§ 8 NRettDG - Rettungswache
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
- Amtliche Abkürzung
- NRettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062010000000
(1) In jedem Rettungsdienstbereich sind Rettungswachen in der erforderlichen Anzahl und Ausstattung zu betreiben.
(2) In Rettungswachen stehen die für die Durchführung des Rettungsdienstes erforderlichen Personen und Rettungsmittel zum Einsatz bereit.
(3) In Rettungswachen hält sich eine Notärztin oder ein Notarzt für den Einsatz bereit. Soweit die Aufgabe des Rettungsdienstes dem nicht entgegensteht, kann sich die Notärztin oder der Notarzt in einem geeigneten Krankenhaus bereithalten. In besonderen Ausnahmefällen kann zugelassen werden, dass sich die Notärztin oder der Notarzt an einem anderen geeigneten Ort bereithält. In den Fällen der Sätze 2 und 3 befindet sich das Notarzteinsatzfahrzeug oder der Notarztwagen am Aufenthaltsort der Notärztin oder des Notarztes.