§ 82 NWG - Güte von Küstengewässern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
1Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für Küstengewässer die in § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Anordnungen treffen. 2Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.