Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.06.1986, Az.: L 6 U 150/85
Unfallversicherung; Gesellschafter; Geschäftsführer; Versicherungsschutz; GmbH; Beschäftigungsverhältnis; Berufsgenossenschaft; Lohnnachweis; Unfall
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 19.06.1986
- Aktenzeichen
- L 6 U 150/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1986:0619.L6U150.85.0A
Rechtsgrundlagen
- § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO
- § 539 Abs. 2 RVO
- § 242 BGB
Fundstellen
- EWiR 1987, 81
- HV-INFO 1987, 352
- NZA 1986, 807
Amtlicher Leitsatz
1. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der am Stammkapital mit einer Einlage von 50 vH beteiligt ist, ist bei einer Tätigkeit für die GmbH weder aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) noch "wie" ein Versicherter (§ 539 Abs 2 RVO) unfallversicherungsrechtlich geschützt.
2. Hat die Berufsgenossenschaft jedoch jahrelang Beiträge der GmbH unter Einbeziehung des in den Lohnnachweisen enthaltenen Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers entgegengenommen, ohne ihn auf die nach ihrer Auffassung bestehende Rechtslage hinzuweisen, kann sie sich im Fall eines Unfalls nicht auf die Versicherungsfreiheit des Gesellschafter-Geschäftsführers berufen (§ 242 BGB).