durch Brakel. Er nutzte die Gelegenheit, am Hause W weg vorbei zu fahren.
Er bemerkte, dass der ihm bereits bekannte Holzlaster nebst Anhänger gegenüber dem Haus des unbeladen abgestellt war. Wie bereits häufig zuvor hatte den LKW seines Arbeitgebers mit nach Hause genommen, um am nächsten Tag direkt zu einer Ladefahrt starten zu können. Dazu hatte er erst kurz vorher erfahren, dass er abweichend vom ursprünglichen Einsatzplan für einen ausgefallenen Kollegen geschlagenes Holz aus dem Solling holen und dem Abnehmer zuführen sollte. Durch die Mitnahme des LKW bei Arbeitsschluss ließ sich am anderen Morgen die Umwegfahrt zum Betriebsgelände der Firma sparen.
Der Angeklagte, der schlussfolgerte, dass am nächsten Tag in den Wald fahren würde, beschloss, am nächsten Morgen sehr früh nach Brakel zu fahren, um zu verfolgen und zu stellen.
2. Der Angeklagte übernachtete bei der Zeugin in der B Straße in Holzminden. Seinem Tatplan folgend fuhr er am Morgen des 5. Februar 2004 mit seinem Mercedes-Transporter gegen 5.00 Uhr in Richtung Brakel los. Er führte eine - wahrscheinlich von dem Zeugen erst kurz vorher erhaltene - schwarze Pistole Kaliber 9 mm nebst scharfer Munition mit sich.
Der Angeklagte war allein. Er kam gegen 5.30 Uhr in Brakel an. Er fuhr zum Parkplatz an der Stadthalle, wo er sein Fahrzeug in den hinteren Bereich der oberen der beiden vorhandenen Stellflächen abstellte. Er parkte rückwärts so ein, dass er vom Fahrersitz freien Blick auf die vorbeiführende Straße hatte. Bei Auftauchen des Lasters wollte er sofort losfahren können. Denn aufgrund seiner zwischenzeitlich erworbenen Ortskenntnisse wusste der Angeklagte, dass die Straße, die an der Stadthalle vorbeiführt, würde benutzen müssen, um vom W weg kommend die Stadt zu verlassen.
Gegen 6.00 Uhr fuhr auf den Weg in den Solling - wie vom Angeklagten erwartet und erhofft - mit dem Laster an der Stadthalle vorbei. Er hatte am Abend zuvor mit dem Zeugen , Revierförster in der Försterei Sievershausen mit Zuständigkeit für den Bereich des Berggeländes "Große Blöße" im Solling, telefonisch ausgemacht, sich in der unweit von Silberborn gelegenen Ortschaft Torfhaus an der nahe einer Scheune stehenden Notrufsäule an der L 549 zu treffen; als Zeit war 7.00 Uhr vereinbart. Der Zeuge wollte dann einweisen, wo der zu transportierende Holzeinschlag gelagert war. Von alledem wusste der Angeklagte nichts. Er folgte dem zügig fahrenden LKW aufs Geratewohl.
, der in solchen Angelegenheiten stets überpünktlich war, erreichte den vereinbarten Treffpunkt - die Scheune in Torfhaus - einige Zeit vor 7.00 Uhr. Der Angeklagte, der zuvor in gebührendem Abstand hinter dem durch die eingeschalteten Rücklichter gekennzeichneten Laster hergefahren war, überholte ihn zunächst und bog dann rechts in einen Feldweg ein, um nach einigen hundert Metern zu drehen und an die Kreuzung zurück zu fahren. Dort sah er, dass der Holzlaster nach wie vor an der Scheune stand. Da der Angeklagte befürchtete, dass in den von ihm mit seinem Bulli versperrten Weg hineinfahren könnte, entschloss er sich, nochmals zurück- und am Laster vorbeizufahren und sich sodann einige hundert Meter in Richtung Silberborn in einen ihm bekannten kleineren Feldweg zu stellen. Er setzte dieses Vorhaben um, wobei er wusste, dass er den Holzlaster trotz der Dunkelheit von dem Stellplatz gut einsehen konnte.
Kurz vor 7.00 Uhr traf der Zeuge mit seinem Dienst-VW-Passat aus Richtung Sievershausen, mithin der Gegenrichtung des wartenden , am vereinbarten Treffpunkt ein. Der Zeuge und verständigten sich ohne auszusteigen mittels Lichthupe. Der Zeuge drehte sein Fahrzeug und fuhr nun auf der L 549 vor dem von gelenkten LKW in Richtung Dassel zur sog. Abteilung 90 (Gemarkung Haarweidenbusch) an der "Großen Blöße", wo das geschlagene Holz gelagert war. Die "Große Blöße" - die höchste Erhebung in Südniedersachsen - erstreckt sich als Höhenkamm zwischen Silberborn und Dassel.
Als die beiden Fahrzeuge losfuhren, folgte ihnen der Angeklagte, der weiterhin allein in seinem Mercedes-"Bulli" saß, in gebührendem Abstand. Nach wenigen Minuten bog der Zeuge von der L 549 nach links in die nördliche Einfahrt der Abteilung 90. Gut zweihundert Meter vor dem Holzaufladeplatz hielt der Zeuge auf noch relativ festem Untergrund an, weil es - wie er wusste - am Lageplatz der Baumstämme, wenn man dort aussteigen und sich unterhalten wollte, zu matschig war. Der nachfolgende hielt hinter dem Fahrzeug des Zeugen ebenfalls an und stieg aus. Er wirkte völlig ruhig. Dass er die ganze Zeit durch den Angeklagten beobachtet und verfolgt worden war, hatte er nicht bemerkt.
unterhielt sich kurz mit dem Zeugen . Er fragte, ob genug Holz am Ladeplatz vorhanden sei, damit sein LKW auch voll werde. Ferner fragte er nach, wie er nach dem Aufladen wieder aus der Abteilung hinauskomme. Beides erläuterte der Zeuge . Man kam überein, dass der Zeuge vorweg fahren und ohne nochmals auszusteigen durch Betätigung des Blinklichts zeigen solle, wo genau sich das aufzuladende Holz befinde.
Als der Zeuge nach Durchfahren einer sich nach links wendenden Kurve und zurückgelegten etwa 205 m das zu ladende Holz erreicht hatte, betätigte der Zeuge das rechte Blinklicht. Er fuhr ohne anzuhalten weiter, verließ die Abteilung über den vorhandenen Waldweg und kehrte in seine Dienststelle zurück.
begann gegen 7.05 Uhr, die lagernden Baumstämme vom Waldweg aus auf seinen Laster aufzuladen, nachdem er aus dem Führerhaus des seitlich neben den Stämmen abgestellten LKW ausgestiegen, den Ladekran erklommen, die Fahrzeugstützen ausgefahren und wegen der herrschenden Dunkelheit für die Ladetätigkeit die Scheinwerfer des LKW angestellt hatte.
In dieser Zeit stieg der Angeklagte aus seinem Mercedes-Bulli aus. Er hatte den Abbiegevorgang des LKW gerade noch bemerkt und sein Fahrzeug entweder in dem von den beiden anderen Fahrzeugen benutzten Waldweg oder - eher wahrscheinlich auf den zuvor erwähnten Parkplatz oder in dem rechts gegenüber der Einfahrt zur Abteilung 90 - liegenden Weg abgestellt. Die geladene, scharfe Pistole nahm er mit.
Als er zur Ladestelle kam, befand sich schon mitten in der Ladetätigkeit. Er hatte gerade seinen sechzehnten Baumstamm aufgeladen, acht in den Laderaum der Zugmaschine, acht auf den Anhänger. Hierbei saß er auf dem Ladekran des LKWs, dessen Sitzschale sich in etwa 3 Meter Höhe über den Boden erhob. Die Umgebung des LKW, hierbei vor allem der Ladebereich war durch diverse Scheinwerfer des LKWs und des Ladekrans so hell erleuchtet, dass die Verladung der Stämme auch in der noch herrschenden Dunkelheit durchgeführt werden konnte.
Der Angeklagte sah, dass er mit aufgrund seiner Sitzposition und der Stärke des durch die Ladetätigkeit ausgelösten Motorlärms weder ein Gespräch noch eine tätliche Auseinandersetzung führen konnte. Durch seine erhöhte Position war er nicht ansprechbar, aber auch nicht angreifbar.
Spätestens in diesem Moment entschloss sich der Angeklagte, mit der mitgeführten Waffe zu erschießen. Er hegte gegen ihn auf Grund der Tatsache, dass er es geschafft hatte, die Nebenklägerin zu heiraten und ihr dann auch noch den Umgang mit ihm verboten hatte, tiefe Abneigung. Er war verärgert darüber, dass er zum wiederholten Mal nicht zu greifen bekam. Deshalb wollte er ihn bestrafen und die Angelegenheit damit erledigen. Der Tatentschluss fiel kurzfristig. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass ihm , der ihn, was der Angeklagte erkannte, nicht bemerkt hatte, völlig ausgeliefert war.
Der über 1.90 m große Angeklagte trat von hinten - also aus dem nicht ausgeleuchteten Bereich - dicht an das Opfer heran. Er schoss aus einer Entfernung von wahrscheinlich 70 - 90 Zentimetern (gemessen zwischen Waffenmündung und Opfer), höchstens aber 110 cm von hinten in den Rücken, wobei das Projektil zunächst die Sitzschale des Ladekrans durchschlug, ehe es das Opfer traf. Das Projektil drang in dessen rechte Flanke und verlief dann leicht schräg nach oben. Es kam an der Brustvorderfläche oberhalb der zweiten Rippe links im knöchernen Bereich wieder zum Vorschein. Der entstandene Schusskanal durchsetzte die rechte Niere, den rechten Leberlappen sowie die großen über dem Herzen verlaufenden Schlagadern (Haupt- und Lungenschlagader).
Der durch diesen Schuss bereits tödlich getroffene sackte nach links vorne zur Seite. Um die Tötung des Opfers endgültig sicherzustellen, gab der Angeklagte aus gleicher Entfernung einen weiteren Schuss ab. Er traf den Kopf des . Dieser Schuss, der einen nach unten verlaufenden Kanal verursachte, trat im Bereich des linken Jochbeins in den Körper von ein. Er durchschlug die seitlichen Weichteile der Wange, trat in den Nacken ein, kreuzte die Höhe der Brustwirbelsäule, ohne dass es hier zu knöchernen Verletzungen kam und endete als Steckschuss rechtsseitig und mittig im Bereich der hinteren Achsellinie der Brustkorbes.
war nach diesen Schüssen sofort bewusstlos, er verstarb in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang.
Der Angeklagte war bei der Tat weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt.
Er lief zurück zu seinem Mercedes-Bulli, stieg ein und fuhr auf der L 549 in Richtung Dassel los. Während der Fahrt - um 7.31 Uhr - rief er noch vom Plateau der "Großen Bleiche" mit dem von ihm benutzen, auf angemeldeten Handy (Rufnummer ) den Zeugen an. Er wollte in dem 28 Sekunden dauernden Telefongespräch wissen, wohin er denn fahren müsse, wenn er - wie allgemein abgesprochen - für ihn heute arbeiten solle. Der Angeklagte erfuhr, dass er nach Bad Karlshaufen musste.
Mit zügigem Tempo fuhr er durch Dassel, bog an der ersten Ampel in der Ortsmitte nach links ab, um dann weiter in Richtung der Ortschaften Mackensen und Schießhaus zu fahren. Dort angekommen bog der ortskundige Angeklagte in einen Feldweg ab, von dem er wusste, dass er ihn zurück nach Holzminden führen würde. Der Angeklagte verließ die öffentlichen Straßen, um einer Entdeckung vorzubeugen. Mit hoher Geschwindigkeit fuhr er weiter in Richtung Holzminden. In der Nähe des in der E Straße liegenden Wohnhauses des Zeugen in Holzminden erreichte er wieder öffentlichen Straßenraum.
Der Angeklagte fuhr nun zu seinem Haus nach Silberborn, um sich Gerätschaften für seinen Arbeitseinsatz für den Zeugen zu holen. Dass er dabei seine bei der Tat getragene Kleidung auszog und entsorgte, ist möglich, steht aber nicht sicher fest. Die Waffe behielt der Angeklagte im PKW. Wann ihr der Angeklagte das Magazin entnahm, steht nicht fest.
Von Silberborn fuhr der Angeklagte mit dem Mercedes-Bulli nach Bad Karlshafen zum Wohnhaus der Zeugen Eheleute . Auf dem Weg dorthin führte er um 8:37:36 Uhr noch ein 27 Sekunden dauerndes Handy-Gespräch mit dem Zeugen Meyer, den er nach dem Weg zum Wohnhaus der Eheleute fragte. Gegen 9.30 Uhr kam er an und blieb etwa 2 Stunden. Er half beim Einsetzen eines größeren Fensters.
Vor der Abfahrt übergab der Angeklagte dem ahnungslosen Zeugen in einer Plastiktüte die Tatwaffe - ohne Magazin - mit der Bemerkung "sieh zu, dass die wegkommt, ich habe nichts gemacht". Der Zeuge kam dem in der Folgezeit dadurch nach, dass er die Waffe in seiner Werkstatt in Lüchtringen mit einem Winkelschleifer auseinander schnitt und die Einzelteile in verschiedenen von ihm vorgehaltenen Müllsäcken deponierte. Diese Müllsäcke wurden in Holzminden über die städtische Müllentsorgung entsorgt.
wurde gegen 11.00 Uhr durch den Zeugen Warnecke in hängender Position auf dem Kran sitzend aufgefunden. Der Motor lief, die Scheinwerfer waren angestellt. Der Kran war zum einen nach links verschoben, zum anderen befand sich dessen Spitze auf der Erde. Innerhalb der nächsten Stunde begannen die polizeilichen Ermittlungen.
3. Der Angeklagte besuchte am Freitag und Sonnabend (6./7. Februar) das Clubhaus des Motorradclubs in Lauenförde. Dort traf er auch mit dem Zeugen zusammen. Zu offenen oder versteckten Drohungen des Zeugen gegenüber dem Angeklagten - etwa in Zusammenhang mit der inzwischen durch Zeitungsberichte bekannt gewordenen Tat - kam es nicht.
Nachdem die Nebenklägerin in einem am 06. Februar 2004 gegen 19.20 Uhr mit dem Leiter der Mordkommission der PI Northeim-Osterode, EHKH , geführten Telefonat von sich aus die Befürchtung geäußert hatte, dass ihr "Ex", der Angeklagte, mit der Tat etwas zu tun haben könnte, geriet der Angeklagte in das Visier der Ermittler.
Am 11. Februar 2004 rief der Angeklagte zweimal den nach richterlichem Beschluss abgehörten Handy-Anschluss der Nebenklägerin (Rufnummer ) an. Um 19:02 Uhr kündigte er an, er wolle - die sich mit " " gemeldet hatte - an deren Arbeitsstelle besuchen und einen "Döner" mitbringen, worauf diese erwiderte, sie arbeite zur Zeit nicht. Kaum dass das Gespräch beendet war, rief der Angeklagte nach seinen Worten noch einmal ausschließlich deshalb an, um ihr nachträglich zur Hochzeit zu gratulieren. Die Tötung des wurde von keiner Seite angesprochen.
Um ein mögliches tatrelevantes Verhalten des Angeklagten ermitteln zu können, wurde am 17. Februar 2004 im Zuge einer durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Observation ein GPS-Peilsender unter den Mercedes-Bulli des Angeklagten platziert. Diesen Peilsender bemerkte der Angeklagte schnell. Er zeigte ihn unter anderem den Zeugen und . Am 19. Februar 2004 wurde der Peilsender ohne ein erzieltes, den Angeklagten belastendes Ermittlungsergebnis wieder entfernt.
Der Angeklagte fertigte und versandte an die Nebenklägerin einen anonymen Brief. Er wurde am 17. Februar 2004 im Briefverteilerzentrum Kassel abgestempelt und ging am Folgetag bei der Nebenklägerin ein. Der Angeklagte entwarf den Text auf einem ihm zur Verfügung stehenden Computer und druckte ihn mit einem Tintenstrahldrucker aus. Die Anschrift auf dem Umschlag in Druckbuchstaben schrieb er mit schwarzer (Wasser-)Farbe. In dem in schlechtem und orthografisch fehlerhaftem (Ausländer-)Deutsch geschriebenen Text versuchte der Angeklagte, eine falsche Spur in Richtung eines aus Eifersucht handelnden Nebenbuhlers zu legen, um so von seiner eigenen Täterschaft abzulenken.
4. Am 24. Februar 2004 wurde der Angeklagte aufgrund des am 23. Februar 2004 erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts Göttingen (Az.: 34 Gs 96/04) wegen des dringenden Verdachtes des Mordes vorläufig festgenommen. Nach Verkündung des Haftbefehls blieben die eingelegten Rechtsmittel erfolglos.
Ein Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 13. Februar 2004 (Az.: 34 Gs 96/04) führte am 24. Februar 2004 zur Durchsuchung des Hauses des Angeklagten in Silberborn und seines Mercedes-Bullis sowie der Wohnung und des Opel-Vectra-Fahrzeugs der Zeugin . Im Aschenbecher der beiden Fahrzeuge wurde jeweils eine 9 mm-Patrone gefunden. Des Weiteren wurde in der Wohnung der Zeugin ein dem Angeklagten gehörender Timer (= gebundener Jahreskalender) sichergestellt, nachdem darin im Sinne eines Zufallsfundes ein fast vollständiger, postfrischer, von der Deutschen Post herausgegebener Briefmarkenblock (neun von ursprünglich zehn Briefmarken á 0,55 Cent / Motiv Hildegard Knef) entdeckt worden war. Darüber hinaus wurde im Haus des Angeklagten in Silberborn auf einem Schrank eine Patronenschachtel mit insgesamt 19 9 mm-Patronen verschiedener Fabrikate gefunden, ferner auf einem Glastisch offen herumliegend ein Waffenreinigungsgerät der Marke "Balistol" nebst zwei Waffenlaufputzern. Letztere können zwar nicht für ein ebenfalls aufgefundenes Luftgewehr verwendet werden, sind aber zum Reinigen einer 9 mm-Pistole geeignet.
C. Beweiswürdigung
Die von der Kammer getroffenen Feststellungen beruhen auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.
Im Einzelnen gilt insoweit folgendes:
I.
Feststellungen zur lebensgeschichtlichen Entwicklung des Angeklagten
Die Feststellungen zur lebensgeschichtlichen Entwicklung des Angeklagten, der sich dazu in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, waren der Kammer aufgrund der Angaben möglich, die der Angeklagte - nach Belehrung darüber, dass er nicht verpflichtet sei, sich aktiv zu beteiligen und Belehrung darüber, dass der Gutachter gegenüber dem Gericht keine Schweigepflicht habe - im Rahmen seiner psychiatrischen Begutachtung gegenüber dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie sowie gerichtlich bestellten Sachverständigen Privatdozent Dr. med. , Mühlhausen, gemacht hat. Der Sachverständige hat sie in der Hauptverhandlung referiert. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben haben sich nicht ergeben, zumal sich diese mit den Angaben, die Zeugin und die Nebenklägerin zu bestimmten Lebensabschnitten haben machen können, decken.
Dass sich das mehrere Jahre anhaltende intensive Verhältnis des Angeklagten zu - was jedenfalls die Häufigkeit der Kontakte anbetrifft - etwa ab Mitte 2003 etwas abgekühlt hat, ist für die Kammer aufgrund diverser Zeugenaussagen gemeinsamer Bekannter des Angeklagten und des Zeugen eine gesicherte Erkenntnis.
So hat der Zeuge , der beide aus dem Motorradclub kennt, glaubhaft bekundet, er habe den Eindruck gehabt, dass sich die Freundschaft der beiden etwas "abgekühlt habe". Er sei gegen Jahresende 2003 im Clubhaus Zeuge eines Streits gewesen, in dem es um streitige Barabhebungen von einem Konto gegangen sei.
Auch der Zeuge hat nicht minder glaubhaft ausgesagt, er habe den Eindruck gewonnen, dass die Freundschaft der beiden bereits vor dem Tatgeschehen im Solling "gebröckelt" sei.
Beide Zeugen haben zudem übereinstimmend bekundet, man habe den Angeklagten und nicht mehr so häufig wie früher zusammen gesehen.
Diese Aussage wird gestützt durch die Angabe der Zeugin . Diese hat ausgesagt, die beiden hätten sich Ende 2003 nicht mehr so häufig getroffen. Anfang 2004 habe es allerdings wieder häufiger Kontakte gegeben, wobei diese möglicherweise mit Verfügungen über das Postbank-Konto zusammengehangen hätten.
Schließlich ist es der Angeklagte selbst gewesen, der sich im Rahmen der Exploration gegenüber dem Sachverständigen entsprechend geäußert hat. Denn der Angeklagte hat - durch den Sachverständigen in der Hauptverhandlung referiert - diesem gegenüber angegeben, seine Kontakte zu hätten sich im Jahre 2003 reduziert. Als Grund hat er den Hauskauf und den Umstand genannt, dass er dafür alles Geld gebraucht habe. Mit ähnlichem Inhalt hat sich der auch zu diesem Thema vernommene Zeuge geäußert.
Tragfähige Anhaltspunkte für einen Bruch der Freundschaft haben sich indes nicht finden lassen. Derartiges hat weder der Angeklagte behauptet noch ist das so von zeugenschaftlich bekundet worden.
Die Feststellungen zum formellen Inhaber des Postgirokontos und dessen tastsächliche Benutzung hat die Kammer aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten, des Zeugen und der Nebenklägerin getroffen. Darüber hinaus sind die Kontounterlagen der Postbank, die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Göttingen vom 16. März 2004 (Az.: 34 Gs 96/04) beschlagnahmt worden sind, in der Hauptverhandlung teilweise verlesen worden. Auch hieraus ergibt sich, dass Kontoinhaberin ab Februar 1999 zunächst ( ) gewesen und dass das Konto Anfang 2000 auf überschrieben worden ist. Der Angeklagte hatte stets Kontovollmacht.
II.
Feststellungen zu den Vorstrafen
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen einmal auf dem durch die Kammer eingeholten Bundeszentralregisterauszug vom 01. November 2004, der die aufgeführten Eintragungen enthält.
Des Weiteren hat die Kammer die den jeweiligen Verurteilungen zugrunde liegenden Gründe des Amtsgerichts Holzminden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt, ebenso in weiten Teilen die Protokolle der Hauptverhandlung, soweit es um den Vorfall vom 17. Mai 1998 (Aktenzeichen: 13 Ds 32 Js 19707/98 AG Holzminden) geht.
Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen bzgl. der ersten Verurteilung aufgrund des Vorfalls vom 17. Mai 1998 bestehen nicht.
Zwar hat sich der Angeklagte bzgl. des dieser Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts dahin eingelassen, er habe den Zeugen gedeckt und für seine Person eine eigentlich nicht gerechtfertigte Strafe auf sich genommen.
Diese Einlassung ist jedoch durch die erhobenen Beweise widerlegt.
Der Angeklagte hatte sich im Rahmen der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Holzminden vom 6. Januar 1999 ausweislich des Protokolls zunächst dahin eingelassen, der 79-jährige Zeuge habe ihn beschimpft, woraufhin er entgegnet habe, dass er den Zeugen anzeigen werde, wenn er damit nicht aufhöre. Er sei daraufhin über den Zaun zum Nachbargrundstück gesprungen und habe mit dem Zeugen sprechen wollen. Dieser habe ihn jedoch geschlagen und ihn über die Fensterkante in das Zimmer hinein gezogen. Er habe daraufhin einen Stich in die Seite bekommen, wobei er nur annehmen könne, dass dieser durch die Eheleute gesetzt worden sei. Daraufhin sei er - so nehme er das an - vom Mitangeklagten und dem Zeugen wieder aus dem Zimmer gezogen worden.
Auch der Zeuge hat damals in Abrede genommen, im Schlafzimmer des Geschädigten gewesen zu sein.
Hingegen hatte der als Zeuge vernommene Geschädigte laut Protokoll ausgesagt, er sei vom Angeklagten geschlagen und gestoßen worden. Auch sei er von ihm im Schlafzimmer gewürgt worden. Währenddessen sei seine Frau im Schlafzimmer von einer anderen Person, die er nicht sicher habe erkennen können, festgehalten worden. Dies hat laut Protokoll die ebenfalls als Zeugin vernommene Ehefrau des Geschädigten, der Zeugin , bestätigt. Auch diese hat angegeben, ihr Mann sei durch der Angeklagten ( ) geschlagen worden, der zweite Mann habe sie festgehalten.
Nach diesen Aussagen hat der Angeklagte in er Hauptverhandlung über seinen Verteidiger kundgetan, dass er es nunmehr doch nicht ausschließen könne, sich eventuell im Schlafzimmer der Eheleute befunden zu haben.
Die Zeugen und , die den Angeklagten als Nachbarn kannten, haben ihn damals ohne jeden Zweifel als Täter der gefährlichen Körperverletzung wiedererkannt. Einziger "Verdienst" des Angeklagten ist daher, dass er den Zeugen , der im Übrigen entgegen der Einlassung des Angeklagten zu dieser Zeit nicht aufgrund einer weiteren Verurteilung unter Bewährung gestanden hat, aus dem Tatgeschehen herausgehalten und ihn nicht weiter belastet hat; denn es steht zu vermuten, dass es der Zeuge gewesen ist, der die Zeugin während der Auseinandersetzung festgehalten hat. Der Angeklagte hat damit keine Strafe zu Unrecht auf sich genommen.
III.
Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Tatopfers
Die Feststellungen der Kammer zu dem persönlichen Verhältnissen des getöteten haben einmal die zeugenschaftlichen Angaben der Nebenklägerin ermöglicht. Diese haben der Zeuge , Arbeitgeber des , sowie die Nachbarn und Freunde , die Zeugen und , bestätigt und ergänzt. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen könnten.
IV.
Feststellungen zu etwaigen Kontakten des Angeklagten zum Tatopfer vor der Tat
Die Kammer schließt aus, dass es vor dem 5. Februar 2004 einen persönlichen Kontakt oder gar einen Streit zwischen und dem Angeklagten gegeben hat. Es hat im Vorfeld der Tat weder ein persönliches Treffen noch ein Telefongespräch zwischen den beiden gegeben.
Allerdings hat der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, der ihm bekannte habe ihm entsprechendes erzählt. Er habe im Januar 2004 ein Gespräch mit dem " " geführt, in dem dieser berichtet habe, dass sein Leben nach dem Tod der zweiten Ehefrau langsam wieder in geregelte Bahnen kommen würde. Der Zeuge hat damals so verstanden, dass er neu liiert sei. Des Weiteren habe ihm der " " erzählt, dass seine neue Frau vorher eine Beziehung gehabt habe und dass der Typ aus dieser Verbindung des Öfteren bei ihm zu Hause aufgelaufen sei. Einmal habe er den Typen sogar aus dem Haus geschmissen, dies müsse etwa sieben Wochen vor dem Gespräch gewesen sein. Der Typ habe erklärt, er werde sich umbringen, wenn seine Freundin nicht zu ihm zurückkehre.
Trotz dieser Aussage, die für einen persönlichen Kontakt zwischen dem Angeklagten und sprechen könnten, ist die Kammer davon überzeugt, dass Derartiges nicht stattgefunden hat.
Einmal ist sich bereits der Zeuge nicht sicher gewesen, wie er die Angaben des einzuschätzen hatte. Zum anderen hat der Zeuge wie auch der Zeuge berichtet, dass des Öfteren unwahre Geschichten bzw. übertriebene Darstellungen von Geschehnissen zum Besten gegeben habe. Der Zeuge hat - ohne dies abschätzig zu meinen - sogar als "kleinen Münchhausen" bezeichnet, der z.B. schon einmal Dritten gegenüber berichtet habe, er habe den Betrieb seines Arbeitgebers übernommen. Die Kammer geht daher davon aus, dass dem Zeugen in Imponiergehabe eine unwahre Geschichte erzählt hat. Dies Schluss ergibt sich nicht zuletzt deshalb, weil die Nebenklägerin in jeder Hinsicht glaubhaft ausgesagt hat, dass sie sicher sei, dass ihr von einem Zusammentreffen mit dem Angeklagten berichtet hätte, wenn es denn stattgefunden hätte.
Diese Einschätzung hat auch die Zeugin geteilt, die ebenfalls glaubhaft ausgesagt hat, sie gehe davon aus, dass der ihr gut bekannte, sehr kontaktfreudige ihr von einer persönlichen Begegnung mit dem Angeklagten berichtet hätte, wenn es dergleichen gegeben hätte.
Im Übrigen behauptet der Angeklagte selbst nicht, dass es je zu einem Treffen mit gekommen ist. Vielmehr nimmt er ein solches Treffen und auch telefonische Kontakte ausdrücklich in Abrede.
V.
Feststellungen zur Entwicklung des Verhältnisses zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten nach der Trennung 1999
Die Feststellungen zur Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin nach der Trennung im Jahre 1999 hat einmal die in jeder Hinsicht glaubhafte Aussage der Nebenklägerin ermöglicht. Diese hat ebenso wie der Angeklagte von regelmäßigen persönlichen und telefonischen Kontakten berichtet, die zum Teil dem "gemeinsamen" Bausparvertrag geschuldet gewesen seien. Sie hat auch ausgesagt, dass sie den Eindruck gehabt habe, dass sich die Kontaktaufnahmen durch den Angeklagten Ende 2003 vermehrt hätten. Im Gegensatz zur Einlassung des Angeklagten hat sie zudem glaubhaft bekundet, dass aus ihrer Sicht der gegenseitige Kontakt auch im unmittelbaren Zeitraum nach der Trennung aufrechterhalten worden sei.
Ebenso hat sie glaubhaft den Inhalt des Telefonats vom 11. Januar 2004 sowie den Inhalt des persönlichen Gesprächs einige Tage später an ihrem Arbeitsplatz berichtet.
Die Existenz des Telefonats des Angeklagten mit der Zeugin am 11. Januar 2004 ergibt sich im Übrigen auch aus den gespeicherten, ausgelesenen Verbindungsdaten des Handys der Zeugin (Rufnummer ), dass zwar auf den Namen der Zeugin zugelassen, aber weitgehend vom Angeklagten genutzt worden ist, was die Zeugin bestätigt hat. Die aufgrund richterlicher Anordnung gemäß Beschluss vom 16 Februar 2004 (Az.: 34 Gs 96/04 AG Göttingen) erfolgte Auslesung hat ergeben, dass vom Handy mit der Rufnummer am 11.01.2004 zweimal, nämlich einmal um 11:11:40 Uhr für neun Sekunden und um 11:12:08 Uhr für 449 Sekunden das Handy mit der Rufnummer angerufen worden ist, wobei die Zeit ab Verbindungsaufbau (die nicht mit der Annahme des Gesprächs übereinstimmen muss) gemessen wird. Die Rufnummer hatte das zum damaligen Zeitpunkt von der Nebenklägerin genutzte Handy. Vertragsinhaber war allerdings .
Ausgelesene Verbindungsdaten lassen im Übrigen erkennen, dass vom Handy mit der Rufnummer am 14. und 15. Januar 2004 zweimal zumindest versucht worden ist, zum Handy mit der Rufnummer eine Verbindung aufzubauen, und zwar um 11:27:10 Uhr (am 14. für 18 Sekunden) und um 11:15:20 Uhr (am 15. für 20 Sekunden). Der Schluss liegt nahe, dass es der Angeklagte gewesen ist, der zweimal vergeblich versucht hat, die Nebenklägerin anzurufen und dann auf deren Mailbox umgeleitet worden ist, die indes von der Nebenklägerin - wie diese bekundet hat - niemals abgehört worden ist.
Sowohl die Nebenklägerin und der Angeklagte haben in Abrede genommen, nach der Trennung wieder miteinander intim geworden zu sein.
Die Kammer hat keinen Zweifel, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen, zumal als Indiz dafür, dass es zwischen und keine Intimitäten mehr gegeben hat, auch das Ergebnis des auf Antrag des Nebenklägers im Einverständnis mit der Nebenklägerin (und dem Angeklagten) eingeholte Abstammungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Göttingen gewertet werden kann. Dieses hat zweifelsfrei ergeben, dass der Angeklagte als Vater der inzwischen geborenen Zwillinge auszuschließen ist.
VI.
Feststellungen zum weiteren Vortatverhalten
Die Feststellungen zum weiteren Vortatverhalten beruhen auf der insoweit nicht widerlegbaren Einlassung des Angeklagten. Er selbst hat eingeräumt, im Januar mit seinem Mercedes-Bulli dreimal in Brakel gewesen zu sein. Des Weiteren hat er angegeben, am Montag, den 2. Februar 2004 mit seinem Fahrzeug verfolgt und diese Verfolgung erst abgebrochen zu haben, als eine weitere Person in den LKW des zugestiegen sei.
Dass der Angeklagte vor der Tat mit seinem Mercedes-Bulli in Brakel gewesen ist, wird im Übrigen durch die Aussage der Zeugin gestützt. Diese hat berichtet, sie habe etwa zwei bis drei Wochen vor ihrer Erstvernehmung (die am 17. Februar 2004 stattgefunden hat) in Brakel einen orangefarbenen Bulli gesehen. Dieser sei abends gegen 20.00 Uhr in den Weitlandsweg gefahren. Der Bulli habe am Heck auffallend rotweiße Pfeile gehabt. Sie sei eine Strecke von 100 - 120 m hinter ihm hergefahren. Das Fahrzeug sei dann, nachdem er das Haus von passiert gehabt habe, nach rechts abgebogen. Diese Darstellung lässt sich zwanglos mit dem zugestandenen abendlichen Anfahren der Adresse W weg in Brakel am 04. Februar 2004 vereinbaren.
Auch die Zeugin hat im Januar 2004 einen orangefarbenen Kastenwagen mit rot-weißen Barken in der Nähe des Hauses wahrgenommen, will diesen allerdings dort auch bereits im Dezember 2003 gesehen haben. Letzteres ist möglich, aber für die Kammer nicht sicher, da die Zeugin das Fahrzeug des Angeklagten (verständlicherweise) nicht sicher hat identifizieren können. Deshalb legt die Kammer zugunsten des Angeklagten dessen Darstellung, er sei (nur) im Januar 2004 insgesamt dreimal in Brakel zwecks Beobachtung des Hauses W weg gewesen, ihren Feststellungen zugrunde.
VII.
Feststellungen zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse am Tattag und zur Tatzeit
Die Feststellungen zum zeitlichen Ablauf des Tatgeschehens sind der Kammer vor allem aufgrund der Einlassung des Angeklagten möglich. Er hat während einer per Video (Bild und Ton) aufgezeichneten und dann durch Vorspielen in die Hauptverhandlung eingeführten Ausfahrt am 8. September 2005 detaillierte Angaben zu den Abläufen und deren zeitlichen Aufwand gemacht. Die damaligen Angaben während der Ausfahrt hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf Nachfragen ergänzt.
Demonstration und Darstellung sind plausibel. Es gibt keine Anhaltspunkte, die für einen anderen Zeitablauf sprechen. Alles steht im Einklang mit den übrigen hierzu erhobenen Beweisen.
So hat der Zeuge ausgesagt, er habe sich mit absprachegemäß um 7.00 Uhr an der Scheune von Torfhaus treffen wollen. Dies sei auch geschehen, wenn auch ein klein bisschen früher. Er könne sich gut daran erinnern, dass in seinem eingeschalteten Auto-Radio die 7.00-Uhr-Nachrichten gelaufen seien, als er - vor dem LKW herfahrend - bereits auf dem Weg zur "Großen Blöße" gewesen sei.
Die Fahrtzeiten des stehen durch eine fachgerechte Auswertung des in seinem LKW eingelegten Fahrtenschreiberdiagramms fest. Das verlesene Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Auswertung von Diagrammscheiben (Siemens VDO Trading GmbH) vom 20. Februar 2004 (Band II, Blatt 128 ff. d.A.) hat die Zeiten, die der Angeklagte und der Zeuge angegeben haben, bestätigt, wenn auch mit einer Abweichung von etwa 10 bis 12 Minuten nach unten.
Für diese Abweichung gibt es eine tragfähige Erklärung. Sie besteht darin, dass die beiden 24-V-Batterien seines Lasters am Tag zuvor ausgewechselt hat und in dieser Zeit das Fahrtenschreiberdiagramm sowie die Uhr ohne Stromzufuhr gewesen sind. Das tatsächliche Geschehen hat der Zeuge bekundet. Zusammen mit dem Zeugen KOK hat er den Vorgang im Rahmen der Ermittlungen insofern nachgestellt, als er einen uhrgestoppten Wechsel der beiden Batterien an dem in das Tatgeschehen einbezogen gewesenen LKW vorgenommen hat. Dabei hat sich ergeben, dass die Uhr des Fahrtenschreibers ohne Batterie nicht weiter läuft. Aufgrund der Messwerte der Handstoppung steht weiter fest, dass die Dauer des Wechsels der beiden Batterien zwischen 10 -12 Minuten liegt. Hierdurch lässt sich die Abweichung der Tachozeit von der Echtzeit zwanglos erklären; denn die Annahme ist nahe liegend, dass es unterblieben ist, die Tachozeit nach dem Batteriewechsel mit der Hand nachzustellen.
Die Tatzeit lässt sich dann mit nur geringer Abweichungsmöglichkeit ziemlich genau eingrenzen. Auf der einen Seite steht die sehr sichere und glaubhafte Aussage des Zeugen ; auf der anderen Seite finden sich die Fahr- und Haltezeiten des LKW aus dem Fahrteinschreiberdiagramm mit einem durch die etwa zehnminütige Ungenauigkeit sich ergebenden Zuschlag. Aus alledem folgt, dass nicht vor 7.05 Uhr mit der Ladetätigkeit begonnen hat.
Schließlich haben die Zeugen KOK und auch den Ladevorgang mit 16 Stämmen dadurch nachgestellt, dass der Zeuge an einem vergleichbaren Stapel gelagerter Hölzer mit einem typengleichen LKW nebst Hänger eine entsprechende Ladetätigkeiten nach Zeituhr ausgeführt hat. Die von KOK durchgeführte Messung hat ergeben, dass es für einen geübten Ladekranbenutzer - wie es war und der Zeuge ist - 10 bis 12 Minuten dauert, um sechzehn Baumstämme so aufzuladen, wie das am Tattag vorgefunden und dann auch in dem durch Augenscheineinnahme eingeführten Bildbericht dokumentiert worden ist.
VII.
Feststellungen zur Beschaffenheit des LKW und zur Auffindesituation
Die Feststellungen zur Beschaffenheit des LKW des nach dem Auffinden leiten sich aus dem polizeilichen Bildbericht her, den der Zeuge KHK ebenso wie die technischen Daten des LKW und des Krans dargestellt und erläutert hat.
Zur Auffindesituation selbst haben die Zeugen , KK?in sowie KHK , die zeitnah am Tatort waren, übereinstimmend ausgesagt, dass der Motor des LKW in Betrieb gewesen sei und die Scheinwerfer eingeschaltet gewesen seien. Zum Abschalten hat erst am Nachmittag der Zeuge aus Bad Driburg herangeholt werden müssen.
Dieser Zeuge, der in der Bedienung eines derartigen Holzladekrans kundig ist, hat des Weiteren glaubhaft bekundet, für ihn sei es plausibel, dass der getroffene und zusammensackende dabei gegen den sich neben dem linken Bein des Bedieners befindlichen Hebel, der den Kran - wie auch tatsächlich vorgefunden - nach links bewege, gestoßen sei. Ferner hat der Zeuge bekundet, dass sich das geschehene Absenken des Kranes nach seinem Wissen zwanglos dadurch erkläre, dass der Hydraulikdruck infolge des (Dauer-)Betriebes allmählich nachgelassen habe und der Kran dann langsam nach unten gesunken sei.
VIII.
Feststellungen zu den durchgeführten Durchsuchungen und den dabei aufgefundenen Beweismitteln
Die Ergebnisse der Durchsuchungen, die mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 13.02.2004 richterlich angeordnet worden waren, konnte die Kammer wie folgt feststellen:
1. Bzgl. des Hauses Angerstraße 31 in Silberborn konnte die Kammer ihre Feststellungen insbesondere zu den aufgefundnen Beweismitteln aufgrund der Aussagen der hierzu vernommenen Polizeibeamten KHK , KOK , KOK , POK sowie PK treffen. Letzterer war es, der als Hundeführer auf dem Schrank im Obergeschoss die Patronen gefunden hat. Er hat des Weiteren bekundet, nach seiner Erinnerung seien die Patronen nicht verstaubt gewesen. Wäre es der Fall gewesen, hätte er sich das sicherlich notiert.
KOK hat bekundet, das Waffenreinigungsgerät und die Laufputzer seien auf einem Glastisch aufgefunden worden. Entsprechendes ist in dem die Durchsuchung betreffenden Bildbericht dokumentiert und von allen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen worden.
2. Hinsichtlich der Durchsuchung der Wohnung der Zeugin in der B Straße in Holzminden hat die Zeugin KHK?in sachdienliche Angaben gemacht. Insbesondere hat sie die Sicherstellung des Timers im Flur der Wohnung bekundet.
3. Die Durchsuchung der beiden PKW (Mercedes-"Bulli" des Angeklagten und Opel Vectra der Zeugin ) hat der Zeuge KOK im Rahmen der Hauptverhandlung zeugenschaftlich bestätigt und deren Ablauf erläutert. Er hat dabei die Auffindesituation der beiden sichergestellten Patronen geschildert.
Der Zeuge hat dazu einen Bildbericht gefertigt. Der Polizeibeamte hat diesen zeugenschaftlich vorgestellt, alle Verfahrensbeteiligten haben ihn in Augenschein genommen.
IX.
Feststellungen zu den am Tatort gesicherten Reifenspuren
Am Tatort sind in der Nähe des LKW zwei verschiedene Reifenspuren gesichert worden. Sie konnten indes dem Fahrzeug des Angeklagten nicht zugeordnet werden. Hinsichtlich der Reifenspuren hat der Zeuge KOK bekundet, wie und wo er diese Spuren gesichert hat. Hierzu ist auch das erstellte Behördengutachten des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 05. März 2004 (Band IV, 80 ff. d.A.) verlesen worden.
Dass am Tatort, d.h. in der Umgebung des LKW und auf dem zum Tatort führenden, von der L 549 abzweigenden Weg keine Reifenspuren gefunden worden sind, die dem Mercedes-"Bulli" des Angeklagten zuzuordnen sind, entlastet den Angeklagten nicht, weil der Täter keinesfalls mit einem Fahrzeug dort gefahren sein muss.
Zudem begründen die festgestellten Reifenspuren, die von beliebigen anderen PKW auch bereits Tage vor der Tat verursacht sein können, keinen Verdacht gegen eine dritte, unbekannte Person.
X.
Feststellungen zu den dem Tatopfer zugefügten Schussverletzungen und deren zeitliche Reihenfolge
Die beigebrachten tödlichen Schussverletzungen sind durch das in jeder Hinsicht überzeugende rechtsmedizinische Gutachten, das , Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Göttingen, erstattet hat, gesichert.
Der Sachverständige hat unter Darlegung seiner Untersuchungsmethoden die von ihm festgestellten Verletzungen des beschrieben und auch die vorhandenen Schusskanäle nachvollziehbar dargestellt.
Aufgrund des Obduktionsergebnisses und der örtlichen Gegebenheiten steht auch die Reihenfolge der beiden Schüsse zur Überzeugung der Kammer fest. Es ist der erste Schuss gewesen, bei dem das Projektil in den Rücken eingedrungen, seinen Weg schräg nach oben gesucht und an der Brust des Opfers wieder ausgetreten ist. Der weitere Schuss, der am Jochbein eingedrungen ist, hat demgegenüber einen nach unten verlaufenden Schusskanal verursacht. Zwar hat der rechtsmedizinische Sachverständige allein aufgrund des Obduktionsergebnisses nicht sagen können, welcher Schuss als erster abgegeben worden ist. Wäre aber der das Jochbein treffende Schuss der erste gewesen, setzte dies voraus, dass der Schütze bei der Abgabe des Schusses eine Position eingenommen hat, die zumindest etwa auf der gleichen Höhe wie der hoch oben auf dem Kran sitzende hätte liegen müssen. Diese Konstellation ist nach Überzeugung der Kammer aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auszuschließen. Sie würde nämlich voraussetzen, dass der Angeklagte bei Abgabe des Schusses nahezu auf das Führerhaus des LKW geklettert war. Dies ist einmal bereits körperlich kaum möglich, wenig plausibel und schon deshalb auszuschließen. Zum anderen hätte dies zur Konsequenz gehabt, dass der Täter durch bemerkt worden ist.
Dafür finden sich aber keine schlüssigen Anhaltspunkte. Vielmehr bestätigt die Spurenlage einschließlich des aktivierten LKW und des Ladekrans, dass während seiner Arbeit erschossen worden ist und vom Schützen nichts mitbekommen hat.
Daher kann die Kammer aufgrund der Spurenlage (LKW mit laufendem Motor, in Betrieb befindlicher Ladekran, keine Anhaltspunkte für ein Gespräch zwischen Tatopfer und Täter) auch ausschließen, dass sich das Tatopfer vor der ersten Schussabgabe vornüber gebeugt hat.
Plausibel ist vielmehr nach allem die umgekehrte Reihenfolge der Schüsse dergestalt, dass der erste Schuss in den Rücken gegangen ist mit der Folge des Zusammensackens des nach vorne (so wie er später auch aufgefunden worden ist). Dem ist ein zweiter von unten abgegebener Schuss gefolgt. Durch seine veränderte Position infolge des Zusammensackens weist der Körper des Getöteten bei Betrachtung des ausgestreckten Körpers einen nach unten verlaufenden Schusskanal auf.
Der Schuss in den Rücken war daher zur Überzeugung der Kammer der erste der zwei auf das Tatopfer abgegebenen Schüsse.
XI.
Feststellungen zur Schussdistanz
Die Feststellungen zur Schussdistanz beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen (LKA Niedersachsen). Der Sachverständige hat die ihm übersandten Untersuchungsgegenstände - ein dem Getöteten durch den Obduzierenden entnommenes, den Projektileintrittsbereich im Jochbein bildendes Gewebeteil und ein (aus dem Rückenbereich) entnommenes Stück der vom Getöteten zum Tatzeitpunkt getragenen dunkelgrünen Jacke, die ebenfalls einen Schussdefekt aufweist - auf Schmauchpartikel untersucht. Er ist aufgrund der gefundenen Schmauchpartikelkonzentration für die Kammer in jeder Hinsicht nachvollziehbar - zu dem Schluss gelangt, dass die Entfernung zwischen der Mündung der Waffe und der Oberfläche der untersuchten Proben nicht mehr als etwa 70 - 90 cm betragen haben kann. Allenfalls unter Extrembedingungen, die hier mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorgelegen haben, kann sich der Sachverständige eine Maximalentfernung bis zu 110 cm vorstellen.
Die Kammer hat keine Zweifel, dass die sachverständigen Ausführungen des Gutachters , der der Kammer aus vielen früheren Verfahren als zuverlässiger, gewissenhafter und kompetenter Sachverständiger bekannt ist, zutreffend sind. Sie legt sie deshalb ihren Feststellungen zugrunde. Der Sachverständige hat seine Untersuchungsmethoden offen gelegt. Seine Ausführungen haben keinerlei Verstöße gegen die Denkgesetze enthalten. Sie sind in jeder Hinsicht plausibel und nachvollziehbar gewesen.
XII.
Anrufe des Angeklagten bei der Nebenklägerin am 11. Februar 2004
Die beiden Handy-Anrufe des Angeklagten bei der Nebenklägern am 11. Februar 2004 und deren Inhalte können einmal durch die entsprechende Aussage der Nebenklägerin und zum anderen durch den Inhalt der Einlassung des Angeklagten festgestellt werden.
Im Übrigen sind auch diese Telefonate nach richterlichen Beschlüssen überwacht, aufgezeichnet und in der Hauptverhandlung vorgespielt worden.
XIII.
Feststellungen zur Identität des Schützen
Der Angeklagte bestreitet die Tat.
Er hat sich dahin eingelassen, dass nicht er, sondern der Zeuge Alleintäter der Tat gewesen sei. Diese Einlassung ist widerlegt. Die Kammer hat keine Zweifel, dass der Angeklagte als Alleintäter getötet hat.
Im Einzelnen gilt insoweit folgendes:
1. Der Angeklagte hat sich am ersten Verhandlungstag durch eine verlesene Erklärung seines Verteidigers, die er sich zu Eigen gemacht hat, ausweislich einer Mitschrift der Kammer wie folgt eingelassen:
"Ich habe nicht getötet. Ich habe auch keinen dazu angestiftet. hat getötet. ist im Sitzungssaal als Zuhörer.
Folgendes ist geschehen:
Ich wollte Kontakt zu halten. wollte dies offensichtlich nicht. Er weigerte sich, mit mir zu sprechen. Darüber war ich verärgert. Ich wollte mir nicht gefallen lassen, mir den Kontakt zu verbieten zu lassen. Ich wollte mit ihm eine tätliche Auseinandersetzung. kannte die Einzelheiten. Ich hatte den LKW von am 4. Februar 2004 gesehen und ging davon aus, dass er am 5. Februar 2004 in den Wald fahren würde. Das erzählte ich . war sofort mit dabei. "Der kriegt eins aufs Maul". Ich hatte bei noch einen gut. Ich hatte zu einem früheren Zeitpunkt eine Körperverletzung zu Unrecht auf mich genommen. Täter war . Ich wurde deshalb zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Wir verabredeten uns für den anderen morgen und fuhren mit meinem Auto zunächst nach Brakel. Dort sahen wir den LKW des und fuhren hinterher. Im Waldgebiet auf der Hauptstraße hielt ich an, stieg aus, um zu sehen, wo sich aufhielt. Nach ca. 15 Minuten kam er zurück, warf einen Stoffbeutel ins Auto und sagte: "Fahr los", dabei grinste er. Fragen von mir beantwortet er nicht. Ich setzte zu Hause ab. Dort angekommen sagte er: "Das Ding muss weg". Damit meinte er den Inhalt des Stoffbeutels. Als ich nachsah, entdeckte ich eine Waffe. Ich habe die Waffe verschwinden lassen. Ich habe nicht getötet. Auch habe ich nicht dazu angestiftet. Ich wusste nicht, dass eine Waffe dabei hatte. Wenn ich das gewusst hätte, wäre ich nicht in den Wald gefahren.
Sodann hat sich der Angeklagte auf Nachfrage der Kammer ergänzend u.a. wie folgt eingelassen:
Er habe den Kontakt zu (= ) zunächst nicht aufrechterhalten und sie zwei bis drei Jahre aus den Augen verloren. Dann sei er einmal wegen einer "Handysache" zu ihr hingefahren. Dies sei deshalb geschehen, weil ein Vertrag für ein Handy auf den Namen gelaufen sei, er jedoch das Handy genutzt habe. Er habe sie an der Arbeitsstelle in Hermannsborn besucht. Bis zum 5. Februar 2004 habe es schätzungsweise zehn bis zwanzig Kontakte gegeben. Dabei seien die unmittelbaren persönlichen Kontakte mitgerechnet, also die Besuche bei der Arbeit und ein paar Mal auch bei ihr zu Hause in Ahlhausen. Es sei dabei zu keinen Intimitäten gekommen. Seine Lebensgefährtin habe von den Kontakten gewusst. Von der Beziehung der zu habe er erst im Dezember 2003 oder Januar 2004 erfahren, als er sie wieder einmal telefonisch kontaktiert habe. Bei einem weiteren Anruf habe offensichtlich neben dem Telefon gestanden. Er habe da zu gesagt, sie solle ihn ihm mal geben, damit er mit sprechen könne. Das habe dieser aber offensichtlich nicht gewollt. Von der Schwangerschaft der habe er bei einem weiteren Besuch in Hermannsborn erfahren.
Der Angeklagte hat sich weiterhin dahin eingelassen, ihm sei nicht bewusst, dass er bei diesem Gespräch Tränen in den Augen gehabt habe. Es stimme allerdings, dass er die Bemerkung gemacht habe, dass ja schon fünf Jahre mit ihm hätte verheiratet sein können. Derartiges habe er nicht nur bei dieser Gelegenheit, sondern auch schon früher geäußert. Während der Beziehung habe es indes die Absprache gegeben, dass man nicht heiraten wolle.
Er habe sich über geärgert, weil dieser keinen Kontakt zu ihm hätte haben wollen. Einmal habe er vorgeschlagen, dass sie, d. h. er, , sowie , doch einmal zusammen Essen gehen könnten. Man hätte dann "aus dem Nähkästchen plaudern können". Das sei nicht zustande gekommen, da der den Vorschlag - wie ihm mitgeteilt habe - abgelehnt habe.
Deshalb habe er beschlossen, abzufangen, um mit ihm zu reden. Das habe er zunächst im Januar 2004 dreimal erfolglos versucht. Er sei bewusst dann nach Brakel gefahren, wenn Schnee gefallen sei, weil er gedacht habe, müsse dann Schnee fegen und komme heraus. Über habe er erfahren, dass in Brakel wohne, die genaue Adresse habe er sich aus dem Telefonbuch herausgesucht.
Er habe nie persönlich getroffen.
Am dem Montag vor dem 5. Februar des Jahres 2004 (also am 02. Februar) sei er so der Angeklagte - wieder in den Weitlandsweg nach Brakel gefahren. Er sei an diesem Tag um 5 Uhr aufgestanden und noch vor 6 Uhr in Brakel angekommen. An diesem Tag habe kein Schnee gelegen. Der sei mit dem Volvo vom Grundstück gekommen, losgefahren und später in einen LKW umgestiegen. Er sei hinter her gefahren. Vorher habe er weiter oben in einem Feldweg gestanden, von wo aus er alles habe beobachten können. Es habe dann aber einen (wahrscheinlich) Arbeitskollegen des gegeben, der im Verlaufe der in Bad Driburg begonnenen LKW-Fahrt zugestiegen sei; zwei seien ihm indes zuviel gewesen.
Dass der einen Volvo hatte und ein eigenes Autos fuhr, habe er schon vorher gewusst. Er habe an dem Tag eigentlich vorgehabt, den anzusprechen. Er habe auch in Betracht gezogen, dass es dabei zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen könne. Dies sei ganz von den Antworten des abhängig gewesen.
Er habe das Vorhaben abgebrochen und sei - so der Angeklagte weiter - nach Hause gefahren. Er habe dem (Zeuge ) alles erzählt. habe er nichts gesagt. Das sei nichts, was er ihr hätte erzählen müssen.
sei eigentlich sein bester Freund, jedenfalls habe er das gedacht. Er kenne ihn schon sehr lange, man habe zusammen im Sandkasten gespielt. Zwar seien sie dann nicht in die gleiche Schule gegangen, aber seit ca.1990 hätten sie einen immer enger werdenden Kontakt gehabt.
So könne er sich an einen Vorfall vor ca. 12 Jahren erinnern. Er sei in dieser Zeit in Lloret de Mar in Spanien gewesen. habe da in einer Kneipe in Holzminden einen anderen mit einem Messer verletzt. Er - der Angeklagte - habe sich damals als Zeuge zur Verfügung gestellt und (wahrheitswidrig) ausgesagt, er sei anwesend gewesen, als das passiert sei. Die Verletzung des Opfers sei so habe er damals bekundet bei einem (selbstverschuldeten) Sturz des Opfers durch ein Glas und nicht durch ein Messer entstanden. Die Gerichtsverhandlung sei dann für mit einem guten Ergebnis ausgegangen.
Zudem habe er einmal eine Schlägerei auf sich genommen, die eigentlich anzulasten gewesen sei. Es habe sich damals um einen Nachbarschaftsstreit gehandelt. sei zu den Nachbarn rein und er auch. Er, der Angeklagte, habe die Schläge, die eigentlich ausgeteilt habe, auf sich genommen. Dies sei deshalb geschehen, weil eine Bewährung offen und er, der Angeklagte, noch eine saubere Akte gehabt habe. Hierbei handele es sich um den Vorfall, den das Urteil des Amtsgerichts Holzminden vom 6. Januar 1999 betreffe.
Der Angeklagte hat sich weiter dahin eingelassen, dass er das erste Mal frühestens eine Woche vor der Tat von seinen Problemen mit berichtet habe. Dieser habe ihn in seinem Vorhaben bestärkt, eine Auseinandersetzung mit zu suchen. habe offensichtlich geglaubt, dass er mit ein Verhältnis hätte. Er vermute auch, dass früher versucht habe, "anzubaggern", als er selbst noch mit dieser eine Beziehung hatte. Er - so der Angeklagte weiter - schließe dies aus Reaktionen von . Das würde dem auch ähnlich sehen, da der dies schon öfter, teilweise auch erfolgreich, getan habe. Auch bei seiner neuen Frau, der , habe er es versucht.
Er habe keine genaue Kenntnis davon gehabt, wann habe heiraten wollen. Am Montag sei er - wie gesagt - nachgefahren. Das habe er später, so gegen 21.00 Uhr, erzählt, als er sich bei diesem ca. 15 Minuten, "eine Bierlänge lang", aufgehalten habe. Der Angeklagte hat weiter angegeben, er habe als Absicherung für eine ggf. notwendig werdende körperliche Auseinandersetzung mit gewinnen wollen.
Am Mittwoch, den 4. Februar 2004 sei er spät abends, so gegen 22:00 Uhr, auf gut Glück nochmals nach Brakel gefahren, da habe er den LKW des gesehen. Er sei davon ausgegangen, dass dieser am nächsten Morgen in den Wald fahren würde. Auch dies - so der Angeklagte weiter - habe er erzählt, denn er sei an diesem Abend noch bei ihm gewesen. Der Besuch sei zu später Stunde erfolgt, die Dauer des Aufenthalts habe wiederum eine "Bierlänge" betragen. habe sofort zugesagt, am nächsten Morgen mitzukommen.
Er - der Angeklagte - sei am nächsten Morgen gegen 5 Uhr aufgestanden. Er habe zuvor in Holzminden bei übernachtet. Er sei mit seinem Mercedes-Bulli zu gefahren und habe ihn in der E Straße in Holzminden abgeholt. Sie seien gemeinsam nach Brakel gefahren, wobei ihm der mitgeteilt habe, dass er um 8 Uhr wieder zu Hause sein müsse. In Brakel habe der LKW von noch gestanden. Er habe sein Fahrzeug auf einen seitlichen Parkplatz an der Stadthalle abgestellt und gewartet, dass der LKW vorbeifährt.
Gegen 6 Uhr sei losgefahren, und zwar über Höxter und Boffzen in den Solling. Er habe nicht gewusst, wohin die Fahrt gehen würde. An der Scheune von Torfhaus habe gehalten und etwa 10 bis 15 Minuten gewartet. Sie seien dann in einen Waldweg gefahren und hätten dort ebenfalls gewartet. Dann sei der Förster gekommen. Dieser und hätten sich mit Lichtsignalen verständigt und wären dann in Richtung Dassel gefahren. Er sei hinter dem LKW hergefahren. Plötzlich sei dieser nicht mehr da gewesen, obwohl die Strecke gerade gewesen sei. Er habe aber rote Rückleuchter im Wald gesehen. Er habe angehalten.
habe gesagt, er wolle "testen" und "checken", wo der LKW geblieben sei, der Angeklagte solle dort bleiben, ca. 100 bis 200 m weiter sei ein Parkplatz. Er selbst sei dorthin gefahren, das habe höchstens 30 Sekunden gedauert. Er habe fünf Minuten gewartet und sei dann unruhig geworden. Er sei zur Abzweigung zum Waldweg zurückgefahren, habe dort aber niemanden gesehen. Er sei zurück zum Parkplatz gefahren und habe dort weitere 15 Minuten gewartet. Ohne dass er vorher etwas bemerkt gehabt habe, sei auf einmal die Tür seines Bulli aufgegangen, und sei eingestiegen. Er habe gesagt, er solle losfahren und hinzugefügt: "Nicht hier lang (Anmerkung: gemeint ist der Anfahrweg), da ist der Förster, sondern über Dassel". Also seien sie über Dassel und Schießhaus nach Holzminden zurückgefahren; denn über einen Waldweg komme man direkt zur Einbecker Straße.
habe vor seinem Aussteigen zu ihm gesagt, der Stoffbeutel bzw. das Ding müsse verschwinden. Ihn habe er erstmals gesehen, als auf der Großen Blöße aus dem Bulli ausgestiegen sei. Vorher habe ihn dieser unter seiner Bomber-Jacke gehabt. Er habe dann auch reingeguckt und eine schwarzfarbige Pistole darin gefunden. Auf dem Weg nach Silberborn habe er die Pistole während der Fahrt einmal in die Hand genommen.
Auf einer langen Geraden noch oben im Solling nahe der "Großen Blöße" habe er während der Fahrt den Zeugen mit dem Handy angerufen. Er habe seinen genauen Einsatzort für die Arbeit wissen wollen.
Auf der Rückfahrt habe immer so komisch gegrinst.
Der Angeklagte hat sich weiter dahin eingelassen, dass er annehme, mit den Patronenhülsen wohl reingelegt worden zu sein. Er gehe davon aus, dass diese sowohl in das Haus in Silberborn als auch in die beiden Fahrzeuge gelegt habe. habe für den Bulli den Original-Schlüssel, und er wisse, wo der Schlüssel für das Haus in Silberborn zu finden sei. Er selbst habe mit Pistolen nichts am Hut.
Mit den anonymen Briefen habe er nichts zu tun. Insbesondere habe er den am 18. Februar 2004 bei eingegangenen Brief nicht verfasst und versandt. Er habe den Block mit den postfrischen Briefmarken erstmals am 22. Februar 2004 gesehen (nachdem er zunächst bekundet hatte, den Briefmarkenblock bereits am 4. Februar 2004 bemerkt zu haben). Der habe sich in seinem Timer befunden, der im Bulli zwischen den Sitzen gelegen habe. Er hätte mit dem Briefmarkenblock nichts anfangen können. Eine Briefmarke habe bereits gefehlt, als er den Block erstmals wahrgenommen habe.
habe ihm später auch gedroht. Er habe zu ihm - dem Angeklagten - gesagt, es würde etwas passieren, wenn er nicht den Mund halte. Dies sei am Sonnabend nach dem Vorfall im Clubheim gewesen, möglicherweise aber auch schon am Tag davor. sei dabei anwesend gewesen und habe das mitbekommen. Er habe angesprochen, denn er habe zuvor vom "Toten im Solling" erfahren. habe sinngemäß geäußert, dass er - der Angeklagte - aufpassen solle, dass nichts passiere. Später sei von die Drohung ausgesprochen worden, auch und seinem Kind könne etwas passieren. Später habe es die telefonische Bedrohung tatsächlich gegeben.
2. Widerlegung wesentlicher Teile der Einlassung
Die Einlassung des Angeklagten ist im interessierenden Kernbereich, nämlich der Frage, ob nicht der Angeklagte, sondern (Allein-) Täter der Tat zum Nachteil des ist, widerlegt. Die Gesamtschau der noch darzustellenden Beweise und deren Würdigung hat der Kammer die sichere Überzeugung vermittelt, dass am Tattag nicht mit im Bulli und auch nicht am Tatort gewesen ist. Er ist als Täter auszuschließen, dies ist allein der Angeklagte.
a) Ausschluss eines dritten Täters
Eine dritte Person - also weder der Angeklagte noch - kann die Tat nicht begangen haben.
aa) Der Zeuge hat sich allerdings durch seine Aussage, die mutmaßliche Tatwaffe am Vormittag des 05. Februar 2004 in Bad Karlshafen vom Angeklagten erhalten und diese später zerstört und entsorgt zu haben, selbst in die Tatnähe gerückt. Gleichwohl scheidet er als Täter aus; denn er hat ein Alibi für die Zeit des Tatgeschehens (s.u.). Er war am Tattag nach seinen Angaben gegen 7:30 bis 7:45 Uhr in Lüchtringen in seiner Werkstatt, um Vorbereitungen für den Arbeitseinsatz in Bad Karlshafen zu treffen. Diese Angaben des Zeugen haben die Zeugen und , die dort nach ihren Bekundungen schon auf den mit PKW und Anhänger ankommenden gewartet hatten, um sodann gemeinsam auf die Baustelle in Bad Karlshafen zu fahren, glaubhaft bestätigt. Lüchtringen ist indes ein Ortsteil von Höxter, der ca. 30 Kilometer vom Tatort entfernt liegt und der aufgrund der Straßenverhältnisse durch den Zeugen vom Tatort aus, wie eine Probefahrt durch die Polizei - dies hat KOK bekundet - ergeben hat, nicht im gesicherten Zeitrahmen hätte erreicht werden können.
Im Übrigen hätte der Zeuge für die Tat kein Motiv, abgesehen davon, dass die Existenz eines dritten Täters angesichts der Einlassung des Angeklagten mehr als unwahrscheinlich ist.
bb) , der im frühen Ermittlungsstadium in der Kreis der Verdächtigen geraten war, und zwar aufgrund der Tatsache, dass in früherer Zeit ein Verhältnis mit dessen Ehefrau gehabt und es deshalb zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und gekommen war, hat ebenfalls ein Alibi. Er war am Tattag mit einem LKW in Frankreich zusammen mit dem Zeugen , der das gegenüber der Polizei bestätigt hat, wie der Zeuge KOK gegenüber der Kammer in der Hauptverhandlung berichtet hat. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass bereits angesichts der Einlassung des Angeklagten und der übrigen Beweislage eine Täterschaft des auszuschließen ist.
b) Ausschluss von als Täter
Zur Überzeugung der Kammer scheidet auch als Täter oder Mittäter der Tötung aus.
aa) Verdachtsmomente gegen
Allerdings haben sich in der Beweisaufnahme, die sich zu einem großen Teil dem Lebenswandel und der Möglichkeit der vom Angeklagten behaupteten Tatbeteiligung des Zeugen zugewandt hat, durchaus Anhaltspunkte für die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfs ergeben.
(1) Einlassung
Zunächst ist die Einlassung des Angeklagten zu nennen und zu werten. Nachdem er sich bis dahin nicht in diesem Sinne geäußert hatte, hat er am 1. Verhandlungstag (28. Oktober 2004) die Gelegenheit zur Abgabe einer Einlassung zur soeben verlesenen Anklage dazu genutzt, über seinen Verteidiger den im Gerichtssaal als Zuhörer anwesenden, bis dahin nicht als Zeugen geladenen der Tat zu bezichtigen. Er hat sich die Verteidigererklärung zu Eigen gemacht und sie danach durch vielfältige eigene Erklärungen ausgefüllt.
(2) Herkunft der Tatwaffe
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die bei der Tat benutzte und danach vernichtete Waffe (Pistole) wahrscheinlich vom Zeugen stammt; das rückt den Zeugen in Tatnähe. Dieser Schluss ist deshalb zu ziehen, weil nach der Beweisaufnahme zumindest zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass es eine Waffe des Zeugen war, aus der am 5. Februar 2004 die tödlichen Schüsse abgegeben wurden.
Allerdings hat der Zeuge dies in Abrede genommen. Er hat ausgesagt, seit 1997 keine scharfe Waffe mehr in Besitz gehabt zu haben; er sei in der Vergangenheit und auch am Tattag nur im Besitz einer Schreckschusspistole gewesen.
Gleichwohl ist sehr wahrscheinlich, dass doch eine (scharfe) Waffe besessen hat.
Dies ergibt sich aus den Aussagen von und .
Der Zeuge hat zum Einen bekundet, er habe im Jahre 1997/98 als er sich noch um eine volle Mitgliedschaft im Motorradclub bemüht habe und deshalb den etablierten Clubmitgliedern (wie eines war) für Handlangerdienste habe zur Verfügung stehen müssen auf Betreiben des Zeugen mit nach Ottenstein fahren müssen. Dort habe der Zeuge eine Waffe in den Räumlichkeiten eines befreundeten Motorradclubs (den " ") in Empfang genommen. Nachdem er wieder in sein Fahrzeug zurückgekehrt sei, habe er ihm die Waffe - die der Zeuge sicher als eine scharfe Waffe eingeschätzt hat - gezeigt und berichtet, dass er sie soeben gekauft habe.
Des Weiteren hat der Zeuge ausgesagt, der Zeuge habe ihm im Sommer 2004 anlässlich eines Besuches bei auf der Terrasse oder dem Balkon merklich unter Alkoholeinfluss stehend gesagt, dass die bei der Tat benutzte Waffe seine Waffe gewesen sei. habe mehr oder weniger wörtlich gesagt, "das war meine Waffe, Mini (mithin der Angeklagte) hat sich die Waffe ausgeliehen, um einen Schrecken einzujagen". Dabei hatte der Zeuge nach seinen Worten den Zeugen nach der Festnahme des Angeklagten wiederholt gefragt, ob er, , denn etwas über die Sache wisse. Dabei soll sich stets sehr zurückhaltend gegeben haben.
Die Kammer erachtet den Zeugen für glaubwürdig und seine Aussage für glaubhaft. Demgegenüber ist das Bestreiten des Zeugen , der einen solchen Satz nicht gesagt haben will, nicht glaubhaft.
Dabei wird nicht übersehen, dass der Zeuge ein Interesse daran haben könnte, den Zeugen zu Unrecht zu belasten. Im Rahmen der Beweisaufnahme ist nämlich auf Betreiben der Verteidigung die bis dahin nicht bekannte Tatsache zum Vorschein gekommen, dass der Zeuge mit der Ehefrau des Zeugen, der Zeugin , über einen gewissen Zeitraum eine außereheliche Beziehung unterhalten hat. Hiervon hat erst während der Hauptverhandlung und vor seiner Aussage Kenntnis erlangt. Im Gegensatz zu diesem Teil der Aussage des Zeugen hat die Kammer in dem Aussageverhalten des keine Anhaltspunkte gefunden, die gegen die Richtigkeit seiner Angaben sprechen könnten. Vielmehr hat der Zeuge ruhig und im Rahmen mehrerer Vernehmungen trotz der für ihn ungewohnten Atmosphäre eines Gerichtssaals mit hoher Aussagekonstanz ausgesagt, und zwar zu Themenkreisen, zu denen er im Ermittlungsverfahren noch nicht befragt worden war. Im Übrigen hätte der Zeuge - wenn er denn zu Unrecht hätte belasten wollen - noch weit belastendere Dinge erfinden können. Er hat erkennbar davon abgesehen, den Inhalt der bekundeten Äußerung des Zeugen in irgendeiner Form "auszuschmücken". Dazu hätte bei den vielfältigen Nachfragen der Verfahrensbeteiligten hinlänglich Gelegenheit bestanden, ohne dass sich der Zeuge vom "Kerngehalt" der Aussage verbal wesentlich hätte entfernen müssen. Deshalb spricht der Inhalt der Aussage als solches für deren Richtigkeit. Die Kammer ist sich bei alledem sicher, dass der Zeuge nicht die Fähigkeit besitzt, die Bedeutung seiner Aussage für die Beweiswürdigung durch die Kammer einzuschätzen. Schließlich hat der Zeuge auch keinerlei Zweifel erkennen lassen, als er auf die Richtigkeit seine Aussage vereidigt worden ist.
Zudem wird die Aussage zu dem Umstand, dass über eine scharfe Waffe verfügt habe, durch die Bekundungen der Zeugin untermauert und deshalb in ihrer Richtigkeit bestätigt. Diese hat berichtet, habe ihr einmal eine Waffe gezeigt, als man sich auf dem Anwesen der Mutter des Zeugen (das ist , wohnhaft G stein in Holzminden) in der Garage getroffen habe. Er habe ihr aufgegeben, ihm die Waffe zu bringen, falls bei einer schwerwiegenden Rückenoperation, der sich der Zeuge wie sicher feststeht - im Jahre 2001 tatsächlich unterzogen hat, etwas schief gehen sollte. Auch diesbezüglich hat sich trotz des abermaligen Bestreitens des Zeugen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Aussage der Zeugin , die diese ebenfalls beeidigt hat, nicht der Wahrheit entspricht. Dabei wird nicht verkannt, dass die Zeugin - ähnlich wie übrigens der Zeuge - in von zahlreichen Besuchern wahrgenommener öffentlicher Sitzung zunächst wahrheitswidrig bestritten hatte, sexuelle Kontakte mit unterhalten zu haben. Dies hat sie erst nach Ausschluss der Öffentlichkeit anders dargestellt.
Zudem hat auch der Zeuge bekundet, habe ihm mal im "besoffenen Kopp" erzählt, dass "sie" bei ihm lange suchen könnten, er habe alles bei seiner Mutter. Dies hat der Zeuge ohne großes Nachfragen mit dem Besitz einer Waffe in Verbindung gebracht. Zwar hat der Zeuge auch ausgesagt, dass viel erzähle, vor allem wenn er etwas getrunken habe, man könne das nicht immer glauben. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Kammer den Zeugen und in dem hier interessierenden Themenkomplex uneingeschränkt Glauben schenkt. Zu ihrer Überzeugung steht fest, dass der Zeuge diese Bemerkungen und Handlungen den Zeugen gegenüber gemacht hat. Dann aber ist gut möglich, dass die Tatwaffe aus dem Besitz des stammt.
Zwar hat der Zeuge schlussendlich zumindest nicht ausschießen können, entsprechende Bemerkungen zu in der Garage seiner Mutter gemacht zu haben und ggf. dieser auch eine Waffe gezeigt zu haben. Er hat auch eingeräumt, dass es die von bezeugte Fahrt nach Ottenstein gegeben hat. Der Zeuge hat dann aber die Bedeutung der Aussagen der Eheleute mit der Behauptung abzuschwächen versucht, es habe sich bei alledem immer um eine Schreckschusspistole gehandelt.
Das erscheint der Kammer nicht glaubhaft. Abgesehen davon, dass der Zeuge - wie noch auszuführen sein wird - bereits in der Vergangenheit mit scharfen Waffen zu tun gehabt hat, stellen das heimliche Besorgen der Waffe bei einem befreundeten Motorradclub zu einem angeblichen Kaufpreis von 100,00 DM (eine Schreckschusspistole hätte sich damals kostengünstig ohne Probleme legal erwerben lassen) und das in mutmaßlich eher depressiver Verfassung geäußerte Verlangen nach Überbringen der Waffe im Falle eines nicht guten Verlaufs der bevorstehenden schwerwiegenden Rücken-Operation Umstände dar, die nur dann einen nachvollziehbaren Sinn geben, wenn es sich bei der überdies versteckten Waffe um eine scharfe gehandelt hat.
Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass die dargestellten Aussagen der Zeugen und der Wahrheit entsprechen. Ob allerdings die gefallene Äußerung "Das war meine Waffe, hat sich die Waffe ausgeliehen, um einen Schrecken einzujagen" auch inhaltlich der Wahrheit entsprochen hat kann angesichts des zu Übertreibungen und Wichtigtuerei neigenden Zeugen - so glaubhaft bekundet etwa durch den Zeugen - nicht sicher festgestellt werden, es ist aber wahrscheinlich. Zugunsten des Angeklagten ist daher anzunehmen, dass die Tatwaffe jedenfalls ursprünglich im Besitz des Zeugen war.
(3) Drohanruf des gegenüber
Es steht fest, dass der Zeuge am 25. März 2004 um 22:49:22 Uhr die Verlobte des Angeklagten, die Zeugin , mit verstellter Stimme telefonisch mit den Worten "Dich Mistsau machen wir noch kalt" bedroht hat. Der Anruf ist im Rahmen der gerichtlich angeordneten Überwachung des Handy-Anschlusses der Zeugin ( ) in einer Sequenz von 12 Sekunden aufgezeichnet worden. Der Anrufer nannte seinen Namen nicht. Seine Handy-Rufnummer ( ) ist indes sofort ermittelt worden.
Der Zeuge ist deshalb schnell in Verdacht geraten, der (anonyme) Anrufer gewesen zu sein. Er hat das lange bestritten, so in dem gegen ihn wegen des Verdachts der Bedrohung eingeleiteten Ermittlungsverfahren (Az. 13 Cs 34 Js 10804 StA Hildesheim). Gegen den erlassenen Strafbefehl (60 Tagessätze zu 30,00 €) hat er Einspruch eingelegt. An seiner Sicht der Dinge hat er in der später ausgesetzten Hauptverhandlung des Amtsgerichts Holzminden am 20. September 2004 und im ersten Teil seiner Zeugenvernehmung vor der Kammer festgehalten. Das hat sich erst unter dem Einfluss seiner Ehefrau, der Zeugin , und seines Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt , Holzminden, geändert, nachdem als Zuhörerin das in den Gerichtssaal eingespielte Telefongespräch gehört hatte. Der Einspruch gegen den Strafbefehl ist zurückgenommen worden. Und der Zeuge hat - seine Aussage korrigierend - eingeräumt, der Anrufer gewesen zu sein. Von seinem Recht zur Auskunftsverweigerung (§ 55 StPO) hat der Zeuge in diesem Komplex keinen Gebrauch gemacht.
Dies alles könnte für eine Tatbeteiligung des sprechen.
(4) Frühere Gewaltbereitschaft des
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Zeuge über ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft verfügt. Er hat in der Vergangenheit wiederholt objektiv sehr gefährliche, oft mit einer brutalen Vorgehensweise verknüpfte Gewalttätigkeiten begangen.
aaa) Vorfall 25. Juli 1990
Am 25. Juli 1990 schoss der Zeuge gegen 23.00 Uhr in alkoholisiertem Zustand mit einem Revolver aus dem zur Straße zugewandten Fenster seiner damaligen Erdgeschoss-Wohnung in der A Straße auf das auf der anderen Straßenseite, etwa 10 bis 12 Meter entfernt liegende Fenster der Wohnung der Familie im 1. Obergeschoss (A Straße). Wahrscheinlich hatte er sich über vom Haus der Familie ausgehenden Lärm geärgert. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich die Zeuginnen und in dem vermutlich durch elektrisches Licht beleuchteten Zimmer auf. Das Projektil durchschlug die Fensterscheibe oberhalb der das Fenster teilenden Gardine und schlug in der gegenüberliegenden Wand ein. Die sitzenden Zeuginnen wurden nicht getroffen. Nach der Tat bat der Zeuge den am 10. März 1971 geborenen Zeugen , den Schuss, der als Unfall beim Hantieren mit der Waffe dargestellt werden sollte, auf sich zu nehmen, was dieser auch tat. Der Zeuge ist im Verfahren 7 Js 20928/90 StA Hildesheim durch Urteil des Jugendschöffengerichts Holzminden wegen unerlaubter Gewaltausübung über eine Schusswaffe nebst unerlaubten Führens einer Schusswaffe und Überlassens einer Schusswaffe an einen nicht Berechtigten mit der Weisung belegt worden, an einem vierteljährlichen sozialpädagogischen Trainingskurs teilzunehmen. Das Verfahren gegen den Zeugen , gegen den wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz ermittelt worden war, hat das Gericht gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 400,-- DM, den der Zeuge gezahlt hat, eingestellt.
Dieser Sachverhalt kann nunmehr durch die glaubhaften Aussagen der hierzu vernommenen Zeuginnen und sowie des Zeugen , die die Abgabe des Schusses und seine Einschläge bestätigt haben, und des Zeugen , der nunmehr ausgesagt hat, die Schussabgabe zu Unrecht auf sich genommen zu haben, festgestellt werden. Auch die frühere Ehefrau von , die Zeugin , hat (nunmehr) unter Verzicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht bekundet, habe den fraglichen Schuss gezielt (nämlich in gehockter Stellung, den Schussarm auf die Fensterbank legend) und nicht etwa aus Versehen auf das Haus der Leonhardts abgegeben. Der Zeuge hat zudem ausgesagt, sei ihm bei dem kurz danach geführten Gespräch, in dem er - den wahren Ablauf nicht ahnend - um Benutzung seines Telefons gebeten habe, alkoholisiert vorgekommen.
hat zunächst den Schuss als solches eingeräumt und zur (möglichen) Erklärung angegeben, er habe sich über Baulärm der Nachbarn geärgert. Unter Hinweis auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hat er keine weitergehenden Angaben gemacht, nachdem bekannt geworden war, dass die zuständige Staatsanwaltschaft Hildesheim nach einer Strafanzeige des Verteidigers des Angeklagten und einem entsprechenden Vermerk des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Mordes eingeleitet hat (Az.: 17 Js 15954/05).
bbb) Gewalttätigkeiten gegen die erste Ehefrau
Die Zeugin , geschiedene Ehefrau des Zeugen , hat ausgesagt, während der Ehezeit sei ihr gegenüber des Öfteren gewalttätig geworden. Er habe ihr zwei oder drei Mal eine "geditscht", wobei sie sich nur noch ein zwei Begebenheiten konkret erinnere. Einmal habe er sie in alkoholisiertem Zustand geschlagen, weil der Zeuge mit um Geld gewettet habe, dass er Entsprechendes (nämlich die eigene Ehefrau schlagen) nicht tun würde. Einmal habe sie ihn wohl auch provoziert. Sie habe auch heute noch Angst vor ihrem Ex-Mann. Konkret begründet sei die Angst allerdings nicht.
An der Richtigkeit dieser Aussage hat die Kammer keine Zweifel.
ccc) Gewalttätigkeit gegenüber einem Ausländer
Die Schwester des Angeklagten, die Zeugin , hat - unter teilweisem Verzicht auf das von ihr im Übrigen in Anspruch genommene Recht zur Aussageverweigerung - bekundet, sei Anfang der 90er-Jahre in der Nähe der Gaststätte " " in Holzminden einen arabisch aussehenden Ausländer - ohne dass er zuvor durch diesen provoziert worden wäre - körperlich angegangen und habe ihm ins Gesicht getreten. Er sei dabei wohl alkoholisiert gewesen, genau wisse sie das aber nicht mehr.
Zwar könnte diese Zeugin als nahe Angehörige des Angeklagten ein Interesse daran haben, den der Tat bezichtigten Zeugen (wahrheitswidrig) in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Kammer hat aber bei dieser Zeugin keine einseitige, auf die Unwahrheit der Angaben hindeutende Belastungstendenz entdecken können. Vielmehr hat sie zu diesem Themenkomplex ihre Sicht der Dinge geschildert, ohne den Vorfall zu dramatisieren.
Angesichts der sonstigen Umstände und des Eindrucks, den die Kammer von der Zeugin einerseits und dem Zeugen anderseits gewonnen hat, besteht kein Zweifel, dass sich der Vorfall wie von der Zeugin geschildert abgespielt hat, zumal auch den Vorfall als solchen ohne weiterer Details, die entfallen sein sollen, eingeräumt hat.
ddd) Angriff auf den Zeugen am Himmelfahrtstag 1993
Eine weitere vom Zeugen begangene Gewalttätigkeit steht aufgrund der Aussage des Zeugen fest. Dieser hat ausgesagt, er habe am Himmelfahrtstag des Jahres 1993 in einer Kneipe tagesbedingt unter Alkohol eine Auseinandersetzung mit dem Bruder von , dem Zeugen , gehabt. Dieser sei dann weggegangen und wenig später mit dem Zeugen zurückgekommen. Beide seien auf ihn los. Während ihn von vorne traktiert habe, habe ihm hinterrücks mit einem Messer eine Schnittverletzung im Rücken beigebracht. Zu einer Verurteilung der beiden sei es nicht gekommen, weil andere Zeugen in der Gaststätte aus Angst keine Aussage im Sinne des Geschilderten gemacht hätten.
Auch dieser Zeuge erscheint der Kammer uneingeschränkt glaubhaft. Die verbliebenen Narben im Gesicht und Rücken hat der Zeuge anlässlich seiner Vernehmung vorgezeigt. Nach dem äußeren Erscheinungsbild machen sie nach gerichtlicher Erfahrung nicht den Eindruck, als seien die vorhergehenden Wunden von etwas anderem als von einem Messer verursacht worden. Die Kammer hat keine Zweifel, dass sich das Geschehen wie vom Zeugen geschildert zugetragen hat. Allerdings hat der Zeuge auch ausgesagt, dass bei der Auseinandersetzung auch der Angeklagte zugegen gewesen sei. Das widerspricht den Angaben des Angeklagten, der sich dahin eingelassen hat, zu diesem Zeitpunkt im Urlaub in Spanien gewesen zu sein und nur später als (falscher) Zeuge zur Verfügung gestanden zu haben. Da sich der Zeuge wegen der Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit nicht völlig sicher war, ist die Einlassung des Angeklagten insoweit nicht widerlegt, zumal sich das Erinnerungsbild des Zeugen ohne weiteres aus der Hauptverhandlung beim Amtsgericht Holzminden herleiten kann.
eee) Vorfall Wesercampingplatz
Ein weiteren Gewaltausbruch von hat der Zeuge - ohne nähere zeitliche Einordnung - geschildert. Nach seiner Darstellung hat der Zeuge eine namentlich nicht bekannt gewordene Person bei einem Treffen von Motorradclubs auf einem Campingplatz (an der Weser) wenige Minuten nach der Ankunft grundlos geschlagen.
fff) Schießerei in Gaststätte " " am 09.12.1996
Einen weiteren (aktenkundigen) Vorfall gab es am 9. Dezember 1996. Der Zeuge , der (wieder einmal) erheblich alkoholisiert war, geriet bei seiner ausgiebigen Geburtstagsfeier, die nächtens in der Gaststätte " " in Holzminden fortgesetzt wurde, mit einem türkischen Gast, , in Streit. Die mitgekommenen Zeugen und sowie der Angeklagte kamen ihm zu Hilfe, so dass zunächst nichts mehr ausrichten konnte. verließ die Kneipe und kam wenig später, nunmehr mit einer Pistole, Kaliber 7,65 mm, aufgerüstet, zurück. Er schoss auf alle Beteiligten. Der Zeuge erlitt Durchschussverletzungen an beiden Oberschenkeln, der Zeuge einen lebensgefährlichen Bauchdurchschuss, der Angeklagte eine Schussverletzung im Beckenbereich. Der Zeuge blieb unverletzt. In dem Verfahren 17 Js 31068/96 StA Hildesheim sagte er - nach eigenen Angaben um sich zu schützen - falsch aus. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Hildesheim hat ihn deswegen am 17. März 1999 wegen uneidlicher Falschaussage zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist (29 Ls 17 Js 15706/97). Dies ist durch das auszugsweise verlesene Urteil und den verlesenen Bundeszentralregisterauszug belegt.
Das Landgericht - Schwurgericht - Hildesheim hat wegen des Vorfalls vom 9. Dezember 1996 wegen versuchten Totschlags in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unbefugten Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe, am 18. Juni 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt (12 Ks 17 Js 31068/96).
Diese Feststellungen beruhen auf den beiden auszugsweise verlesenen Urteilen. Der Angeklagte und der Zeuge haben die Sachverhalte, soweit sie betroffen sind, als richtig bestätigt.
ggg) Gewalttätigkeit des gegenüber 1997
Eine weitere Gewalttätigkeit hat im Jahre 1997 in der Wohnung des Zeugen und dessen damaliger Lebensgefährtin, der Zeugin , begangen. Der Zeuge klingelte gegen 23.00 Uhr an der Tür und bat um Einlass. Er hatte sich darüber geärgert, dass der Zeuge eine gemeinsame Bekannte angeblich schlecht behandelt hatte. Man setzte sich zunächst aufs Sofa. Sodann verpasste dem ahnungslosen Zeugen völlig unvermittelt mit dem Ellenbogen einen Schlag ins Gesicht. Der Zeuge verlor dadurch einen Zahn und erlitt eine stark blutende Wunde. Der Zeuge verließ ohne Aufhebens die Wohnung. Der Zeuge ließ den Vorfall auf sich beruhen.
Die Kammer stützt diese Feststellungen auf die glaubhaften Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen und . Der Zeuge hat die gewalttätige Auseinandersetzung als solche eingeräumt.
hhh) Vorfall 17. Mai 1998 in Arholzen
Eine weitere gewalttätige Auseinandersetzung gab es, wie bereits oben unter A. II. 1. geschildert, am 17. Mai 1998 in Arholzen mit den Nachbarn des Angeklagten. Die verlesenen Protokolle der Hauptverhandlung legen allerdings die Annahme nahe, dass der Zeuge an den gegenüber den älteren Nachbarn verübten Gewalttätigkeiten als Mittäter oder zumindest Gehilfe des Angeklagten beteiligt gewesen ist.
iii) Vorfall Mai 2002 zum Nachteil
Schlussendlich unterstellt die Kammer aufgrund des zur Entlastung des Angeklagten gestellten Hilfsbeweisantrages der Verteidigung zu Gunsten des Angeklagten als wahr, dass der Zeuge - ohne unter Alkoholeinfluss zu stehen - im Mai 2002 eine weitere, nicht provozierte Gewalttat dadurch begangen hat, dass er dem Geschädigten in der Gaststätte " " in Holzminden grundlos einen brutalen Schlag mit dem Ellenbogen ins Gesicht versetzte und dadurch erheblich verletzte. Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Geschädigten ist deshalb abzulehnen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
(5) Aussageverhalten des im Prozess
Das Aussageverhalten des Zeugen im Verfahren könnte für eine Tatbeteiligung sprechen. Denn er hat nach Überzeugung der Kammer nicht nur in einem früheren Verfahren (siehe 17 Js 15706/97 StA Hildesheim), sondern auch in dieser Beweisaufnahme wiederholt entweder zumindest anfangs oder ohne nachfolgende Richtigstellung im Zuge der Aussage oder bei anderer Gelegenheit unwahre Angaben gemacht.
aaa) Hier sind zunächst die außerehelichen Intimkontakte zu zu nennen, die der Zeuge nach einer gegenteiligen Aussage erst nach Ausschluss der Öffentlichkeit und Vorhalt der Bekundungen von mit einer zeitlichen Verschiebung des Geschehens eingeräumt hat.
bbb) Darüber hinaus besteht aufgrund der Wahrnehmung Dritter der Verdacht, dass er eine außereheliche Beziehung mit der Zeugin , die das allerdings ebenfalls bestritten hat, wahrheitswidrig nicht eingeräumt hat. Beide wollen nur "gute Freunde" sein.
Indes hat der Zeuge ausgesagt, habe ihm gegenüber ein Verhältnis mit eingeräumt. Zudem habe er einmal auf dem Balkon der Wohnung der Zeugin stehen sehen; er sei nur mit einer Unterhose bekleidet gewesen.
Im Oktober 2004 hat es, wie die im Einverständnis mit dem Zeugen ausgelesenen Verbindungsdaten seines Telefons (Handys) ergeben haben, auch zur Nachtzeit - eine erhebliche Anzahl von Anrufen (nämlich über dreißig) des Zeugen bei der Zeugin gegeben, die teilweise einen erheblichen zeitlichen Umfang erreichten. Dies kann dafür sprechen, dass zwischen den Zeugen mehr als Freundschaft bestanden hat.
Zudem hat die Nachbarin des Angeklagten aus dessen Zeit in Arholzen, die Zeugin , ausgesagt, sie habe den ihr bekannten und eine rothaarige Frau (die Zeugin hatte damals rotgefärbte Haare) einmal in die Wohnung des Angeklagten hineingehen sehen. Ihr Nachbar sei selbst nicht Zuhause gewesen; sie habe deshalb die Wohnung betreuen sollen.
Zudem haben auch andere zu diesem Thema befragte Zeugen aus dem Umfeld des Motorradclubs ausgesagt, es sei wegen eines Verhältnisses / etwas "gemunkelt" worden.
Aus dem Vorstehenden ergeben sich trotz der Tatsache, dass die 2. Ehefrau, die Zeugin , ausgesagt hat, sie vertraue diesbezüglich ihrem Ehemann und auch , sie sei sich sicher, dass "da nichts gewesen sei", erhebliche Verdachtmomente dafür, dass der Zeuge bzgl. eines etwaigen intimen Verhältnisses zur Zeugin vor der Kammer die Unwahrheit gesagt hat. Dies ist jedenfalls zugunsten des Angeklagten zu unterstellen.
ccc) Allerdings haben andere (ehrenrührige) Behauptungen, die der Angeklagte in Bezug auf den Zeugen und dessen Lebenswandel aufgestellt hat, keine Bestätigung gefunden.
So hat der Angeklagte behauptet, habe gegenüber seiner Ehefrau angegeben, einen befreundeten Berufskraftfahrer bei dessen Transportfahrt nach Frankreich zu begleiten, in Wahrheit sei er aber im Land geblieben, um außereheliche Beziehungen zu pflegen. Der Berufskraftfahrer, der Zeuge , habe davon nichts gewusst. Er sei sehr überrascht gewesen, als sich bei ihm nach ihrem Mann erkundigt habe. Das habe der Zeuge später dem Zeugen im Clubhaus des Motorradclubs recht verärgert mitgeteilt, wobei dieses Gespräch auch die Zeugen und gehört hätten.
Indes haben der Zeuge , bei dem kein Grund ersichtlich ist, warum er hier die Unwahrheit sagen sollte, und auch der Zeuge Derartiges in Abrede genommen. Auch hat ausgesagt, ein Gespräch mit , bei dem es um dein derartiges Thema gegangen sei, habe es nie gegeben.
Dies wird gestützt durch die Aussagen der Zeugen und . Beide haben glaubhaft angegeben, sich an eine Begebenheit, wie sie der Angeklagte geschildert habe, nicht erinnern zu können. So etwas habe es in ihrer Anwesenheit nicht gegeben.
ddd) Des Weiteren hat der Angeklagte behauptet, der Zeuge könne bestätigen, dass sich in der Vergangenheit in Arholzen den Schlüssel zu seinem Schuppen, der als Partyraum genutzt worden sei, ausgeliehen habe, um dort seinen außerehelichen Beziehungen nachzugehen.
Diese Behauptung des Angeklagten hat der Zeuge für die Kammer glaubhaft als unzutreffend bezeichnet.
eee) Es gibt es jedoch weitere Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Zeugen .
So ist es eine relativ gesicherte Erkenntnis, dass in der Vergangenheit auch nach 1997 noch im Besitz einer scharfen Waffe gewesen ist (s.o.), obwohl er das in Abrede genommen hat.
Zudem hat er lange abgestritten, den telefonischen Drohanruf an vom 25. März 2004 ausgeführt zu haben und sich erst nach mehreren Vernehmungen in dieser Hauptverhandlung zu der Darstellung entschlossen, er könne sich zwar alkoholbedingt daran nicht erinnern, es könne aber so gewesen sein. Dies erscheint ebenfalls unglaubhaft.
Dieses fragwürdige und möglicherweise auch strafbare Aussageverhalten von könnte für die Annahme sprechen, dass er auch bzgl. des Kerngeschehens, nämlich die Tat vom 5. Februar 2004, eine nicht der Wahrheit entsprechende Aussage gemacht hat, was den Schluss nahe legen könnte, dass er entgegen seiner Darstellung an der Tötung des zumindest beteiligt oder ggf. sogar dessen (Allein-)Täter gewesen sein könnte.
(6) "Fluchtverhalten" am 28. Oktober 2004
Schließlich soll sich der Zeuge durch sein "Fluchtverhalten" am ersten Hauptverhandlungstag tatverdächtig gemacht haben. Der Zeuge hat - auch für die Kammermitglieder ersichtlich - den Sitzungssaal in der ersten Pause verlassen und ist sodann - dies hat die Beweisaufnahme namentlich durch Vernehmung der Zeugen Rechtsanwalt , POK sowie und ergeben - nach Holzminden zurückgefahren. Zur Hauptverhandlung will er "aus Interesse" angereist sein. In Holzminden suchte er wegen der gehörten Bezichtigung durch den Angeklagten zunächst den Arbeitgeber seiner Ehefrau, den mit ihm nicht verwandten und nicht verschwägerten Rechtsanwalt auf, dann suchte er den Polizeibeamten POK auf, um eine Aussage zu machen. Bis zu diesem Zeitpunkt war er zwar einmal von einem Mitglied der Mordkommission der PI Northeim-Osterode zeugenschaftlich vernommen worden, gerichtlich geladener Zeuge war er nicht.
(7) Brief im Zusammenhang mit Selbstmordversuch des Angeklagten
Der Angeklagten unternahm am Nachmittag des 24. Dezember 2004 in der Einzelzelle JVA Rosdorf/Abteilung Göttingen einen Strangulationsversuch, der von diensthabenden Beamten rechtzeitig entdeckt wurde. In die Einzelzelle war der Angeklagte verlegt worden, weil am Tag vorher aufgefallen war, dass aus der von zwei Untersuchungsgefangenen belegten Zelle ein als ernsthaft eingeschätzter Ausbruchsversuch unternommen worden war. Die näheren Einzelheiten sind nicht aufgeklärt. Am Heiligen Abend wurde in der Zelle ein vom Angeklagten geschriebener "Abschiedsbrief" gefunden. Er ist durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden. In ihm hat der Angeklagte ausgeführt, er hoffe, dass der Tat überführt werde. Dies könnte für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten und für eine Täterschaft des sprechen.
Dass es einen Suizidversuch gegeben hat, steht fest aufgrund der verlesenen amtlichen Vermerke der JVA Rosdorf/Abteilung Göttingen sowie der den Angeklagten betreffenden Krankenunterlagen der JVA, die im Einverständnis mit dem Angeklagten durch den Gutachter eingesehen und deren wesentlicher Inhalt durch diesen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Erhebliche psychische Auffälligkeiten des Angeklagten zu dieser Zeit stehen allerdings nicht fest.
(8) Insiderwissen
soll bei seinen Angaben, die er am 28. Oktober 2004 gegenüber POK in Holzminden gemacht hat, "Insiderwissen", das nur der Täter haben könne, preisgegeben haben.
ist - dies hat die Vernehmung des Zeugen POK ergeben - das erste Mal etwa um 11:55 Uhr in der Polizeiinspektion Holzminden erschienen und dann noch einmal gegen 14:50 Uhr am gleichen Tag. Es kam jeweils zu einer Unterredung mit dem Beamten. Im zweiten Gespräch hat der Zeuge geäußert, dass der Angeklagte die Tat aus seiner Sicht nicht allein habe begehen können. Diesem müsse ein Tipp bzgl. des Standorts des Lasters im Wald gegeben worden sein, zumal der Getötete ja nur ausnahmsweise dort gewesen sei.
Auch dies soll - so jedenfalls die Verteidigung - für eine Täterschaft des sprechen.
(9) "Schlechtmachen" des Angeklagten durch
Soweit der Angeklagte behauptet, es sei auffällig, dass nach seiner Festnahme nach außen hin allein ihm die angeklagte Tat zugetraut habe, während alle anderen Zeugen dies nicht hätten glauben können und dies nach wie nicht täten, so könnte das verdächtig machen.
bb) Beurteilung dieser Verdachtsmomente
Die soeben aufgezeigten Indizien, die für die Täterschaft des sprechen sollen, sind im Ergebnis bereits isoliert betrachtet - also ohne die sonstige Beweislage, mithin unabhängig von der eigenen Einlassung des Angeklagten, der eingeräumt hat, zur Tatzeit in Tatortnähe gewesen zu sein und auch (wenn auch später) die Waffe in Händen gehalten und deren Entsorgung veranlasst zu haben - nur von geringem Gewicht.
(1) Einlassung des Angeklagten
Für einen den Angeklagten belastenden Schuldspruch ist es einerseits erforderlich, die von ihm abgegebene Einlassung zu widerlegen und von seiner Schuld überzeugt zu sein.
Die Einlassung allein kann andererseits - nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte im Gegensatz zu den Zeugen nicht der Wahrheitspflicht unterliegt und vor allem angesichts dessen, was für den Angeklagten auf dem Spiel steht - kaum eine hinreichende Grundlage für einen gegen den Zeugen sprechenden Verdacht sein.
Soweit die Verteidigung insoweit ins Feld geführt hat, dass die abgegebene Einlassung nur dann Sinn mache, wenn sie richtig sei, da sich der Angeklagte ansonsten in die vorhersehbare Gefahr begeben hätte, dass ein Alibi vorweise, verfängt dieses Argument nicht. Der Angeklagte - gegen den umfangreiche Sachbeweise (siehe unten) sprechen und bezüglich dessen sowohl die Kammer als auch das Oberlandesgericht Braunschweig im Rahmen von Haftbeschwerden den dringenden Tatverdacht bejaht hatten - musste zur Abwehr des Verdachts schon ein gewisses Risiko eingehen, wenn erhebliche Zweifel an seiner Tatbeteiligung geweckt werden sollten.
Im Übrigen ist das angesprochene Risiko in Wahrheit ein sehr geringes. Denn die Tatzeit am frühen Morgen ließ es - für den Angeklagten erkennbar - von vornherein ziemlich unwahrscheinlich erscheinen, dass ein "besonderes Alibi" in Form eines gesicherten Aufenthalts an einem Ort, den unbeteiligte Zeugen bestätigen können, haben wird. Dieses Risiko ist noch dadurch minimiert worden, dass der Angeklagte und der Zeuge auch nach dem Tatgeschehen weiter miteinander befreundet waren und auch noch Kontakt hatten. Der Angeklagte hätte daher Kenntnis davon erlangt, wenn sich der Zeuge zur Tatzeit etwa in einem Kurzurlaub befunden hätte. Der Angeklagte wusste daher von vornherein, dass der bezichtigte nur seine Ehefrau als Alibizeugin würde aufbieten können. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese glaubhaft machen könnte, sich nach mehreren Monaten noch konkret an einen bestimmten Morgen zu erinnern, war allgemein gering. Das Restrisiko konnte und musste der Angeklagte für den Fall seiner Täterschaft, von der die Kammer überzeugt ist, eingehen.
Die präzisen Angaben des Angeklagten zu Zeit und Ort bei der Ausfahrt am 8. September 2005 sind keineswegs ein Beleg für die Richtigkeit aller in diesem Zusammenhang gemachten Angaben des Angeklagten.
Dies gilt zum Einen deshalb, weil der Angeklagte die geschilderte Fahrt nach seiner Einlassung unternommen, sie also am 5. Februar 2004 selbst erlebt hat.
Zum Anderen weist die Darstellung des Angeklagten - die zeitlich und räumlich durchaus plausibel ist - jedenfalls Merkwürdigkeiten auf, die in die Gesamtschau der Beweise einzubeziehen sind.
So fällt auf, dass die Darstellung des Angeklagten - insbesondere auch die Angaben, die er während der Ausfahrt am 08.09.2005 nach ausführlicher Belehrung über sein Schweigerecht gegenüber dem Zeugen PK gemacht hat und die bild- und tontechnisch aufgezeichnet und in der Hauptverhandlung gezeigt worden sind - im Verhältnis zu der angeblich mitfahrenden Person gegenüber den übrigen detailreichen Angaben - merkwürdig blass geblieben ist; sie kommt praktisch gar nicht vor. Vor allem konnte der Angeklagte den Inhalt von Gesprächen, die während der fast 2 ? stündigen gemeinsamen Fahrt zwischen ihm und dem Zeugen zu erwarten gewesen wären - immerhin hatte man nach Angaben des Angeklagten vor, das Tatopfer zu stellen und ggf. zu verprügeln, was genug Gesprächsstoff hätte bieten sollen -, nur ungenau und wenig detailreich schildern.
Zudem erscheint die Angabe des Angeklagten, sei bei seiner Wiederkehr aus dem Wald und dem Zusteigen in den Mercedes-Bulli zwar dreckig, aber nicht außer Atem gewesen, wenig glaubhaft. Hierzu hat die Beweisaufnahme - namentlich durch die Aussage der Ehefrau - ergeben, dass herzkrank ist (er hat in der Vergangenheit eines Herzinfarkt erlitten) und ständiger Medikation bedarf. Der Zeuge hat die Erkrankung bestätigt. Er ist als Schwerbehinderter anerkannt; er hat einen Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung: 50%) vorgelegt, der allerdings auch seinen Rückenproblemen geschuldet ist. Wichtiger ist, dass sich die Kammer im Rahmen der zahlreichen Vernehmungen ein eigenes Bild von dem Zeugen hat machen können. Der Zeuge hat unter Stress schon nach wenigen Augenblicken einen hochroten Kopf, wirkt insgesamt kurzatmig und angesichts von Körperfülle wenig durchtrainiert. Ist dem aber so, so erscheint es bei der gesicherten Zeitschiene (Tatzeit etwa 7.15 Uhr, Abfahrt vom Parkplatz laut Einlassung des Angeklagten, die durch die Ausfahrt vom 08.09.2005 als plausibel anzusehen ist, ca. 7.25 Uhr) schwer nachvollziehbar, dass der als Täter bezichtigte Zeuge die innerhalb der Zeitspanne möglichen Abläufe trotz der räumlichen Entfernung zwischen Tatort und Parkplatz (bei Benutzung der Wege pro Strecke 730 Meter, die teilweise auf tiefen Boden zurückzulegen waren) ohne äußere Anzeichen von Stress und Anstrengung bewältigt haben soll.
Die festgestellten Entfernungen sind dabei im Übrigen gesichert durch die Aussage des Zeugen KOK . Dieser hat auf Veranlassung der Kammer entsprechende Messungen am Tatort mit einem Verkehrsunfall-Entfernungsmessgerät vorgenommen. KOK hat zudem bekundet, dass der Täter zwar auch eine Strecke durch das Unterholz ("querfeldein") hätte wählen können, die etwas kürzer gewesen wäre. Diese wäre aber angesichts des dichten Bewuchses an der fraglichen Stelle nach seiner Einschätzung sehr beschwerlich und nicht schneller zurückzulegen gewesen als die ausgemessene Strecke entlang der Waldwege und der L 549.
Außerdem erscheint der Kammer die Darstellung des Angeklagten auch insoweit wenig plausibel, als der Angeklagte, der zuvor nach eigenen Angaben so viel Energie in die Beobachtung und die Herbeiführung einer Begegnung mit dem Tatopfer investiert hat, im entscheidenden Augenblick sitzen bleibt und nicht mit dem Zeugen mit- oder diesem zumindest nachgeht. Über die "Geschichte" soll später - beginnend bei der Rückfahrt nach Holzminden - auch nicht mehr gesprochen worden sein.
(2) Übergabe der Tatwaffe
Die Tatsache, dass die Tatwaffe mit großer Wahrscheinlichkeit vom Zeugen stammt, ist kein tragfähiges Indiz für dessen Alleintäterschaft. Denn genauso wahrscheinlich ist, dass dann auch die weiter vom Zeugen dem Zeugen gegenüber gemachte Bemerkung richtig ist, dass er dem Angeklagten die Waffe übergeben hat. Dies aber bestätigt die Einlassung des Angeklagten gerade nicht. Für sich genommen entlastet die Aussage des Zeugen in Wahrheit den Zeugen .
Die als gesichert anzusehende Aussage des Zeugen gegenüber im Sommer 2004 ("das war meine Waffe, hat sich die Waffe ausgeliehen, um einen Schrecken einzujagen") lässt nur erkennen, dass nicht selbst der Schütze war, sondern die Waffe dem Angeklagten nur übergeben hat, damit er einen Schrecken einjagen konnte.
Die Kammer schließt im Übrigen aus, dass diese nach Alkoholgenuss abgegebene Erklärung bewusst und gesteuert gemacht hat, um von seiner eigenen Täterschaft abzulenken. Er ist mehrfach über viele Stunden vor der Kammer vernommen worden. Die Kammer hat sich daher ein Bild von den Fähigkeiten des Zeugen verschaffen können. Nach dem gewonnenen Eindruck verfügt weder über die intellektuellen Möglichkeiten noch über das schauspielerische Talent, eine derartige Intrige zu Lasten des Angeklagten anzuzetteln. Dabei berücksichtigt die Kammer sehr wohl, dass es der Zeuge in der Vergangenheit durchaus verstanden hat, im Rahmen begangener Straftaten eigene Tatbeiträge klein zu reden bzw. andere Personen für durch ihn verübte Gewalttaten vorzuschieben, so etwa in den oben geschilderten Fällen der Taten zum Nachteil der Familie und zum Nachteil des Zeugen . Gleichwohl traut die Kammer dem Zeugen eine derartig komplexes, intrigantes Verhalten, das im Übrigen (siehe unten) auch das Unterschieben von Sachbeweisen erfassen müsste, nicht zu. Sie schließt es sogar aus.
Darüber hinaus hätte es für den Zeugen zum damaligen Zeitpunkt (Sommer 2004) keinen Grund für ein derartiges Ablenkungsmanöver gegenüber dem Zeugen gegeben; denn einen polizeilichen Tatverdacht gegen ihn gab es nicht. Einen Verdacht gegen ihn hegte im Übrigen auch der Zeuge nicht, wohl aber hat dieser Zeuge geglaubt, wisse (nicht zuletzt wegen der - wenn auch bröckelnden - Freundschaft zum Angeklagten) mehr (als er) über das Geschehen im Solling.
Es ist daher zu konstatieren, dass die gesicherte Aussage des Zeugen gegenüber dem Zeugen ihn selbst ziemlich unnötig in Tatnähe gebracht hat. Sie stellte daher für ihn ein Risiko dar. Es macht keinen Sinn, dass er dieses bewusst im Sinne eines Ablenkungsplans eingegangen ist.
Auch die weiter von glaubhaft berichtete Aussage des , die er zu zumindest zwei Gelegenheiten dem Zeugen gegenüber gemacht hat, nämlich
"Ich habe viel zu verlieren, nicht,"
begründet keinen tragfähigen Tatverdacht gegen . Denn der Zeuge hat ausgesagt, dass diese Äußerung von nicht nur nach der Tat, sondern auch bereits einmal vor der Tat gefallen sei. Ein signifikanter Bezug zum abzuurteilenden Tatgeschehen ist daher nicht zu erkennen.
(3) Drohanruf
Der telefonische Drohanruf vom 25. März 2004 an die Zeugin könnte allerdings Indiz für ein (zumindest mögliche) (Allein-)Täterschaft des sein. Die erst ganz zuletzt eingeräumte Bedrohung der Zeugin wäre im Falle einer Täterschaft des für diesen zwar ausgesprochen kontraproduktiv gewesen. Denn er musste angesichts des Ermittlungsstandes damit rechnen, dass sein mit verstellter Stimme durchgeführter (Kurz-)Anruf durch die Ermittlungsbehörden - was ja auch tatsächlich der Fall gewesen ist - abgehört werden würde. Er hätte sich daher - seine Alleintäterschaft unterstellt - unnötig in den Fokus der Ermittler gebracht.
Es ist aber zu berücksichtigen, dass bekundet hat, zum Zeitpunkt des Anrufs alkoholisiert gewesen zu sein, was eine Abwägung der konkreten (Entdeckungs-)Risiken eines solchen Anrufs durch den Zeugen nicht sehr wahrscheinlich macht. Der Zeuge hat als mögliche Erklärung für seinen Anruf angegeben, er habe sich darüber geärgert, dass es in Holzminden damals das Gerücht gegeben habe, er habe ein Verhältnis mit der Zeugin . Dies habe er vom Zeugen erfahren.
Der hierzu befragte Zeuge hat dies bestätigt, konnte jedoch nicht ausschließen, dass es in dem mit geführten Gespräch möglicherweise auch um das aufkommende Gerücht einer Tatbeteiligung des bzgl. des Mordes im Solling gegangen sei. Ein solches Gerücht habe es damals nach seiner Erinnerung in Holzminden gegeben.
Daraus folgt, dass der Drohanruf des nach Auffassung der Kammer einerseits durchaus für eine Tatbeteiligung des Zeugen sprechen kann, dass andererseits Grund des Anrufs aber ebenso seine Verärgerung darüber gewesen sein kann, bei der Zeugin - wie diese bekundet hat - nicht zum Zuge gekommen zu sein, obwohl anderes erzählt wurde.
(4) Allgemeine Gewaltbereitschaft
Die feststehende allgemeine Gewaltbereitschaft des ist ebenfalls kein tragfähiges belastendes Indiz. Zum Einen bezeugen die Taten, die mit Ausnahme der Besonderheiten aufweisenden Tat von 2002 zum Nachteil von - weitgehend lange zurück liegen, dass der Zeuge vor allem im betrunkenem Zustand zu Gewaltausbrüchen neigt.
Dass am Morgen des Tattages betrunken gewesen ist, behauptet nicht einmal der Angeklagte. Immerhin sind Gewalttaten des Zeugen auch ohne Alkohol vorgekommen.
Insbesondere lassen die feststehenden Taten nicht erkennen, dass eine altruistische Einstellung zur Tatbegehung angetrieben hat. Soweit bekannt hat er nie eine Tat begangen, nur um einer ihm nahestehende Person zu helfen (auch bezüglich seines Bruders und des Vorfalls war es letztlich nur eine Mittäterschaft zusammen mit ). Irgendwie war er stets - zumindest subjektiv - mitbetroffen. Zu uneigennützigem Verhalten neigt der Zeuge gerade nicht. Und es ist für die Bewertung und Würdigung nicht unwesentlich, dass die "heiße" Phase seines Lebens mit besonderem Hang zur Gewalttätigkeit nun doch schon einige Jahre zurück liegt.
Mehr als den Umstand, dass man eine solche Tat - insbesondere in angetrunkenem Zustand - durchaus zutrauen könnte, bietet die feststehende allgemeine Gewaltbereitschaft des Zeugen als Indiz für die Tat vom 5. Februar 2004 nicht.
(5) Aussageverhalten des
Das Aussageverhalten von im Prozess belegt dessen Täterschaft in keiner Weise; es legt es auch nicht nahe. Auch wenn der Zeuge des Öfteren die Unwahrheit gesagt hat, so sagt dies allein nichts darüber aus, ob er Täter der Tat vom 5. Februar 2004 gewesen ist.
Dass er hinsichtlich der außerehelichen Beziehung zunächst nicht die Wahrheit gesagt hat, entschuldigt ihn vor Gericht zwar nicht, ist jedoch menschlich verständlich. Auch die übrigen Falschaussagen haben letztlich dazu gedient, seine eigenen (Tat-)Beiträge und Straftaten (namentlich der Umstand, ggf. eine scharfe Waffe übergeben zu haben und der Drohanruf an ) zu verschleiern. Sie belegen aber seine Täterschaft nicht. Dafür hat der Zeuge , soweit das seit der Bezichtigung vom 28. Oktober 2004 zu einem Thema geworden ist, mit Aussagekonstanz bekundet, dass er nicht Täter der Tat sei, sondern zu Hause gewesen sei.
Da kein Belastungszeuge, sondern ein bezichtigter Zeuge ist, können aus in Teilen unrichtigen Angaben kaum tragfähige Rückschlüsse auf dessen behauptete Täterschaft gezogen werden.
(6) Fluchtverhalten des am 28. Oktober 2004
Das vermeintliche "Fluchtverhalten" des in der Pause des Hauptverhandlungstages am 28. Oktober 2004 ist kein belastendes, sondern ein den Zeugen in Wahrheit entlastendes Indiz. Alle insoweit vernommenen Zeugen haben übereinstimmend bekundet, habe auf der Fahrt nach Göttingen anders als bei der überstürzt angetretenen Rückfahrt, bei der er als Folge der Bezichtigung wie unter einem Schock stehend erschienen sei, entspannt gewirkt. Dies haben die Zeugen und als Begleiter des Zeugen bekundet.
Auch der als Zeuge vernommene Rechtsanwalt hat glaubhaft berichtet, dass der ihm über seine Mitarbeiterin bekannte während des Mandantengespräches am Vormittag völlig überfordert und sichtlich geschockt erschienen sei.
Ähnliches hat der Zeuge POK bekundet. Dieser hat ausgesagt, nach seinem Eindruck habe sich - sichtlich betroffen von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf - bei ihm auf der Dienststelle "etwas von der Seele habe reden müssen".
Zudem hat die mit der Familie freundschaftlich verbundene Zeugin für die Kammer in jeder Hinsicht glaubhaft bekundet, habe sie am 28. Oktober 2004 angerufen und weinend von dem Geschehenen berichtet. Auf sie habe er geschockt gewirkt.
Auch insoweit gilt der Eindruck der Kammer, dass dies alles nicht vorgespielt haben kann.
Der denkbare Einwand, dass sich - dies als richtig unterstellt - bereits infolge der Übergabe der Waffe auf die Entwicklung am 28. Oktober 2004 hätte einstellen können, er daher geschauspielert haben müsse, verfängt nicht. Es macht einen großen Unterschied, ob jemand befürchten muss, dass eine objektive Tatbeteiligung durch Übergabe der Waffe vor Gericht zur Sprache kommt (zumal in subjektiver Hinsicht aufgrund der gegenüber getätigten Aussage vieles dafür spräche, dass mit dem zur Überzeugung der Kammer erfolgten Waffeneinsatz durch den Angeklagten nicht rechnete) oder ob jemand befürchten muss, als Alleintäter der Tat, eines Mordes (s.u.) bezichtigt zu werden.
Auch das weitere Verhalten des Zeugen am 28. Oktober 2004 spricht für ihn. Denn wäre er Alleintäter der Tat, würde es nahe liegen, dass er sich bereits vor diesem Datum ein Alibi zurechtgelegt hätte. Doch die hierzu vernommenen Zeugen , und haben bekundet, dass "man" - also und - erst im Rahmen eines nachmittäglichen Zusammentreffens im Hause des danach geforscht habe, wo sich am fraglichen Tag (5. Februar 2004) aufgehalten haben könnte. Hätte der Zeuge mit diesem Datum das Erschießen von verbunden, würde es nahe liegen, dass er sofort eine entsprechende Erklärung, etwa gegenüber dem Zeugen POK , parat gehabt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Erst bei Durchsicht der Unterlagen am Nachmittag ist die Zeugin - wie alle Zeugen, also auch die "unbeteiligten" bekundet haben - darauf gestoßen, dass am Vormittag dieses Tages ein Vorstellungs- bzw. Wiedereingliederungsgespräch ihres Ehemanns bei der Firma in Holzminden stattgefunden hat.
Dieser zeitliche Ablauf der Entstehung des sogenannten Alibis des Zeugen spricht zur Überzeugung der Kammer für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen .
(7) Bezichtigung des durch den Angeklagten im Abschiedsbrief
Die im sog. Abschiedsbrief des Angeklagten am 24. Dezember 2004 in der JVA wiederholte Bezichtigung des verfängt nicht, sie wirkt nicht authentisch.
Der psychiatrische Sachverständige hat bekundet, der Angeklagte habe ihm gegenüber den Selbstmordversuch als nicht ernsthaft gemeint dargestellt. Er habe angegeben, dies sei nur der Versuch gewesen, bessere Haftbedingungen durch eine hierdurch zu erwartende (und ja auch erfolgte) Verlegung in das Landeskrankenhaus zu erlangen. So konnte der Sachverständige, der die Krankenunterlagen nach Schweigepflichtsentbindung durch den Angeklagten auswerten konnte, auch referieren, dass sich beim Angeklagten nur sehr dezente Strangulationsmerkmale gefunden hätten, die keinerlei Nachbehandlung notwendig gemacht hätten. Markante psychische Auffälligkeiten hätten nicht bestanden. Von einem echten, wirklich den eigenen Tod in Kauf nehmenden Selbstmordversuch kann daher nicht ausgegangen werden. Die (erneute) Bezichtigung des Zeugen anlässlich des Selbstmordversuchs ist daher letztlich nicht höher zu bewerten als die prozessuale Einlassung des Angeklagten.
(8) Insiderwissen des
Am 28. Oktober 2004 hat gegenüber POK kein sog. Insiderwissen preisgegeben.
Es handelte sich um Wissen, das der Zeuge aus den ihm in Holzminden zugänglichen Informationsquellen erlangt haben dürfte. Die lokale Presse hat über den Mordfall ausführlich berichtet und auch spekuliert. Weder der Angeklagte noch konnten zur Tatzeit wissen, dass die für ihn tödlich ausgehende Fuhre in den Solling "außer der Reihe" übernommen hatte. Das war neben ihm nur den Zeugen und bekannt.
Die von der Verteidigung aufgestellte Behauptung, habe durch den hierzu vernommenen POK ständig Hinweise über den Stand der Ermittlungen im Mordfall bekommen und sei stets auf dem neuesten Stand gewesen, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr hat der Zeuge POK , der den Zeugen nach eigenem Bekunden kaum kennt und in diesem Fall auch nicht mit Ermittlungsaufgaben betraut war, was der Zeuge KOK als Ermittlungsführer bestätigt hat, die Behauptung für die Kammer in jeder Hinsicht glaubhaft als unwahr zurückgewiesen.
(9) "Schlechtmachen" des Angeklagten durch
Die Tatsache, dass sich nicht sicher war und ist, ob der Angeklagte die Tat begangen, nach Bekanntwerden der Tat dessen Täterschaft aber durchaus für möglich gehalten hat, ist kein Indiz für eine Täterschaft des Zeugen. Dieses ambivalente Verhalten ist - auch wenn einzuräumen ist, dass die meisten der hierzu befragten Zeugen insbesondere aus dem Umfeld des Motorradclubs dem Angeklagten die Tat nicht zutrauen - keineswegs ungewöhnlich. Denn auch weitere enge Bezugspersonen des Angeklagten sind sich in ihrer Beurteilung der Tat und der möglichen Täterschaft des Angeklagten unsicher gewesen. Das gilt für die Zeuginnen und - wie zwischen ihnen geführte und in die Hauptverhandlung eingespielte überwachte Telefongespräche belegen - genau so wie für die Nebenklägerin , die die Ermittlungen überhaupt erst auf den Angeklagten gelenkt hat. Im Übrigen hat die Zeugin ausgesagt, habe ihr gegenüber erklärt, er traue die Tat eigentlich nicht zu.
Schließlich hat der Zeuge bekundet, habe erst bei einem Gespräch am 4. Dezember 2004 (also nach Beginn der Hauptverhandlung) in der Gaststätte " " in Holzminden schlecht über den Angeklagten geredet habe, vorher nicht.
Tragfähige Verdachtsmomente gegen den Zeugen lassen sich hieraus also nicht herleiten.
Aus allem ergibt sich, dass die in der Beweisaufnahme zu Tage getretenen Verdachtsmomente gegen den der Alleintäterschaft der abzuurteilenden Tat bezichtigten Zeugen - isoliert, ohne dass sonstige Beweisergebnis betrachtet - allenfalls einen eher vagen Verdacht gegen den Zeugen begründen können.
cc) Gesamtschau der Beweise
In der Gesamtschau aller Beweise ist aber sicher als Täter auszuschließen.
dd) Starke, tragfähige Indizien sprechen dafür, dass der Täter war
Im Wesentlichen sprechen ganz erhebliche objektive Beweise für die Täterschaft des Angeklagten ohne weitere Beteiligung von .
(1) Sachbeweise
Hier sind zunächst die aufgefundenen und ausgewerteten Sachbeweise zu nennen.
aaa) Patronenfund in den PKWs des Angeklagten und der Zeugin
Bei den richterlich angeordneten und nach der Festnahme durchgeführten Durchsuchungen des Fahrzeugs der Zeugin und des Mercedes-Bulli des Angeklagten sind jeweils eine Patrone sichergestellt worden. Diese sind durch das Landeskriminalamt Niedersachsen untersucht und mit zwei am Tatort aufgefundenen Patronenhülsen gleichen Kalibers verglichen worden. Hierbei fanden sich Übereinstimmungen bezüglich der Ladespuren, wie der Sachverständige in der Hauptverhandlung dargestellt hat. Der Waffen-Sachverständige hat die Übereinstimmungen, die er zudem noch durch nachgereichte, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Fotos dokumentiert hat, als sehr ausgeprägt bezeichnet. Diese Spur deute deshalb - so der Sachverständige, ohne dass dies gänzlich sicher feststehe (insbesondere weil die Tatwaffe nicht als Spurenverursacher zur Verfügung stehe) darauf hin, dass die Hülsen der Tatprojektile und die aufgefundenen Patronen in ein- und derselben Waffe geladen worden seien.
bbb) Patronenfund im Hause des Angeklagten A Straße in Silberborn
Auch wurden im Hause des Angeklagten bei der richterlich angeordneten und von der Polizei durchgeführten Durchsuchung Patronen in einer Patronenschachtel auf einem Schrank gefunden.
Einige dieser Patronen weisen Ladespuren mit Übereinstimmungen zu den am Tatort gefundenen Patronenhülsen, wie oben beschrieben auf.
Die Kammer legt die entsprechenden Ausführungen des Waffen-Sachverständigen , die in jeder Hinsicht nachvollziehbar gewesen sind und gegen deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen, ihren Feststellungen nach eigener kritischer Würdigung zugrunde.
Hieraus ergibt sich aber der erhebliche Verdacht, dass die beim Angeklagten (und dessen Verlobter, die die Patrone in ihrem PKW vor der Durchsuchung nicht bewusst wahrgenommen haben will) aufgefundenen Patronen in den Lauf derselben Waffe, die auch die Tatwaffe gewesen ist, eingeführt worden sind.
ccc) Patronen aus selber Produktion
Zudem sind laut Gutachten des Landeskriminalamts Niedersachsen - hierzu ist der Waffen-Sachverständige in der Hauptverhandlung gehört worden - die aus den beiden PKW sichergestellten Patronen sowie drei der zwölf Patronen des Inhalts der beim Angeklagten in Silberborn aufgefundenen Munitionspackung und eine weitere am Tatort aufgefundene Hülse sog. "Güter gleicher Fertigung". Dies bedeutet nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, dass es sich dabei um nicht unterscheidbare Individuen eines Fertigungsloses einer ursprünglichen Gesamtproduktionsgröße von circa 3 - 5 mal 105, mithin um ein Fertigungslos mit einer Größe von 300.000 bis 500.000 Patronen handelt. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung angegeben, das angesichts der immensen Produktion von Patronen diese Übereinstimmung sehr signifikant sei, da ein solches Fertigungslos in der Gesamtschau der insgesamt produzierten Munition geradezu "ein Witz sei".
ddd) Schmauchspuren im Mercedes-Bulli des Angeklagten
Im (Mercedes-)Fahrzeug des Angeklagten haben Beamte der Spurensicherung an diversen Stellen des Lenkrads, am Schaltknüppel und am Scheibenwischerhebel Schmauchspuren gesichert. Dies hat das zunächst schriftlich erstattete Gutachten des Sachverständigen vom LKA Niedersachsen vom 3. Mai 2004, das dieser in der Hauptverhandlung vorgestellt und erläutert hat, zur Überzeugung der Kammer zweifelfrei ergeben. Die Sachkunde des Sachverständigen ist nach Ansicht der Kammer auch diesbezüglich nicht zweifelhaft.
Nicht gegen die Einlassung des Angeklagten spricht allerdings, dass bei einer von der Kammer veranlassten Nachuntersuchung der Beifahrerseite des Mercedes-Bulli durch den Zeugen KHK (also dort, wo T am Tatmorgen gesessen haben soll) keine Schmauchspuren aufgefunden werden konnten. Denn diese Nachuntersuchung hat erst am 18. Oktober 2005 stattgefunden. Sowohl KHK als auch - mittels einer schriftlichen, in der Hauptverhandlung als Behördengutachten verlesenen Erklärung - der Sachverständige haben aber als eine denkbare, nicht auszuschließende Erklärung für das Fehlen (ggf. zu erwartender Schmauchspuren) vor allem die zeitliche Komponente ins Feld geführt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich etwaig vorhandene Schmauchspuren allein durch Zeitablauf verflüchtigt haben.
eee) Fund des Waffenreinigungsgeräts auf Glastisch im Haus des Angeklagten
Bei der Durchsuchung des Hausgrundstücks des Angeklagten in Silberborn ist ein (offenbar unbenutzt gebliebenes) Waffenreinigungsgerät (zwei "Laufputzer") gefunden worden. Nach Angaben der Sachverständigen und kann es nicht für das ebenfalls aufgefundene Luftgewehr, wohl aber für die Reinigung einer Pistole des Kalibers, wie sie bei der Tat Verwendung gefunden hat, gebraucht werden.
Bereits diese Sachbeweise sprechen - wenn sie auch jeder für sich nicht geeignet wären, der Kammer die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu verschaffen für eine Täterschaft des Angeklagten. Hierbei berücksichtigt die Kammer zwar, dass namentlich die Schmauchspuren auch dadurch entstanden sein können, dass der Angeklagte - so wie er behauptet - die Waffe nach der Tat einmal in Händen gehalten hat, was nach Wissen der Kammer - so auch bestätigt durch den Sachverständigen - für eine derartige Spurenbildung ausreichend wäre. Gleichwohl begründen bereits diese Indizien einen erheblichen Verdacht gegen den Angeklagten.
fff) Kein Unterschieben der Beweise durch
Die Kammer schließt aus, dass diese Sachbeweise dem Angeklagten durch (oder einen Dritten) untergeschoben worden sind, wie der Angeklagte angegeben hat. Es sind zunächst die bereits aufgeführten Argumente (mangelnde Fähigkeiten des Zeugen) nochmals anzuführen. Es kommt bzgl. der Sachbeweise hinzu, dass zwar die Tatsache, dass bei Projektilen unter Hinzuziehung der eingesetzten Waffe ein Abgleich möglich ist, vor allem aus Krimis bekannt sein mag. Weitgehend kriminalistisches Spezialwissen stellt es aber dar, dass Spezialisten des Landeskriminalamtes durch einen Vergleich der Ladespuren an den Patronenhülsen Aussagen dazu machen können, ob diese Patronen in derselben Waffe geladen worden sind. Dies lässt es zum Einen sicher erscheinen, dass (wie übrigens auch die Mitglieder der Kammer) von derartigen feststellbaren Übereinstimmungen nichts wusste und deshalb auch keine Veranlassung hatte, die Patronen in den PKW der Zeugin und des Angeklagten zu deponieren, um so - ungerechtfertigte - Verdachtsmomente gegen den Angeklagten zu begründen. Zum Anderen spricht dieser Umstand dafür, dass der Angeklagte selbst nicht erkannt hat, dass das Vorhandensein der Patronenhülsen ihn erheblich belasten könnte.
Diesen Umstand bestätigt das Auffinden des Waffenreinigungsgerätes. Dieses ist wie durch die Durchsuchungsbeamten bestätigt - offen auf einem Glastisch im Wohnhaus des Angeklagten aufgefunden worden. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, das Reinigungsgerät gehöre ihm nicht, er habe es vorher nie gesehen. Wäre dieses Waffenreinigungsgerät durch einen Dritten oder gar den Zeugen dort deponiert worden, hätte es dem Angeklagten bis zu seiner Festnahme (er hat selbst angegeben, auch nach dem 05.02.2004 bis zu seiner Festnahme häufig in seinem Haus in Silberborn gewesen zu sein) angesichts der offenen Lage eigentlich auffallen, und er hätte Verdacht schöpfen müssen, zumal bei der Durchsuchung auf dem Glastisch neben dem Waffenreinigungsgerät auch noch eine geöffnete (offensichtlich leere) und eine verschlossene Bierflasche der Marke "Krombacher" aufgefunden worden ist. Sie sehen allerdings zugegebenermaßen - wie große Teile des Objekts - auf dem Bildbericht (Bild-Nr. 62 des Bildberichts "Beschuldiger" der PI Northreim vom 25.03.2004, Aktenordner Bildbericht/Spurensicherungsberichte) etwas verstaubt aus.
(2) Anonymer Brief, eingegangen am 18. Februar 2006 bei der Nebenklägerin
Für die Kammer steht fest, dass der Angeklagte Urheber des anonymen Briefes ist, der der Nebenklägerin am 17./18. Februar 2004 über das Briefverteilerzentrum in Kassel zugesandt worden ist.
In dem allseits in Augenschein genommen und auch verlesenen Schreiben, das ganz offensichtlich bewusst in schlechtem und orthografisch äußerst fehlerhaftem Deutsch abgefasst worden ist, bezichtigt sich der anonyme Verfasser der Tat. Er habe - so heißt es - das Opfer getötet, da es eine Beziehung zu seiner Frau gehabt habe. Es ist signifikant, dass der anonyme Schreiber dabei detaillierte Kenntnisse offenbart hat; denn er führt das amtliche Kennzeichen des LKW, den am Tattag benutzte, korrekt an ( ), obwohl das Kennzeichen bis dahin zu keinem Zeitpunkt der Öffentlichkeit über die Presse bekannt war. Dies hat der dazu vernommene Zeuge KOK als Ermittlungsführer glaubhaft bekundet. Diese Tatsache spricht für offenbartes Täterwissen.
Das gilt wertend auch für die Tatsache, dass die mit schwarzer (Wasser-)Farbe geschriebene Anschrift der Nebenklägerin im Gegensatz zum Computer-Brieftext fehlerlos ist. Der Schreiber hatte offenkundig ein großes Interesse daran, dass der Brief durch eine korrekte Anschrift zustellbar wurde.
An dem Brief/Briefumschlag fällt überdies auf, dass an der Verzahnung der 0,55-€-Briefmarke ein Stück der linken oberen Ecke fehlt, weil diese weggerissen worden ist. Bei der Durchsuchung der Wohnung der Zeugin ist in einem gebundenen Jahres-Notizbuch (Timer), der nach der Einlassung und der Aussage der Zeugin dem Angeklagten gehört, ein postfrischer Briefmarkenblock mit der vom Versender verwandten Motiv-Briefmarke "Hildegard Knef" sichergestellt worden. In diesem 10-er-Block fehlt eine Briefmarke, von der allerdings ein kleines Stück der linken oberen Ecke im Block sichtbar verblieben ist.
Eine Vergleichsuntersuchung von Briefmarkenblock und anonymem Brief durch das Landeskriminalamt, die ebenfalls der Sachverständige in der Hauptverhandlung vorgestellt und erläut hat, hat ohne jeden Zweifel ergeben, dass über die fehlende Ecke die auf dem anonymen Brief verwandte Briefmarke und der um eine Marke reduzierte Briefmarkenblock sicher einander zuzuordnen sind. Es kann deshalb die Herkunft der verwandten Briefmarke mit Sicherheit festgestellt werden.
Die Vermutung des Angeklagten, habe ihm den Briefmarkenblock nachträglich untergeschoben, hält die Kammer für abwegig. Eine derartige kriminalistische Meisterleistung ist dem Zeugen nicht zuzutrauen. Denn wie die hierzu vernommenen Ermittlungsbeamten glaubhaft ausgeführt haben, ist es reiner Zufall gewesen, dass sie auf dieses kriminalistische Detail gestoßen sind. Das gilt auch für den nicht sauber gelungenen Ausriss der Briefmarke aus dem Block. Er allein hat dem Sachverständigen das Untersuchungsergebnis und die sich daraus ergebende Feststellung ermöglicht. Wollte dem Angeklagten Beweise für dessen Täterschaft unterschieben, wäre gerade bei der Person eine offensichtlichere Variante, keinesfalls aber eine solche - wie vom Angeklagten behauptet - zu erwarten gewesen.
Es war daher nach Überzeugung der Kammer der Angeklagte, der diesen anonymen Brief geschrieben hat, um die Ermittlungsbehörden auf die falsche Fährte zu locken.
Dagegen spricht nicht, dass der Brief im Briefzentrum Kassel (PLZ 34...) abgestempelt, der Angeklagte aber in Holzminden (PLZ 37...) aufhältlich gewesen ist. Der Angeklagte ist umtriebig und mit seinem Mercedes-Bulli viel unterwegs gewesen. Um in den Zuständigkeitsbereich des Briefzentrums Kassel zu gelangen, brauchte er nur wenige Kilometer südwärts zu fahren. Dies dürfte auch zur Verdeckung seiner Urheberschaft geschehen sein.
Den Angeklagten entlastet nicht, dass der Drucker, auf dem der Brief ausgedruckt worden sein muss, weder bei ihm noch bei der Zeugin sichergestellt werden konnte. Dies ist ungeklärt geblieben. Den Angeklagten belastet aber ein am 20. Februar 2004 mit dem Zeugen ab 22.40 Uhr geführtes Telefongespräch (Nr. 54 der Protokollbände 2.60.100.03), das mit richterlicher Genehmigung abgehört, aufgezeichnet und in die Hauptverhandlung allseits hörbar eingespielt worden ist. In dem Gespräch, das der hierzu vernommene Zeuge im Übrigen inhaltlich bestätigt hat, hat sich der Angeklagte bei dem in diesen Dingen versierten Zeugen danach erkundigt, ob am Computer geschriebene Briefe nachträglich nachvollzogen werden könnten, wenn diese nicht abgespeichert worden seien. Dieses Telefonat macht Sinn, wenn es gerade um den anonymen Brief geht, der ersichtlich auf einem Tintenstrahldrucker ausgedruckt, mithin zuvor an einem Computer geschrieben worden ist.
Bei der Würdigung der vorgenannten Beweise zum Nachteil des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte im Verdacht gestanden hat (vgl. Verfahren 34 Js 13778/04 StA Hildesheim), einen weiteren, möglicherweise strafrechtlich relevanten Brief an einen geschrieben zu haben, mit dem der Angeklagte im Rahmen eines Verkehrsunfalles Probleme gehabt hatte. Angesichts der Tatsache, dass der an gerichtete Brief erst am 8. März 2004, also nach der Festnahme, abgestempelt worden ist, ist auszuschließen, dass der Angeklagte der Urheber dieses Briefes war. Dies ergibt im Umkehrschluss, dass jedenfalls nicht dieser Brief Gegenstand des Telefongesprächs mit dem Zeugen am 20. Februar 2004 gewesen sein kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Brief an erst lange nach seiner Entstehung durch eine dritte Person versandt worden ist, sind nicht vorhanden.
Die als Behördengutachten verlesenen Schriftgutachten des Landeskriminalamts und des Bundeskriminalamts (Band V, 200 ff. d.A.) stehen diesem Ergebnis (Angeklagter ist Verfasser des Briefes an die Nebenklägerin ) nicht entgegen, da sowohl das Gutachten des LKA, das die auf dem Briefumschlag geschriebene Adresse mit Schriftproben des Angeklagten verglichen hat, als auch das Gutachten des BKA, das linguistische Untersuchungsergebnisse dokumentiert, den Angeklagten weder belasten noch - angesichts der mangelnden Aussagekraft der Spuren - entlasten.
(3) Einlassungsverhalten des Angeklagten
Die Kammer sieht sich nicht gehindert, das Einlassungsverhalten des Angeklagten in seine Beweiswürdigung einzubeziehen.
Das ist deshalb möglich, weil der Angeklagte nach Belehrung über sein Schweigerecht als Beschuldigter (§§ 163 a Abs. 4, 136 StPO) bereits gegenüber der gegen ihn ermittelnden Polizei neben dem Bestreiten der Tat u.a. detaillierte Angaben zu seinen angeblichen Aufenthaltsorten zur Tatzeit gemacht hat. Der Sachverhalt des die Verwertbarkeit von Beschuldigtenangaben einschränkenden Urteils des 2. Strafsenats des Bundesgerichts vom 22. März 2006 (2 StR 585/05) liegt anders. Hierzu hat der als Vernehmungsbeamter vernommene Zeuge KHK glaubhaft (vom Angeklagten nicht in Abrede genommen) bekundet, bereits bei der Erstvernehmung nach der Festnahme am 24. Februar 2004 habe der Angeklagte - zur Begründung seines Bestreitens - verschiedene Angaben dazu gemacht, wo er am Tattag gewesen sei; des Weiteren habe er ausgeschlossen, zur vorgegebenen Tatzeit im Bereich Torfhaus - "Große Blöße" gewesen zu sein.
Der Zeuge KHK hat den Angeklagte am 25. Februar 2004 in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers Rechtsanwalt , Holzminden, ein zweites Mal vernommen. Er hat auch in dieser Vernehmung - ergänzt durch eine durch den Angeklagten vorgenommene Markierung auf einer diesem zur Verfügung gestellten Landkarte - in Abrede genommen, am Tattag auf der "Großen Blöße" gewesen zu sein. Er hat auf der (in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommenen) Karte gerade genau (und nur) den Bereich der "Großen Blöße" als denjenigen Bereich angegeben, in dem er am Tattag nicht gewesen sei.
Der Angeklagte hat in der Zeit zwischen Verhaftung und Beginn der Hauptverhandlung nicht der Tat bezichtigt. Vielmehr hat er im Rahmen eines auf richterliche Anordnung hin optisch und akustisch überwachten Gespräches in der JVA Wolfenbüttel am 23. April 2004 wie der überwachende KOK zeugenschaftlich bekundet und auch die Zeugin Heuser bekundet hat - auf die Information seiner ihn besuchenden Verlobten , auch sei vernommen worden, spontan geäußert, "der hat mit der Sache doch gar nichts zu tun".
Der Angeklagte hat während des Vollzugs der Untersuchungshaft in der JVA Rosdorf/Göttingen auch gegenüber "Zellengenossen" über die Tat gesprochen, dabei aber überhaupt nicht erwähnt. Dem Zeugen gegenüber hat er nach dessen Aussage berichtet, die Tat hätten Täter begangen, die er - der Angeklagte - nicht gekannt habe.
Dem Zeugen hat er nach dessen Aussage bedeutet, es seien Täter in sein Fahrzeug zugestiegen, die er nicht gekannt habe, die seien aus einer anderen Rockergruppe gekommen, der Typ (gemeint ist das Tatopfer) habe eigentlich nur eine "Jagdreise" bekommen sollen.
Die vom Angeklagten am Ende der Hauptverhandlung für Aussageverhalten ins Feld geführte Erklärung, er habe seine Verlobte und seine Tochter vor schützen wollen, verfängt nicht.
Zum Einen hat der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2004 auf die Frage zum Grund seines langen Schweigens zu einer Täterschaft des ein solches Motiv nicht angegeben. Er konnte vielmehr insoweit überhaupt keine Erklärung für sein Verhalten nennen. Zu diesem Zeitpunkt hätte ein Grund, sein Motiv für das Verschweigen des "wahren Sachverhalts" nicht zu nennen, nicht mehr bestanden. Zudem hätte er auch schon damals in der Lage sein müssen, den Grund zu nennen, wenn es denn einen solchen gegeben hätte.
Zum Anderen hat es zur Überzeugung der Kammer keine reale Bedrohungssituation des Zeugen gegenüber und der gemeinsamen Tochter gegeben. Hier würdigt die Kammer durchaus den nunmehr eingeräumten Drohanruf des Zeugen bei der Zeugin vom 25. März 2004, der für eine Bedrohungssituation sprechen könnte. Schutzmaßnahmen hat der Angeklagte aber nie zuteil werden lassen. Er hat sie auch nie - so im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung konkret bzw. eindringlich vor gewarnt. Dass sie gleichwohl Angst vor hatte, ist nicht zuletzt aufgrund des Drohanrufs und des auch ihr bekannten Lebensstils des Zeugen nachvollziehbar. Diese Angst hat sie in überwachten Besucher-Gesprächen (vom 7. Juli und 8. September 2004 in der JVA Braunschweig, wie KOK berichtet hat) auch dem Angeklagten gegenüber geäußert. In ihrer ersten Vernehmung vor Gericht hat sie indes ausgesagt, derzeit keine Angst zu haben. Um Schutzmaßnahmen der Polizei hat sie niemals nachgesucht.
Zudem erscheint es wenig plausibel, dass der Angeklagte, wenn er - wie er auch als Erklärung angegeben hat - kein Zutrauen zur Polizei gehabt hat, auch gegenüber der Staatsanwaltschaft oder der Kammer sein angebliches Wissen nicht frühzeitig offenbart hat, sondern den Vollzug der Untersuchungshaft hingenommen hat, obwohl zur Offenbarung jedenfalls in den eingelegten Haftbeschwerden hinlänglich Gelegenheit gewesen wäre.
Im Übrigen hat sich auch die Einlassung des Angeklagten, habe seine Familie und ihn am Wochenende nach dem Tatgeschehen bedroht, nicht bestätigt. Denn nicht nur (was sicherlich nicht genügen würde) hat dies in Abrede genommen. Auch der Zeuge , der nach den Angaben des Angeklagten die Bedrohung mitbekommen haben soll, hat glaubhaft ausgesagt, ein Gespräch dieses Inhalts habe es zwischen und dem Angeklagten in seiner Anwesenheit nicht gegeben.
Gegen eine reale Bedrohung spricht auch das mit richterlicher Genehmigung überwachte, aufgezeichnete abgehörte und in die Hauptverhandlung eingespielte Telefonat, das der Angeklagte am 17. Februar 2004 von dem von ihm benutzten Mobiltelefon mit der Rufnummer ab 16:43:44 Uhr (Dauer 1:44 Minuten) zunächst mit der Zeugin und dann mit dem Zeugen geführt hat, wobei er den Mobilfunkanschluss Rufnummer: angerufen hat (vgl. Aktenordner "Protokolle", Unterordner 2.60.100.04, laufende Nr. 22). In diesem Gespräch haben sich der Angeklagte und über die eventuelle Abholung eines dem Zeugen gehörenden, indes beim Angeklagten stehenden Ölofens unterhalten. In diesem Gespräch ist keinerlei feindliche Tendenz zwischen den Gesprächsteilnehmern erkenn- und spürbar, vielmehr haben hier ersichtlich zwei miteinander Vertraute kommuniziert.
Die Einlassung, habe ihm die Waffe nach der Tat übergeben, wirkt durch seinen Inhalt ebenfalls nicht entlastend für den Angeklagten. Denn insoweit hätte der Zeuge ein Beweismittel, das ihn überführen könnte, aus der Hand geben. Das würde die behauptete Bedrohung des Angeklagten und seiner Familie noch weniger wahrscheinlich machen. Als diese Drohung stattgefunden haben soll (am 6./7. Februar 2004), konnte noch gar nicht wissen, ob die Waffe auftragsgemäß entsorgt war. Zwar könnte dies auch als erster Schritt der Spurenlegung zu Lasten des Angeklagten gewertet werden, dieses Risiko war für aber nicht beherrschbar, zumal er nicht ausschließen konnte, dass sich an der Tatwaffe - wenn er denn der Schütze gewesen wäre - Spuren befinden, die auf ihn als Täter hindeuteten.
Aus alledem folgt, dass das Aussageverhalten des Angeklagten, der seine Einlassung mehrfach geändert und ergänzt hat, dafür spricht, dass der Angeklagte seine Einlassung den objektiven Gegebenheiten angepasst hat. Dies ist ein Indiz für seine und nicht für die Täterschaft von . Im Übrigen konnte der Angeklagte davon ausgehen, dass eine möglichst späte Belastung von für ihn selbst vorteilhaft wäre, da mit zunehmendem Zeitablauf die Wahrscheinlichkeit schwinden musste, dass sich und seine Ehefrau daran erinnern würden, was sie genau zum Tatzeitpunkt gemacht haben.
Soweit der Angeklagte nunmehr eingeräumt hat, zum Tatzeitpunkt in Tatortnähe gewesen zu sein, hat er nur etwas zugegeben, das ihm bereits aufgrund der Sachbeweise, namentlich seinem (inzwischen ebenfalls eingeräumten) Telefonat vom 5. Februar 2004 um 7.31 Uhr hätte nachgewiesen werden können.
Denn die aufgrund richterlichen Beschlusses vorgenommene Auswertung der Verbindungsdaten (nebst Geo-Daten) des vom Angeklagten benutzten Handys (Rufnummer ) hatte bereits Ermittlungsverfahren ergeben, dass er sein Handy in zeitlicher Nähe zur Tat, nämlich am 5. Februar 2004 um 7.31 Uhr, benutzt hat. Dabei hat sich das Handy des Angeklagten in den Sendemasten der Firma Vodafone mit der Bezeichnung WXB314A, Gemarkung Markoldendorf, eingeloggt. Dieser Sendemast deckt indes u.a. den Bereich des Tatortes, nicht jedoch, wie aus den in Augenschein genommenen Unterlagen der Firma Vodafone, ergänzt durch die Anhörung des zuständigen Mitarbeiters der Fima Vodafone, dem Sachverständigen , ersichtlich, den Bereich des Wohnortes des Angeklagten, Silberborn, oder den Wohnort seiner Verlobten , Holzminden, ab. In deren Wohnung hatte aber der Angeklagte wie er ausgesagt hat und von der Zeugin bestätigt worden ist - vom 4. auf den 5. Februar 2004 übernachtet.
Zudem haben mehrere Zeugen bereits im Ermittlungsverfahren (und dies glaubhaft wiederholend in der Hauptverhandlung) einen auffälligen orangenfarbenen Bulli bzw. Transporter, der gut möglich derjenige des Angeklagten gewesen ist, am Morgen des 5. Februar 2004 (so die Zeugen und ) nahe Torfhaus (also oberhalb seines Wohnortes Silberborn in der Nähe der "Großen Blöße") bzw. zuvor in Brakel (so die Zeugin ) gesehen.
In Tatnähe war der Angeklagte daher bereits ohne seine jetzige Einlassung gerückt.
(4) Tatmotiv des - im Gegensatz zu
Der Angeklagte besitzt für die Tat im Gegensatz zu ein Motiv, was ebenfalls für seine Täterschaft spricht.
Er hat ein solches dadurch eingeräumt, dass er sich dahin eingelassen hat, er sei sehr verärgert darüber gewesen, dass seiner Exfreundin den Umgang mit ihm verboten und dass er keinen Kontakt zu ihm gewünscht habe. Sofern man dagegen einwenden will, dies sei kein Motiv für eine Tötung, scheint das auf den ersten Blick plausibel. Es wäre aber auch kein nachvollziehbares Motiv für eine körperliche Auseinandersetzung, zu der der Angeklagte nach seinen Worten bereit war. Der Schritt zu einer heimtückischen Tötung ist dann zwar ein weiter, aber ein nachvollziehbarer.
hat demgegenüber kein Motiv, umzubringen. Die oben dargestellten Vorkommnisse aus der Vergangenheit haben als Bild ergeben, dass der Zeuge früher meistens einen konkreten Anlass für sein gewalttätiges Verhalten, das überdies vornehmlich unter Alkoholeinfluss stattgefunden hat, gehabt hat. Vorliegend ist aber ein Geschehen, das für Anlass für tödliche Gewaltanwendung sein könnte, nicht zu erkennen. war weder Ausländer noch gibt es gibt ein Indiz für die Tötung in affektiver Erregung. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass mit seinem Mörder vor der Tat noch gesprochen hat. Eine kaltblütige Tötung ist aber nicht Sache des - nach allem was man weiß.
Ein tragfähiges Tatmotiv für kann im Sinne der Einlassung des Angeklagten - nicht darin gesehen werden, dass der Angeklagte bei "noch einen gut gehabt habe".
Insoweit hat der Angeklagte ersichtlich - durch ihn auch ausdrücklich bestätigt - vornehmlich auf den Vorfall aus dem Jahre 1998 in Arholzen abgestellt (denn bzgl. des Vorfall aus dem Jahre 1993 hatte sich der Angeklagte ja "nur" als [falscher] Zeuge zur Verfügung gestellt, ohne diesbezüglich selbst eine Strafe auf sich zu nehmen). Hierzu hat die Beweisaufnahme jedoch eindeutig ergeben, dass der einzige Verdienst des Angeklagten in dem Verfahren darin bestanden hat, aus der Sache heraus gehalten zu haben, eine eigene, nicht vorhandene Tatbeteiligung hat er jedoch nicht der Wahrheit zuwider angegeben. Vielmehr haben die im damaligen Verfahren als Zeugen vernommenen Eheleute den Angeklagten eindeutig als Täter der Tat identifiziert, was den Schuldspruch getragen hat.
Im Übrigen hatte , wie die Beweisaufnahme durch Einführung des Bundeszentralregisterauszugs des Zeugen vom 1. November 2004 ergeben hat, zum Zeitpunkt des Vorfalls 1998 "keine Bewährung offen". Vielmehr hat er erst durch das bereits erwähnte Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Hildesheim vom 17. Februar 1999 (29 Ls 17 Js 15706/97) eine Bewährungsstrafe erhalten. Im Zeitraum vor dem Geschehen in Arholzen 1998 (also insbesondere in den 90iger Jahren) war er in anderen Verfahren nur mit Geldstrafen belegt worden.
(5) Gewaltbereitschaft des Angeklagten
Auch der Angeklagte als gewaltbereit einzustufen, wie nicht nur seine Vorverurteilungen (siehe den Vorfall 17.05.1998 in Arholzen, sowie das Schlagen und Würgen einer Frau am 12. Januar 2001) zeigen.
Die Nebenklägerin hat überdies berichtet, dass der Angeklagte in ihrer gemeinsamen Zeit durchaus in Schlägereien verwickelt gewesen sei. Zudem habe er ihr nach Beendigung der Beziehung bei Besuchen erzählt, dass er Inkassogeschäfte machen würde und es dabei zu Bedrohungssituationen mit säumigen Schuldnern gekommen sei. Diese Angabe hat der Angeklagte auch gegenüber dem Sachverständigen gemacht.
Des Weiteren hat der Angeklagte am 6. Dezember 2004 der Zeugin bei einem überwachten Besuch in der JVA Rosdorf/Göttingen, wie KOK zeugenschaftlich bestätigt hat, erzählt, nachdem die Zeugin über Probleme mit ihrem Arbeitgeber berichtet hatte, der (gemeint war der Arbeitgeber) habe ja schon einmal vor ihm gezittert, und er würde diesen "vor der Brust haben", wenn er draußen wäre. Dabei hat der Angeklagte eine Handbewegung zum Kopf vollzogen und ein zischendes Geräusch gemacht, was nach Angaben des Zeugen KOK wie eine Bedrohung bzw. ein imitierter Schuss mit einer Pistole gewirkt habe.
Auch haben die Nebenklägerin sowie die Zeugen und glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte ihnen zu verschiedenen Gelegenheiten berichtet habe, dass er früher einmal im Besitz einer scharfen Waffe gewesen sei, wobei die Zeugen sich allerdings nicht sicher gewesen sind, ob dies der Wahrheit entsprochen habe oder nur "Angeberei" gewesen sei.
Schließlich hat die Zeugin ausgesagt, dass sich auch schon früher einmal eine längliche, also andere Patrone als die jetzt bei ihr gefundene, im "Bulli" des Angeklagten befunden habe.
Abgesehen davon hat der Angeklagte - wie er selbst einräumt - einmal auf einem Schießstand in Rhüden im Rahmen einer sogenannten "Gunfire-Party", die durch den Zeugen veranstaltet wurden, selbst geschossen. Das ist ein Beleg, dass er mit dem Gebrauch von Schusswaffen nicht unerfahren ist (ebenso allerdings auch ).
Die "Aufrüstung" seines Fahrzeugs mit einem sog. "Totschläger", also einem Schlagwerkzeug, sowie mit einem Messer sprechen nicht dafür, dass der Angeklagte ein grundsätzlich nur friedfertiger Zeitgenosse ist.
Aus alledem schließt die Kammer, dass auch der Angeklagte vor der Tat durchaus gewaltbereit gewesen ist.
(6) Keine Entlastung durch fehlende Tatortspuren
Dass am Tatort selbst keine Spuren (insbesondere Fußspuren), die dem Angeklagten zuzuordnen wären, gefunden worden sind, vermag diesen nicht entscheidend zu entlasten. Zwar haben sich nach dem verlesenem Behördengutachten des LKA Niedersachsen vom 22. April 2004 keine Übereinstimmungen mit beim Angeklagten sichergestellten Schuhen finden lassen.
Doch insoweit muss berücksichtigt werden, dass am Tatort und auf dem Waldweg dorthin nach den Angaben des hierzu vernommenen Zeugen KOK aufgrund der Bodenbeschaffenheit und der Tatsache, dass eine Vielzahl von Personen den Bereich nach der Tat begangen hätten, überhaupt nur wenige brauchbare, d.h. einer Identifizierung zugängliche Fußabdrücke hätten gesichert werden können.
Im Übrigen sind (mit dessen Einverständnis) im Laufe der Hauptverhandlung auch noch beim Zeugen Schuhe sichergestellt worden und diese mit den im Bereich des Tatorts gesicherten Schuhspuren verglichen worden. Auch insoweit hat ein eingeholtes und verlesenes Behörden-Gutachten des LKA Niedersachsen keine Übereinstimmungen festgestellt. Mithin deuten auch keine Tatortspuren auf den Zeugen hin.
In diesem Zusammenhang kann auch aus der Tatsache, dass der Zeuge , der laut Messung des KOK eine Schuhgröße von 42 ? aufweist, mithin eine erheblich geringere Schuhgröße als der großgewachsene Angeklagte hat, keine Rückschlüsse auf eine Täterschaft des Zeugen gezogen werden. Denn der zu diesem Thema vernommene, in der Spurensicherung der Kammer aus vielen Verfahren als sehr kompetent bekannte KHK hat ausgesagt, aus Schuhspuren (die nur die Außenlänge der Schuhe abbildeten, die je nach Schuhsohle in einem ganz unterschiedlichen Verhältnis zur Schuhgröße stehen könne), erst Recht wenn sie aus tiefen, nachgebenden Boden entnommen worden seien, könnten keinerlei Rückschlüsse auf die Schuhgröße (also die Größe der Füße = Innenmaße der Schuhe) abgeleitet werden.
(7) Alibi des
Nicht zuletzt hat ein Alibi für die tatrelevante Zeit, was ihn als Täter ausschließt.
Dieses Alibi hat ihm seine Ehefrau, die Zeugin , verschafft. Diese hat nicht nur, aber vor allem zu diesem Themenkomplex wiederholt vernommen - ausgesagt, dass in der Nacht und am Morgen des 5. Februar 2005 - mithin zur tatrelevanten Zeit - ständig bei ihr im Haus gewesen sei. Sie könne sich daran deshalb so genau erinnern, weil ihr Mann an diesem Tag etwa ab 10.00 Uhr nach einem längeren krankheitsbedingten Ausfall wegen der ins Auge gefassten Wiedereingliederung ein Gespräch mit dem Betriebsratsvorsitzenden der Firma in Holzminden gehabt habe, an dem sie auf Bitten teilgenommen habe.
Man sei - so die Zeugin weiter - wie regelmäßig gegen 6:15 Uhr bis 6:30 Uhr aufgestanden und habe zusammen, sie, ihr Mann und die Tochter , das Haus gegen 7:35 Uhr verlassen. Zunächst hätten sie die Tochter mit dem Auto in die nahe gelegene Schule gebracht, dann habe sie ihr Mann bei ihrer Arbeitsstelle, der Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei in Holzminden, abgesetzt. Dies sei so - wie schon häufiger zuvor - um ca. 7.45 Uhr gewesen.
Ihr Mann habe sie gegen 9:30 Uhr wieder abgeholt, beide seien dann mit dem PKW zu gefahren. Das Gespräch habe um ca. 10:00 Uhr begonnen und ungefähr eine Stunde gedauert. Danach seien sie zunächst wieder kurz nach Hause gefahren, um Unterlagen, die ihr Mann der Fa. noch zukommen lassen sollte, zu holen. Diese habe sie später, als sie ihr Mann wieder an ihrer Arbeitstelle abgesetzt habe, von dort der Fa. zugefaxt.
Die Kammer hält diese Angaben - auf die die Zeugin im Übrigen nach Belehrung über ihr Eidesverweigerungsrecht den Zeugeneid geleistet hat - nach dem über viele Stunden gewonnen Eindruck von der Zeugin uneingeschränkt für glaubhaft, zumal sich diese - soweit dies mit anderen Beweismitteln überprüft werden konnte - bestätigt haben.
Es erscheint der Kammer plausibel, dass die Zeugin die häusliche Abwesenheit ihres Mannes zwischen 5.00 Uhr und 8.00 Uhr aufgefallen wäre, wenn sie tatsächlich vorgelegen gehabt hätte. Denn nach den zeitlichen Vorgaben, wie sie sich aus der Tatzeit und der Ausfahrt des Angeklagten am 8. September 2005 ergeben haben und von der Kammer der Entscheidung zugrunde gelegt werden (s.o.), könnte der Angeklagte selbst dann, wenn er noch rasanter als der Fahrer des Transporters bei der Ausfahrt dies ohnehin getan hat (nämlich derart schnell, dass sich der mit einem PKW dahinter fahrende KOK aus Sicherheitsgründen geweigert hat, dem Transporter mit gleichem Tempo zu folgen) und unter Berücksichtigung geringeren Verkehrsaufkommens nicht vor 7:45 Uhr in der E Straße in Holzminden abgesetzt haben. Bei der Nachstellung, bei der der als "Täterfahrzeug" fungierende Transporter bei dessen Fahrt vom Parkplatz auf der "Großen Blöße" bis nach Holzminden ein sehr hohes, die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten laut Tacho teilweise erheblich überschreitendes Tempo vorgelegt hat, ist Ankunftszeit 7:52 Uhr gewesen. Der Zeugin hätte daher die Abwesenheit ihres Mannes auffallen müssen, selbst wenn er nicht Zuhause übernachtet hätte, was die Zeugin ebenfalls verneint hat. Ihr Mann habe - so die Zeugin - wie an Werktagen üblich im Ehebett übernachtet.
Bei derart detaillierten Angaben ist eine unbewusste Falschaussage auszuschließen.
Aber auch eine bewusste Faschaussage hat die Zeugin zur Überzeugung der Kammer nicht begangen.
Auch wenn die Zeugin als Ehefrau des bezichtigten ein elementares Interesse daran hat, ihren Ehemann zu schützen, spricht alles dafür, dass der Tagesablauf der Familie wie üblich verlaufen ist, das heißt Vorbeifahren der Tochter bei der Sollingschule nicht erst zum Unterrichtsbeginn der Klasse 1 c (damals laut eingesehenem Klassenbuch ohne Fehlzeit um 8.30 Uhr, wie die Zeugin, die Klassenlehrerin bekundet hat), sondern wegen der Berufstätigkeit der Mutter schon zur Frühbetreuung, die von der Zeugin bereits ab 7.30 Uhr angeboten worden ist. Diese Zeugin hat bekundet, sich aufgrund des Zeitablaufs zwar bzgl. des Datums an nichts mehr erinnern zu können. Sie hat aber ausgesagt, es sei üblicherweise so gewesen, dass die Frühbetreuung wahrgenommen habe. Genauso plausibel erscheint es, dass die Zeugin durch ihren Ehemann anschließend zum Arbeitsbeginn 8.00 Uhr bei der Holzmindener Rechtsanwalts- und Notarkanzlei vorbeigefahren worden ist, wobei der mit den Eheleuten nicht verwandte oder verschwägerte Rechtsanwalt und Notar bekundet hat, dass seine Mitarbeiterin üblicherweise morgens bereits um 7.45 Uhr als Erste im Büro erscheine. Darüber hinaus steht fest, dass die Zeugin an diesem Tag tatsächlich gearbeitet hat. Dieser Schluss ist möglich, weil auf dem kanzleiinternen Überstundenbogen der Zeugin vermerkt ist, dass sie am 5. Februar 2004 zwei Überstunden abgefeiert hat. Der Grund dafür lässt sich unschwer mit der Tatsache in Verbindung bringen, dass an dem Gespräch im Hause der Firma teilgenommen hat. Letzteres ist durch die Zeugen und , die für die Firma an dem Gespräch mitgewirkt haben, bestätigt worden.
Dies alles wäre bei einer Zeitleiste im Lichte der Einlassung des Angeklagten schwerlich umsetzbar gewesen, zumal da der Angeklagte für die Rückfahrt nach Holzminden - wie er ausgeführt hat - auch die Route über Dassel, Mackensen, Schießhaus und Holzminden genommen haben will, mithin - wie die Ausfahrt gezeigt hat - frühestens gegen 7.45 Uhr am Hause des hätte erscheinen können. Im Übrigen hat die Lehrerin von , die Zeugin , bestätigt, dass am fraglichen Tag nicht krank gewesen sein könne, solches vielmehr nur für den 26. Januar 2004 im Klassenbuch vermerkt sei. Die Zeugin hat weitergehend bestätigt, dass die Frühbetreuung auch am fraglichen Tag ab 7.30 Uhr stattgefunden habe und - wie bereits ausgeführt - üblicherweise dort dabei gewesen sein müsse.
Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln. Die Zeugin hat bei der Kammer in jeder Hinsicht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Ein überzeugendes Argument für die Annahme, die Zeugin wolle der Wahrheit zuwider ein Alibi verschaffen, ist nicht vorhanden. Der von ihr geschilderte Tagesablauf ist plausibel. Das Argument, eine Ehefrau sei bei aufzuklärenden Straftaten ihres Ehemannes generell eine "schlechte" Zeugin, der bei entlastenden Angaben von vornherein nicht zu glauben sei, kann für sich keine Allgemeingültigkeit reklamieren. Ungeachtet der strafbewehrten Wahrheitspflicht, unter der die nach § 57 StPO belehrte Zeugin bei ihrer Aussage gestanden hat, verkennt die Kammer nicht, dass wahrheitswidrige Aussagen aus unterschiedlichen Motiven zum Gerichtsalltag gehören. Indes hat auch diese Zeugin einen Anspruch darauf, dass ihre Aussage unvoreingenommen zur Kenntnis genommen und gegebenenfalls auch kritisch - gewürdigt wird. Die Kammer hat aber - bezogen auf die Geschehnisse vom 5. Februar 2004 - nichts gefunden, das den Verdacht einer Falschaussage stützen würde.
Solches lässt sich auch nicht aus der Gegenüberstellung der Aussage des Zeugen POK und der Aussage der Zeugin herleiten, obwohl die Aussagen in einem betreffenden Punkt voneinander abweichen. Wenn der Zeuge in der Mittagsstunde auf der Wache der Polizeiinspektion Holzminden, an der er sich von sich gewandt hatte, in Anwesenheit seiner Ehefrau gegenüber dem Zeugen POK - wie dieser bekundet hat - erklärt hat, er könne "es" nicht gewesen sein, weil er an diesem Tag krank im Bett gelegen habe, was auch seine Ehefrau bestätigen könne, und diese Aussage so nicht bestätigt hat, begründet das nicht den Verdacht einer Falschaussage des unmittelbar tatzeitrelevanten Teiles ihrer ohne jeden Zweifel konstant gebliebenen Aussage. Der Beweiswert der Aussage wird nicht geschmälert.
Die Kammer hegt allerdings keinen Zweifel, dass sich entgegen beider Eheleute Bekundung so geäußert hat. Dies hat der Zeuge POK in einem schriftlichen Vermerk vom 29. Oktober 2004, mithin zeitnah, so festgehalten und dessen Inhalt in seiner Aussage vor der Kammer als richtig dargestellt. Die Eheleute haben nach den Erkenntnissen der Beweisaufnahme die ihre Erinnerung auffrischenden schriftlichen Unterlagen über den Termin bei der Firma Symrise nach dem zweiten Aufsuchen der Wache in einer häuslichen Akte gefunden. In einer Aussprache mit verschiedenen gehörten Zeugen ( , , und ) ist es um die bohrende Frage gegangen, wie dieser unerhörte Vorwurf des Angeklagten gegen abzuwehren sei. Die Kammer sieht es als lebensnah an und ist deshalb davon überzeugt, dass sich der Zeuge auch nach dem vorausgegangenen beratenden Gespräch mit dem Zeugen Rechtsanwalt in voller Erregung und absoluter Erklärungsnot auf der von ihm freiwillig aufgesuchten Dienststelle so geäußert hat. Ebenso lebensnah ist es aber auch, dass sich und heute an diese Äußerung nicht mehr erinnern. Dabei ist in der Beweisaufnahme offenkundig geworden, dass in dieser Zeit den ihm innerhalb der Rehabilitationsphase zugewiesenen Praktikumsplatz bei dem mit ihm befreundeten Zeugen ohnehin nur bei Bedarf wahrgenommen hat und deshalb oft zu Hause war, obwohl die auf dem Nachweispapier für die finanziellen Übergangsleistungen der LVA eingesetzten und von dem Zeugen durch Unterschriftsleistung als richtig bestätigenden Kreuze ein anderes Bild abgeben.
Dies gilt in gleicher Weise für die Zeugin , die gegenüber dem Zeugen POK zu diesem Punkt nicht das Wort ergriffen, sondern dabei gestanden hat.
Nachvollziehbar erscheint der Kammer die Erklärung, dass es die Zeugin erst mit Hilfe eines sich aus einer abgehefteten Unterlage ergebenden Termins bei der Firma , der vorher nicht präsent gewesen ist, unternommen hat, den Verlauf eines Vormittags zu rekonstruieren, der (bei ihrer ersten Aussage) rund neun Monate zurück lag, ein Unterfangen, dessen Erfolgsaussichten - ohne diesen Termin als Erinnerungshilfe - als gering einzuschätzen war. Aktenführung ist der Zeugin, einer gelernten Justizfachangestellten und Re-No-Gehilfin, von Berufes wegen geläufig.
Die Rekonstruktion verhilft aber dann zu einer schlüssigen zeitlichen Abfolge, wenn zu einem feststehenden Ereignis die üblichen Tagesabläufe hinzugefügt werden können; ein außerordentliches Ereignis fiele dann auf bzw. ein. Dieser gedankliche Prozess hat hier offenkundig stattgefunden. Das Detail, dass die Zeugin die Aussage ihres Mannes, er könne es nicht gewesen sein, weil er krank im Bett gelegen hat, nicht als gesagt bestätigt hat, nimmt daher ihrer Aussage nicht die Glaubhaftigkeit. Angesichts der verständlichen Erregung über den Umstand, dass ihr Mann am Morgen des Mordes bezichtigt worden war, ist es als Folge einer Stresssituation mehr als verständlich, dass sich nicht mehr an alle Einzelheiten des Gespräches mit dem Zeugen POK erinnern kann, da ihm nur "rüberzubringen" war, dass damit nichts zu tun hatte.
Im Übrigen hat durchweg eine sehr detaillierte und nach Eindruck der Kammer wahrheitsliebende Aussage gemacht. Das hat sich unter anderem auch darin deutlich gemacht, dass sie nach einem weiteren Vernehmungstermin am 13. Januar 2006 die Rückfahrt abgebrochen hat und nochmals in den Gerichtssaal zurückgekommen ist, um an ihrer Aussage etwas zu ergänzen bzw. richtig zu stellen, was ihr jetzt erst eingefallen sei.
Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Zeugin die Wahrheit sagt, mithin ihr Ehemann zur tatrelevanten Zeit (zwischen 5.00 Uhr und 7.45 Uhr morgens) mit ihr zusammen in der E Straße im Haus in Holzminden bzw. auf der Fahrt zur Schule/Arbeit verbracht hat und nicht mit dem Angeklagten unterwegs gewesen ist.
Auch aus dem sonstigen Aussageverhalten - das nach dem Eindruck der Kammer stets detailreich geschildert und erlebnisbegründet wirkte - lassen sich tragfähige Anhaltspunkte für eine Falschaussage der Zeugin nicht finden.
Zwar hat die Zeugin bei mehreren Fragen von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht.
Diese Fragen haben aber nie die Geschehnisse des 5. Februar 2004, sondern andere (zeitlich weit zurückliegende) Sachverhaltskomplexe betroffen, so etwa, was ihr gegenüber zu den Angaben der Zeugin , er habe sie aufgefordert, ihm eine Waffe ins Krankenhaus zu bringen, gesagt habe.
Weitere Punkte, bei denen die Zeugin vom ihrem Recht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, haben ihr etwaiges Wissen bzgl. der "Waffenbesorgungsfahrt" ihres Ehemannes im Jahre 1997/1998, ihr etwaiges Wissen bzgl. des nun von der Staatsanwaltschaft Hildesheim neu verfolgten Vorfalls wegen des Schusses zum Nachteil der Familie 1990 sowie dasjenige, was ihr zum Vorfall " " im Jahre 1993 berichtet habe, betroffen.
Alle diese Punkte berühren das hier interessierende Kerngeschehen nicht. Sie können daher den Beweiswert des für das Verfahren wesentlichen Teils der Aussage der Zeugin nicht entscheidungserheblich erschüttern.
Im Gegenteil sprechen andere zu Tage getretene Umstände für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin .
So hat ihren Ehemann keinesfalls als "Musterknaben" dargestellt. Sie hat offen eingeräumt, ihre Familie entspreche insgesamt nicht einem Idealbild. Sie hat ihrem Ehemann wegen des Drohanrufs bei vom 25. März 2004, dessen Einspielung als Zuhörerin im Sitzungssaal mitbekommend, auf den Kopf zugesagt, dass das doch er gewesen sei, sie habe seine Stimme eindeutig erkannt. Dies hat dazu geführt, dass den Anruf eingeräumt und den Einspruch gegen den erlassenen Strafbefehl zurückgenommen hat.
Die Zeugin ist überdies bei ihrer Aussage geblieben, obwohl infolge der Dynamik der Beweisaufnahme die Kammer gehalten war, ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen des Zeugen , auf die es dem Angeklagten aus Verteidigungsgründen sehr ankam, mitunter detailliert und unter der Ausschluss der Öffentlichkeit aufzuklären. Die Ergebnisse sind naturgemäß nicht verborgen geblieben. Sie sind ihr vorher offenkundig nicht bekannt gewesen. Die daran geknüpfte Hoffnung des Angeklagten, werde nicht länger zugunsten ihres Ehemannes aussagen, hat sich nicht erfüllt. Sie hat nach einer längeren Hauptverhandlungspause im Zuge ihrer (neuerlichen) Vernehmung erklärt, sie habe sich mit ihrem Mann ausgesprochen. Damit sei die Sache für sie erledigt. Sie ist dann an diesem und an weiteren Vernehmungstagen bei ihrer (Kern-)Aussage geblieben. Angesichts ihres zu Tage getretenen Intellekts und der ihr zuteil gewordenen Belehrungen darf ohne weiteres angenommen werden, dass der Zeugin die Folgen ihres Handelns in jeder Lage des Verfahrens bewusst gewesen sind.
Besonders zu gewichten ist deshalb die Aussagekonstanz, die die Zeugin an den Tag gelegt hat. Sie ist zum Geschehen vom 5. Februar 2004 und zu anderen Themenkomplexen mehrfach vernommen worden und hat sich nie - auch nicht bzgl. Details - in Widersprüche verwickelt, was für die Richtigkeit (und gegen eine Erfindung) ihrer Angaben spricht.
Es ist im Übrigen plausibel, dass den Tat-Donnerstag frühmorgens Zuhause gewesen ist und auch die Nacht in der E Straße (im Ehebett) verbracht hat, weil trotz des eher "lockeren" Lebenswandels des der Zeuge nur davon berichtet hat, dass er nach durchzechter Nacht manchmal samstags, also am Wochenende, Zuhause nicht angetroffen habe, nicht aber unter der Woche. Dies hat auch ausgesagt, denn diese hat bekundet, dass ihr Ehemann am Wochenende "schon mal weg" gewesen sei, nicht aber werktags.
Darüber hinaus hat sich die durch die Verteidigung aufgestellte Behauptung, nicht die Familie , sondern die Zeugin , eine Nachbarin, habe am 5. Februar 2004 zur Schule gefahren, nicht bestätigt. Die Zeugin hat für die Kammer glaubhaft ausgeschlossen, dass es so gewesen sei; denn sie hat bekundet, manchmal von der Schule (zusammen mit ihrem eigenen Kind) abgeholt, diese aber nie zur Schule gebracht zu haben.
Auch der Umstand, dass der Bruder des Zeugen , der als Zeuge vernommene , auf die Frage, ob er sich mit seinem Bruder und darüber unterhalten hätte, wie gedächte, aus der "Nummer" wieder rauskommen, zunächst gemäß § 55 StPO von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, schmälert weder den Beweiswert der Aussage der Zeugin entscheidend, noch kann sie einen entscheidungserheblichen Tatverdacht gegen begründen. Denn nach Überzeugung der Kammer ist es sehr wahrscheinlich (wenn auch nicht sicher), dass die Tatwaffe von stammt, dieser also objektiv einen Beihilfe- oder Begünstigungsbeitrag geleistet hat. Auch dies kann daher Gesprächsthema gewesen sein und den Zeugen zumindest zunächst zum Gebrauch des § 55 StPO veranlasst haben. Der Zeuge hat im Übrigen später auch zu diesem Themenkomplex von sich aus ausgesagt und bekundet, es sei in Gesprächen nur um das "Alibi Symrise" gegangen.
Nach alledem hält die Kammer die Aussage der Zeugin , die im Übrigen auch die zwei Besuche des Angeklagten am Montag und Mittwoch vor dem Tatgeschehen zu später Stunde in ihrem Haus nicht bestätigen konnte, für glaubhaft und die Zeugin nach dem gewonnen persönlichen Eindruck für glaubwürdig.
Die Kammer hat die dargestellten gegen und ggf. für den Angeklagten sprechenden Umstände sowie die Umstände, die für und gegen eine Täterschaft des bezichtigten Zeugen sprechen können, in einer Gesamtschau gewürdigt und gewichtet.
Nach dieser Gesamtschau steht für die Kammer die Täterschaft des Angeklagten fest; denn , der zur Überzeugung der Kammer dem Angeklagten keine gegen diesen sprechende Sachbeweise untergeschoben hat und der für die tatrelevante Zeit ein Alibi hat, ist als Täter auszuschließen.
Alle Indizien, die isoliert betrachtet möglicherweise nicht zur Überzeugungsbildung ausreichen würden, sprechen gegen den Angeklagten, der zugestandener Maßen anders als der von ihm bezichtigte - in Tatortnähe gewesen ist.
XIII.
Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten
Dass der Angeklagte bei der Tat in vollem Umfang schuldfähig gewesen ist, entnimmt die Kammer dem in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Privatdozent . Dieser hat den Angeklagten am 23. September 2005 im Rahmen eines Explorationsgesprächs in der JVA Sehnde begutachtet. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er beim Angeklagten im Rahmen des Gespräches keinerlei Umstände hat eruieren können, die für eine psychiatrische Erkrankung des Angeklagten sprechen könnten. Vielmehr sei dieser im Gespräch jederzeit persönlich und sachlich orientiert gewesen. Eine frühere Begutachtung des Angeklagten ist nicht möglich gewesen, weil er erst nach der Durchführung eines großen Teiles der Beweisaufnahme seine Bereitschaft erklärt hat, sich einer Begutachtung zu stellen.
Die Kammer folgt den nachvollziehbar gewesenen Ausführungen des Sachverständigen, die sich im Übrigen mit dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck decken.
Gründe
D. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich des Mordes (§ 211 StGB) an schuldig gemacht.
I. Mordmerkmal der Heimtücke
Das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Alt. 5 StGB) ist erfüllt. Heimtückisch handelt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, wer die aufgrund von Arglosigkeit bestehende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt.
So lagen die Dinge hier. Der Angeklagte erkannte, als er den Lastwagen des erreichte, dass sein Opfer hoch oben auf dem Kran saß und diesen bediente. Er erkannte daher, dass in dieser Position einem Schussangriff hilflos ausgeliefert sein würde. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang sehr plastisch zum Ausdruck gebracht, dass derjenige, der den Kran bediene, dort "wie auf einem Präsentierteller sitze". Der Angeklagte hat des Weiteren ausgenutzt, dass ihn das Tatopfer nicht gesehen hat und hat in der herrschenden Dunkelheit bewusst den Weg gewählt, ihn von hinten zu erschießen. Aufgrund der deshalb bestehenden Arglosigkeit des Tatopfers, das sich keinerlei Angriffs auf sein Leben versah, war dieser den Schüssen des Angeklagten wehrlos ausgeliefert. Da von hinten angegriffen wurde, konnte er sich noch nicht einmal durch beschwichtigende Worte um einen Sinnenswandel des Angeklagten bemühen. Der Angeklagte handelte nach alledem heimtückisch.
II. Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe
Der Angeklagte handelte des Weiteren aus niedrigen Beweggründen.
Ein vorsätzliches Tötungsdelikt wird nach höchstrichterlicher Rechtssprechung aus niedrigen Beweggründen begangen, wenn das Tatmotiv nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit einschließt (vgl. BGHSt 47, 128, 130 m. w. N.). Bei einer Tötung aus Wut oder Verärgerung kommt es darauf an, ob diese Antriebsregung ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruht (BGH NJW 1995, 3196 [BGH 02.12.1994 - 2 StR 394/94]).
Das Tatmotiv des Angeklagten war die Bestrafung des Tatopfers aufgrund der vom Angeklagten empfundenen Kränkung dahingehend, dass das Tatopfer seiner Exfreundin den Umgang mit ihm verboten hatte und auch selbst nichts mit ihm zu tun haben wollte. Dieses völlig nichtige Motiv veranlasste den Angeklagten, einen soeben wieder verheirateten Familienvater, dessen Ehefrau von ihm Zwillinge erwartete - all dies wusste der Angeklagte - zu töten. Der Angeklagte löschte daher aus einem völlig nichtigen Anlass ein Menschenleben aus. Sein Motiv stand sittlich auf tiefster Stufe und war daher in jeder Hinsicht sittlich verachtenswert, wobei die Kammer keinerlei Veranlassung hat daran zu zweifeln, dass der Angeklagte in der Lage war, sein Handeln zu steuern.
Der Kammer ist es auch verwehrt, möglicherweise weitergehende Motive zu Gunsten des Angeklagten zu suchen, die nicht sittlich auf tiefster Stufe stehen könnten. Denn solche hat der Angeklagte nicht angegeben, es bestehen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte für weitergehende Tatimpulse (etwa rasende Eifersucht etc.). Denn Tatmotive, für die es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, müssen nicht als Tatmotiv herangezogen werden (vgl. z. B. Urteil des 1. Strafsenats des BGH - Aktenzeichen: 1 StR 478/04 vom 11. Januar 2005).
Nach alledem liegt ein niedriger Beweggrund vor.
Denn hier standen auch die vom Angeklagten angegebenem Antriebsregungen Wut und Verärgerung auf tiefster Stufe. Die das Leben verachtende Handlungsweise des Angeklagten beruhte auf einem völlig überzogenen Besitzdenken des Angeklagten, der es offenbar nicht ertragen konnte, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Freundin - von der er sexuell zudem gar nichts forderte - haben sollte. Dieses unnatürliche Besitzdenken das bisher überhaupt nicht akut gefährdet worden war, denn der Angeklagte hatte es bis dato jederzeit vermocht, die Zeugin aufzusuchen ist seinerseits sittlich verwerflich und auf tiefster Stufe stehend.
E. Strafzumessung
Die Verurteilung wegen Mordes zieht zwingend die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe nach sich. Außergewöhnlich mildernde Umstände liegen nicht vor, so dass sich die Frage einer außerordentlichen Strafrahmenverschiebung nicht stellt.
F. Besondere Schwere der Schuld
Die Kammer verneint das Vorliegen der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB.
Die Kammer hat die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227). Hierbei hat die Kammer alle maßgeblichen Umstände zu bedenken und gegeneinander abzuwägen.
Dies führt dazu, dass die Kammer die besondere Schwere der Schuld - die vorliegend durchaus nahe liegt - (noch) verneint.
Auf der einen Seite sprechen gewichtige Umstände dafür, eine Schuld des Angeklagten anzunehmen, die über der jeden Mordtat innewohnenden Schuldgehalt liegt.
Zunächst ist hier zu nennen, dass der Angeklagte durch seine Tat zwei Mordmerkmale verwirklicht hat.
Des Weiteren ist er kaltblütig und planvoll vorgegangen.
Zudem sind die auch vom Angeklagten erkannten Folgen der Tat als besonders gravierend anzusehen. Der Getötete war acht Tage mit verheiratet. Er hatte - auch dies hatte der Angeklagte durch die Zeugin erfahren - bereits eine Frau durch eine Krebserkrankung verloren. Zudem war die Nebenklägerin zum Zeitpunkt von ihrem Ehemann mit Zwillingen schwanger. Sie muss daher ebenso wie der seinerzeit noch minderjährige Nebenkläger , der nunmehr beide Elternteile verloren hat, ganz besonders unter dem Tod des Tatopfers leiden.
Diese Umstände sprechen in erheblichem Maße für die Bejahung der besonderen Schwere der Tat und der Schuld des Angeklagten.
Zu berücksichtigen ist des Weiteren noch, dass der Angeklagte über das zulässige Verteidigungsverhalten hinaus zu Unrecht den Zeugen der Tat bezichtigt hat. Die Folgen für und dessen Familie sind gravierend. Der Zeuge musste des Öfteren vor Gericht erscheinen und sich peinlicher Befragung unterziehen. Im Zuge der Befragung sind außereheliche Beziehungen des Zeugen ans Licht gekommen. wurde unter voller Namensnennung in der Zeitung als bezichtigter Täter genannt. Die Folgen für die Familie sind durch die Aussage der Zeugin sehr plastisch hervorgetreten. Diese hat völlig unumwunden zugegeben, dass sie den Kontakt zu , der zuvor im Rahmen eines nachbarschaftlichen Verhältnisse bestanden hat, abgebrochen habe, als sie erfahren habe, "was das für Leute seien". Auch der Kontakt zwischen und der Tochter der Zeugin , die in die gleiche Klasse gehen, wurde auf Betreiben der Zeugin zumindest eingeschränkt. Die Familie ist daher in Holzminden gebrandmarkt und wird immer mit dem Tatgeschehen in Verbindung gebracht werden. Auch dies spricht für die Annahme einer besonderen Schwere der Schuld, da sich die falsche Bezichtigung eines anderen Täters auch für einen Angeklagten als Straftat nach § 164 StGB darstellt, mithin unzulässig ist.
Auf der anderen Seite ist gerade bezüglich des letzten Arguments zu bedenken, dass das Verhalten des letztlich das Verteidigungsverhalten des Angeklagten begünstigt hat. Die Umstände, die ans Licht gekommen sind, beziehen sich auf Handlungen des , die dieser wahrscheinlich oder wirklich begangen hat (Waffenübergabe, außereheliche Beziehungen etc.).
Durch die wahrscheinliche Waffenübergabe an den Angeklagten hat sich der Zeuge selbst in die Nähe der Tat gerückt und ist daher zu einem gewissen Grade mitschuldig daran, in dieses Verfahren hineingezogen worden zu sein.
Berücksichtigt man des Weiteren, dass die Kammer da nicht auszuschließen zu Gunsten des Angeklagten annehmen muss, dass er den Vorsatz zur Tötung des erst bei Erreichen des Tatortes gefasst hat, es sich mithin insoweit um eine Spontantat gehandelt hat, erscheint der Kammer die Schwelle, ab der die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, vorliegend (knapp) noch nicht erreicht zu sein.
G. Adhäsionsverfahren
Der Adhäsionsantrag des Nebenklägers hat in vollem Unfang Erfolg.
I.
Der Nebenkläger macht gegenüber dem Angeklagten Schadensersatz in Höhe von 1.826,01 € nebst Verzugszinsen wegen der im Zeitraum vom 27. März 2004 bis 16. August 2004 aufgrund der für den Nebenkläger eingerichteten Ergänzungspflegschaft entstandenen Pflegschafts- und Gerichtskosten sowie weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.621,96 € nebst Zinsen aufgrund entstandener Pflegschaftskosten bis zum 30. September 2005 geltend.
Darüber hinaus begehrt der Nebenkläger , nachdem er den Antrag auf Feststellung eines Schmerzensgeldanspruchs zurückgenommen hat, (nur) noch die Feststellung der Einstandspflicht des Angeklagten hinsichtlich beim Nebenkläger eintretender zukünftiger materieller, noch nicht bezifferbarer Schäden, insbesondere bzgl. zukünftiger, noch nicht bezifferbarer Vergütungskosten aufgrund der für den Nebenkläger eingerichteten Ergänzungspflegschaft sowie aufgrund der Führung der Vormundschaft beim Amtsgericht Brakel entstehender Gerichtsgebühren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergangen sind.
II.
Der Antrag ist gemäß § 403 ff. StPO zulässig, insbesondere ist er gemäß § 404 StPO wirksam und rechtzeitig durch den Nebenkläger gestellt worden. Während die Anträge 1.) und 2 a) bis c) aus dem Schriftsatz vom 18.10.2004 (vgl. Sonderheft "Adhäsionsanträge ") bereits am ersten Hauptverhandlungstag (28. Oktober 2004) gestellt und verlesen worden sind, ist auch der weitergehende Anspruch aus dem Schriftsatz vom 6. Februar 2006 (Klageantrag 1 b) rechtzeitig erhoben worden. Dieser ist nämlich noch vor dem Schlussantrag der Staatsanwaltschaft im Hauptverhandlungstermin vom 8. Februar 2006 gestellt und verlesen worden.
Der Nebenkläger ist als Sohn des Getöteten auch Verletzter i.S.d. § 403 StPO.
III.
Der Adhäsionsantrag ist auch begründet.
Dem Nebenkläger steht gegen den Angeklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB und auch aus § 826 BGB in ausgeurteilter Höhe zu.
1. Der Angeklagte haftet dem Nebenkläger aus § 844 Abs. 2 BGB.
war gegenüber seinem Sohn unterhaltsverpflichtet (vgl. § 1601 BGB), da er als recht gut verdienender Berufskraftfahrer i.S.d. § 1603 BGB leistungsfähig war. Der Nebenkläger - der noch zur Schule geht und zur Zeit der Tötung im elterlichen Haushalt lebte - ist unterhaltsbedürftig i.S.d. § 1602 BGB.
Dieser Unterhaltspflicht kann der Getötete nunmehr nicht mehr nachkommen.
Die geltend gemachten Schäden, die aufgrund des Umstandes, dass für eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet werden musste, entstanden sind und noch entstehen werden, sind adäquat kausal auf das Tötungsdelikt zurückzuführen. Es sind Schäden des , für die der Angeklagte einzustehen hat und die Teile der gemäß § 844 Abs. 2 BGB zu zahlenden Geldrente darstellen.
2. Im Übrigen haftet der Angeklagte auch aus § 826 BGB, da er durch bereits vor der Tat wusste, dass der Getötete Kinder hat, so dass er mit den eingetretenen Schäden rechnen musste.
3. Die Höhe der geltend gemachten Schäden hat der Nebenkläger durch Vorlage entsprechender Unterlagen (Bestellungs- und Vergütungsbeschlüsse des Amtsgerichts Brakel, Kontoauszüge) nachgewiesen. Sie sind durch den Angeklagten nicht bestritten worden.
4. Der Zinsnebenanspruch ergibt sich zum einen (Klageantrag 1 a)) unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 286, 288 BGB, da der Nebenkläger unbestritten vorgetragen und durch Vorlage eines entsprechenden Schreibens auch nachgewiesen hat, dass der Angeklagte mit Schreiben vom 07. Oktober 2004 mit Fristsetzung bis zum 18. Oktober 2004 zur Zahlung von 1.826,01 € aufgefordert worden ist.
Da es hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1 b) (Zahlung von weiteren 1.621,96 € aufgrund entstandener Pflegschaftskosten bis zum 30. September 2005) am Vortrag einer solchen In-Verzug-Setzung mangelt, konnten insoweit allerdings nur Zinsen ab Antragstellung (vgl. § 291 BGB) zugesprochen werden.
5. Aus alledem folgt, dass auch der Feststellungsantrag begründet ist, da auch in Zukunft auf die Tötung des Vaters zurückzuführende Schäden des sehr wahrscheinlich sind, die heute noch nicht beziffert werden können, so dass das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO dem Nebenkläger nicht abgesprochen werden kann.
H. Kostenentscheidung
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472 a Abs. 1 und 2 StPO.
Hierbei übt die Kammer das ihr gemäß § 472 a Abs. 2 StPO aufgrund der teilweisen Rücknahme des Adhäsionsantrags des Nebenklägers eingeräumte Ermessen denn der Nebenkläger hatte seinen in der Hauptverhandlung verlesenen Antrag vom 27. Oktober 2004 (Antrag 2 d)), nämlich festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, an ihn ein angemessenen Schmerzensgeld zu zahlen, mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 zurückgenommen bei der Kostenentscheidung bzgl. des Entschädigungsverfahrens dahingehend aus, auch insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Angeklagten aufzuerlegen sind.
Denn diesbezüglich ist der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO fruchtbar zu machen. Wie sich aus dem Vortrag des Nebenklägers ergibt, wollte dieser insoweit ein dem Getötetem zustehenden und auf ihn als (Mit-)Erbe übergegangenen Anspruch auf Schmerzensgeld feststellen lassen. Ein solcher Schmerzensgeldanspruch konnte aber von Anfang an angesichts des Tatverlaufs keine hohen Summe erreichen, da Anhaltspunkte für ein längeres Überleben des nach den tödlichen Schüssen von Anfang an nicht bestanden. Bedenkt man ferner, dass insoweit nur ein (den Wert des Streitgegenstandes weiter absenkender) Feststellungsantrag vorgelegen hat, war die Mehrforderung des Nebenklägers geringfügig, so dass es nicht gerechtfertigt erscheint, ihm oder der Staatskasse einen Teil der Kosten des Adhäsionsverfahrens aufzuerlegen.