§ 45 HKG - Zeugnis
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Auf Antrag erhält von der Ärztekammer ein Zeugnis, wer
- 1.
die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin erfolgreich abgeschlossen hat oder
- 2.
in einem der der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG erworben oder eine Bescheinigung nach Artikel 28 Abs. 5 dieser Richtlinie erhalten hat.