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§ 45 HKG - Zeugnis

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Auf Antrag erhält von der Ärztekammer ein Zeugnis, wer

  1. 1.
    die spezifische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
  2. 2.
    in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 93/16/EWG erworben oder eine Bescheinigung nach Artikel 36 Abs. 4 dieser Richtlinie erhalten hat.