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  • ab 01.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 12 IT-StV - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
IT-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Dieser Vertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos.

(2) 1Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner zehn unterschreitet. 2Für diesen Fall enden seine Wirkungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des zuletzt kündigenden Vertragspartners. 3Die gemeinsame Anstalt gilt mit dem Wirksamwerden der Kündigung des zuletzt kündigenden Vertragspartners als aufgelöst.

(3) 1Im Falle des Absatzes 2 gilt § 11 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. 2Die Vertragspartner regeln die Übernahme von Beamten und Versorgungsempfänger der gemeinsamen Anstalt durch einen oder mehrere Vertragspartner im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung einvernehmlich, § 6 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. 3 Es gelten die Regelungen des dritten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtengesetzes über den vollständigen Übergang der Aufgaben einer Körperschaft auf mehrere andere entsprechend. 4Die Vertragspartner sollen den Tarifbeschäftigten (einschließlich der Auszubildenden) der gemeinsamen Anstalt ein Übernahmeangebot zu einem oder mehreren der Vertragspartner stellen. 5Kündigungen der Vertragspartner, die zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt nach Absatz 2 führen, werden erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.

(4) 1Bestehende Vereinbarungen der Vertragspartner über die gemeinschaftliche Aufgabenerledigung im Bereich informationstechnischer Systeme werden von den Bestimmungen dieses Vertrages, soweit sie diesen nicht widersprechen, nicht berührt. 2Mit dem Außerkrafttreten bereits bestehender Vereinbarungen werden die Bestimmungen dieses Vertrages auf sie anwendbar.

(5) 1Die nach § 2 des IT-Staatsvertrags in der Fassung vom 1. April 2010 beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichtete Geschäftsstelle wird bis zum 30. Juni 2020 fortgeführt. 2Danach gehen die Aufgaben der Geschäftsstelle auf die gemeinsame Anstalt über. 3Die gemeinsame Anstalt tritt insoweit in die Rechtsnachfolge ein.

Für die Bundesrepublik Deutschland:
Berlin, den 18.11.2009
Thomas d e M a i z i èr e

Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 10.11.2009
Günter O e t t i n g e r

Für den Freistaat Bayern:
Mainz, den 30.10.2009
Horst S e e h o f e r

Für das Land Berlin:
Mainz, den 30.10.2009
Klaus W o w e r e i t

Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 4.11.2009
M. P l a t z e c k

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Mainz, den 30.10.2009
Jens B ö h r n s e n

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Mainz, den 30.10.2009
Ole v o n B e u s t

Für das Land Hessen:
Mainz, den 30.10.2009
R. K o c h

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Mainz, den 30.10.2009
Erwin S e l l e r i n g

Für das Land Niedersachsen:
Mainz, den 30.10.2009
Christian W u l f f

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Mainz, den 30.10.2009
Jürgen R ü t t g e r s

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 30.10.2009
Kurt B e c k

Für das Saarland:
Mainz, den 30.10.2009
Peter M ü l l e r

Für den Freistaat Sachsen:
Mainz, den 30.10.2009
St. T i l l i c h

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Mainz, den 30.10.2009
B ö h m e r

Für das Land Schleswig-Holstein:
Mainz, den 30.10.2009
Peter Harry C a r s t e n s e n

Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 20.11.2009
Ch. L i e b e r k n e c h t