§ 14a HKG - Lebendspendekommission
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Bei der Ärztekammer Niedersachsen wird die "Lebendspendekommission des Landes Niedersachsen" errichtet, die aus
- 1.einer Person mit der Befähigung für das Richteramt als vorsitzendem Mitglied,
- 2.einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der weder bei der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die oder der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, sowie
- 3.einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person
besteht, die vom Vorstand der Ärztekammer Niedersachsen im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium für die Dauer von vier Jahren bestellt werden. Für jedes Mitglied sind stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden.
(3) Die Kommission verhandelt den schriftlichen Antrag einer niedersächsischen Einrichtung, in der ein Organ entnommen werden soll, unverzüglich mündlich in nicht öffentlicher Sitzung. Die organspendende und die organempfangende Person sollen jeweils persönlich und einzeln angehört werden; auf eine Anhörung von Personen unter 14 Jahren kann verzichtet werden. Die Kommission kann Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige anhören.
(4) Die Kommission entscheidet über ihre gutachtliche Stellungnahme auf Grund des Gesamtergebnisses der Sitzung mit Stimmenmehrheit. Die gutachtliche Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und der antragstellenden Einrichtung sowie der organspendenden Person und der organempfangenden Person umgehend bekannt zu machen.
(5) Über die Sitzung ist eine Niederschrift mit dem wesentlichen Ergebnis zu fertigen.
(6) Die Ärztekammer Niedersachsen kann mit den Einrichtungen Verträge über die Kostenerstattung schließen. Soweit die Kosten nicht von Dritten getragen werden, erstattet sie das Land.