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§ 2 NIngG - Berufsaufgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) 1Berufsaufgabe der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Personen ist es, Leistungen auf technischen, technisch-naturwissenschaftlichen und technisch-wirtschaftlichen Gebieten zu erbringen. 2Die in Satz 1 genannte Berufsaufgabe kann wahrgenommen werden insbesondere durch

  1. 1.

    Forschung und Entwicklung,

  2. 2.

    Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung technischer Vorhaben,

  3. 3.

    Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung,

  4. 4.

    Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben,

  5. 5.

    Beratung in Angelegenheiten, die in den Nummern 2 bis 4 genannt sind, sowie

  6. 6.

    Erstellung von Gutachten.

(2) Die Wahrnehmung der Berufsaufgabe ist gekennzeichnet durch eine geistig-schöpferische Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung.