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Art. 3 8.VwGebRG - Dienstrechtliche Vorschriften

Bibliographie

Titel
Achtes Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform
Redaktionelle Abkürzung
8.VwGebRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300110000000

§ 1

Wechselt ein Beamter den Dienstort im Zusammenhang mit Maßnahmen der Verwaltungs- und Gebietsreform, so gilt § 98 Abs. 1 Satz 1 NBG mit der Maßgabe, daß die Rechtsvorschriften über das Einzugsgebiet nicht anzuwenden sind.

§ 2

Werden Bedienstete einer Bezirksregierung am Sitz der aufgelösten Behörden der Regierungspräsidenten in Aurich, Hildesheim, Osnabrück oder Stade beschäftigt, so enden die in § 109 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 NBG bestimmten Fristen für Bedienstete der jeweiligen Bezirksregierung sechs Monate nach Abschluß der Neuorganisation. Der Minister des Innern setzt diesen Zeitpunkt durch Verordnung fest.

§ 3

(1) Bedienstete, die auf Grund oder infolge dieses Gesetzes Bedienstete einer anderen Dienststelle werden, sind abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG) in der Fassung vom 24. April 1972 (Nieders. GVBl. S.231), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen und des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 24. Mai 1977 (Nieders. GVBl. S. 115), wählbar, wenn sie am Wahltage seit sechs Monaten in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind. Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 61 Abs. 4 Satz 1 und des § 63 Abs. 2 Satz 1Nds. PersVG.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Wahl zur Jugendvertretung (§ 29 Abs. 1 Nds. PersVG).

§ 4

(1) Soweit Bedienstete der Bezirksregierungen am Sitz der aufgelösten Behörden der Regierungspräsidenten in Aurich, Hildesheim, Osnabrück oder Stade weiterbeschäftigt werden, sind diese Dienststellenteile Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nds. PersVG. § 6 Abs. 3 Satz 2 Nds. PersVG bleibt unberührt.

(2) Bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Neuorganisation (§ 2 Satz 2) endet die Mitgliedschaft in einer Personalvertretung oder einer Jugendvertretung bei einer in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dienststelle nicht dadurch, daß das Mitglied bei einer anderen Dienststelle derselben Bezirksregierung verwendet wird.

(3) Der Minister des Innern kann bis zum Abschluß der Neuorganisation (§ 2 Satz 2) in Übereinstimmung mit dem Hauptpersonalrat einzelne Aufgaben und Zuständigkeiten der Personalräte, die bei den Bezirksregierungen gebildet sind, auf die Gesamtpersonalräte übertragen.

(4) Die Amtszeit der Personalräte und der Jugendvertretungen bei den Bezirksregierungen endet, wenn die nach Absatz 1 begründete Dienststelleneigenschaft für alle Dienststellenteile der jeweiligen Bezirksregierung erloschen ist, mit diesem Zeitpunkt. Bis zum Beginn der neuen Amtszeit wird der bisherige Gesamtpersonalrat Personalrat der Bezirksregierung.

(5) Bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Neuorganisation (§ 2 Satz 2) dürfen Dienststellenteile oder Nebenstellen einer Bezirksregierung nicht zu Dienststellen nach § 6 Abs. 3 Satz 1Nds. PersVG erklärt werden.

§ 5

(1) Die Personalräte bei den aufgelösten Behörden der Regierungspräsidenten und Präsidenten der Niedersächsischen Verwaltungsbezirke bleiben als Übergangspersonalräte bei den entsprechenden Dienststellenteilen im Amt.

(2) Es werden in den Fällen des § 4 Abs. 1 am Sitz der Bezirksregierung Übergangsgesamtpersonalräte gebildet, die sich aus den Vorständen der Übergangspersonalräte (Absatz 1) zusammensetzen. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Übergangsgesamtpersonalrats kann der Übergangspersonalrat unter Beachtung der Grundsätze des § 40 Nds. PersVG für die Vorstandsmitglieder Stellvertreter bestimmen.

(3) Die Stufenvertretungen bei den aufgelösten Behörden der Regierungspräsidenten in Aurich, Lüneburg, Osnabrück und Stade sowie des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg bleiben als Übergangsbezirkspersonalräte für ihren bisherigen örtlichen Zuständigkeitsbereich im Amt (Übergangsteilbezirkspersonalräte). Für den Bereich der Samtgemeinde Harpstedt sind die bei der Behörde des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg gebildeten Bezirkspersonalräte als Übergangsbezirkspersonalräte zuständig. Für den Bereich des Landkreises Gifhorn und der kreisfreien Stadt Wolfsburg gilt Satz 1 nur bis zu dem in Absatz 4 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt.

(4) Die Stufenvertretungen bei den Bezirksregierungen in Braunschweig und Hannover werden neu gewählt. Die bisherigen Stufenvertretungen bei den Regierungspräsidenten in Hannover und Hildesheim sowie bei dem Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig bleiben bis zu der nach Satz 1 vorzunehmenden Neuwahl, längstens jedoch für sechs Monate, als Übergangsbezirkspersonalräte für ihren bisherigen örtlichen Zuständigkeitsbereich im Amt. Für die Neuwahl der Bezirkspersonalräte bestellt der Leiter der Bezirksregierung den Wahlvorstand (§ 23 Nds. PersVG) innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(5) Die Übergangspersonalvertretungen haben die gleiche Rechtsstellung wie entsprechende Personalräte. § 4 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden. Der Übergangsgesamtpersonalrat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. § 40 Nds. PersVG i st entsprechend anzuwenden. Zur Vornahme der Wahlen beruft der Leiter der Bezirksregierung spätestens zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder des Übergangsgesamtpersonalrats ein.

(6) Die Amtszeit der Übergangspersonalvertretungen endet spätestens mit Ablauf des 31. März 1980. § 32 Abs. 2 Nds. PersVG ist entsprechend anzuwenden. Endet die Amtszeit eines Übergangspersonalrats vorzeitig, so tritt der Vorstand des neu gewählten Personalrats an die Stelle des Vorstands des Übergangspersonalrats im Übergangsgesamtpersonalrat (Absatz 2). Endet die Amtszeit eines Übergangsteilbezirkspersonalrats vorzeitig (§ 33 Abs. 1Nds. PersVG), so endet auch die Amtszeit der übrigen entsprechenden Übergangsteilbezirkspersonalräte bei der gleichen Bezirksregierung.

(7) Für die Jugendvertretungen gelten die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend.

§ 6

Die bei den bisherigen Dienststellen der Regierungspräsidenten und Präsidenten der Niedersächsischen Verwaltungsbezirke am 31. Januar 1978 geltenden Dienstvereinbarungen (§ 81 Nds. PersVG) bleiben für die diesen Dienststellen entsprechenden Teile der Bezirksregierungen Braunschweig, Lüneburg und Weser-Ems sowie für die Bezirksregierung Hannover in Kraft, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt oder aufgehoben werden. Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen, die zwischen den bisherigen Dienststellen der Regierungspräsidenten oder Präsidenten der Niedersächsischen Verwaltungsbezirke und den Bezirkspersonalräten abgeschlossen worden sind.

§ 7

§ 87 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen in der Fassung vom 24. April 1972 (Nieders. GVBl. S. 231), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen und des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 24. Mai 1977 (Nieders. GVBl. S. 115), erhält folgende Fassung:

Änderungen hier nicht wiedergegeben