Abschnitt 1 LMÜGDBZARdErl 2025 - Zweck
Bibliographie
- Titel
- Zusammenarbeit zwischen den für die Lebensmittelüberwachung und den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden beim Management lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche
- Redaktionelle Abkürzung
- LMÜGDBZARdErl 2025,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78560
Die schnelle, zielgerichtete, systematische und erfolgreiche Aufklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche beim Menschen auf der Grundlage des Lebensmittelrechts und IfSG setzt eine enge, verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen der Lebensmittelüberwachung und des Infektionsschutzes auf kommunaler Ebene, auf Landes- und auf Bundesebene voraus. Dieser Gem. RdErl. dient dem Zweck, zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher eine effektive Zusammenarbeit zu gewährleisten.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 6. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 541)