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§ 45 HKG - Zeugnis

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Auf Antrag erhält von der Ärztekammer ein Zeugnis, wer

  1. 1.

    die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin erfolgreich abgeschlossen hat oder

  2. 2.

    in einem der der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG erworben oder eine Bescheinigung nach Artikel 28 Abs. 5 dieser Richtlinie erhalten hat.