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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 4 UmlVO-Milch

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
UmlVO-Milch,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78620

(1) Umlagen, die nicht gestundet sind, sind mit Ablauf des Fälligkeitstages (§ 3 Abs. 2) mit 3 vom Hundert jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(2) Rückständige Umlagen und Zinsen werden durch das zuständige Finanzamt nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen beigetrieben.