§ 45 HKG - Zeugnis
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Auf Antrag erhält von der Ärztekammer ein Zeugnis, wer
- 1.die spezifische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
- 2.in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 93/16/EWG erworben oder eine Bescheinigung nach Artikel 36 Abs. 4 dieser Richtlinie erhalten hat.