§ 4 UmlVO-Milch
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- UmlVO-Milch,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78620
(1) Umlagen, die nicht gestundet sind, sind mit Ablauf des Fälligkeitstages (§ 3 Abs. 2) mit 3 vom Hundert jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
(2) Rückständige Umlagen und Zinsen werden durch das zuständige Finanzamt nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen beigetrieben.