Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.06.1986, Az.: L 6 U 150/85

Unfallversicherung; Gesellschafter; Geschäftsführer; Versicherungsschutz; GmbH; Beschäftigungsverhältnis; Berufsgenossenschaft; Lohnnachweis; Unfall

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
19.06.1986
Aktenzeichen
L 6 U 150/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1986:0619.L6U150.85.0A

Fundstellen

  • EWiR 1987, 81
  • HV-INFO 1987, 352
  • NZA 1986, 807

Amtlicher Leitsatz

1. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der am Stammkapital mit einer Einlage von 50 vH beteiligt ist, ist bei einer Tätigkeit für die GmbH weder aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) noch "wie" ein Versicherter (§ 539 Abs 2 RVO) unfallversicherungsrechtlich geschützt.

2. Hat die Berufsgenossenschaft jedoch jahrelang Beiträge der GmbH unter Einbeziehung des in den Lohnnachweisen enthaltenen Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers entgegengenommen, ohne ihn auf die nach ihrer Auffassung bestehende Rechtslage hinzuweisen, kann sie sich im Fall eines Unfalls nicht auf die Versicherungsfreiheit des Gesellschafter-Geschäftsführers berufen (§ 242 BGB).