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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 1 LMÜGDBZARdErl 2025 - Zweck

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit zwischen den für die Lebensmittelüberwachung und den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden beim Management lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche
Redaktionelle Abkürzung
LMÜGDBZARdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

Die schnelle, zielgerichtete, systematische und erfolgreiche Aufklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche beim Menschen auf der Grundlage des Lebensmittelrechts und IfSG setzt eine enge, verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen der Lebensmittelüberwachung und des Infektionsschutzes auf kommunaler Ebene, auf Landes- und auf Bundesebene voraus. Dieser Gem. RdErl. dient dem Zweck, zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher eine effektive Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 6. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 541)