Art. 1 8.VwGebRG - Neugliederung der Landkreise (1)
Bibliographie
- Titel
- Achtes Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform
- Redaktionelle Abkürzung
- 8.VwGebRG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300110000000
1. Abschnitt
Neugliederung
§ 1
(1) Die Landkreise Aurich (Ostfriesland) und Norden werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Aurich gebildet aus
- a)den Gemeinden des bisherigen Landkreises Aurich (Ostfriesland),
- b)den Gemeinden und dem gemeindefreien Gebiet Nordseeinsel Memmert des bisherigen Landkreises Norden.
§ 2
(1) Die Landkreise Friesland und Wittmund werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Friesland gebildet aus
- a)den Gemeinden des bisherigen Landkreises Wittmund,
- b)den Gemeinden des bisherigen Landkreises Friesland mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 Buchst. b genannten Gemeinden.
§ 3
(1) Die Landkreise Aschendorf-Hümmling, Lingen und Meppen werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Emsland gebildet aus
- a)den Gemeinden des bisherigen Landkreises Aschendorf-Hümmling,
- b)den Gemeinden des bisherigen Landkreises Meppen,
- c)den Gemeinden des bisherigen Landkreises Lingen mit Ausnahme der in § 4 genannten Gemeinde.
§ 4
In den Landkreis Grafschaft Bentheim wird die Gemeinde Wietmarschen des bisherigen Landkreises Lingen eingegliedert.
§ 5
(1) Der Landkreis Ammerland wird aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Ammerland gebildet aus
- a)den Gemeinden des bisherigen Landkreises Ammerland,
- b)den Gemeinden Bockhorn, Varel und Zetel des bisherigen Landkreises Friesland.
§ 6
In den Landkreis Oldenburg (Oldenburg) werden die Gemeinden Beckeln, Colnrade, Dünsen, Groß Ippener, Harpstedt, Kirchseelte, Prinzhöfte und Winkelsett des bisherigen Landkreises Grafschaft Hoya eingegliedert.
§ 7
(1) Die Landkreise Land Hadeln und Wesermünde werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Cuxhaven gebildet aus
- a)der bisherigen kreisfreien Stadt Cuxhaven,
- b)den Gemeinden des bisherigen Landkreises Land Hadeln,
- c)den Gemeinden des bisherigen Landkreises Wesermünde.
§ 8
(1) Die Landkreise Bremervörde und Rotenburg (Wümme) werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Rotenburg (Wümme) gebildet aus
- a)den Gemeinden des bisherigen Landkreises Bremervörde,
- b)den Gemeinden des bisherigen Landkreises Rotenburg (Wümme).
§ 9
(1) Die Landkreise Fallingbostel und Soltau werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Soltau-Fallingbostel gebildet aus
- a)den Gemeinden und dem gemeindefreien Bezirk Osterheide des bisherigen Landkreises Fallingbostel,
- b)den Gemeinden des bisherigen Landkreises Soltau.
§ 10
(1) Die Landkreise Grafschaft Diepholz und Grafschaft Hoya werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Diepholz gebildet aus
- a)den Gemeinden des bisherigen Landkreises Grafschaft Diepholz,
- b)den Gemeinden des bisherigen Landkreises Grafschaft Hoya mit Ausnahme der in §§ 6 und 11 genannten Gemeinden.
§ 11
In den Landkreis Nienburg (Weser) werden die Gemeinden Bücken, Eystrup, Gandesbergen, Hämelhausen, Hassel, Hilgermissen, Hoya, Hoyerhagen, Schweringen und Warpe des bisherigen Landkreises Grafschaft Hoya eingegliedert.
§ 12
(1) Die Landkreise Grafschaft Schaumburg und Schaumburg-Lippe werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Schaumburg gebildet aus
- a)den Gemeinden des bisherigen Landkreises Grafschaft Schaumburg mit Ausnahme der in § 13 genannten Gemeinde,
- b)den Gemeinden des bisherigen Landkreises Schaumburg-Lippe.
§ 13
In den Landkreis Hameln-Pyrmont wird die Gemeinde Hessisch Oldendorf des bisherigen Landkreises Grafschaft Schaumburg eingegliedert.
§ 14
(1) Die Landkreise Alfeld (Leine) und Hildesheim werden aufgelöst.
(2) Es wird ein neuer Landkreis Hildesheim gebildet aus
- a)den Gemeinden des bisherigen Landkreises Hildesheim,
- b)den Gemeinden des bisherigen Landkreises Alfeld (Leine) mit Ausnahme der in § 15 genannten Gemeinden.
§ 15
In den Landkreis Holzminden werden die Gemeinden Coppengrave, Duingen, Hoyershausen, Marienhagen und Weenzen des bisherigen Landkreises Alfeld (Leine) eingegliedert.
§ 16
(1) Der Landkreis Gandersheim wird aufgelöst.
(2) In den Landkreis Goslar werden die Gemeinden Hahausen, Langelsheim, Lutter am Barenberge, Seesen und Wallmoden sowie die gemeindefreien Gebiete Gittelde, Hahausen, Langelsheim, Riechenberger Klosterforsten, Seesen I, Seesen II und Wolfshagen des bisherigen Landkreises Gandersheim eingegliedert.
(3) In den Landkreis Northeim werden die Gemeinden Bad Gandersheim und Kreiensen des bisherigen Landkreises Gandersheim und die Gemeinde Kalefeld des Landkreises Osterode am Harz eingegliedert.
2. Abschnitt
§§ 17 bis 21 (weggefallen)