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§ 2 Nds. AG BMG - Aufgaben des Landesbetriebes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG BMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) 1Unbeschadet einer Aufgabenerfüllung durch Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 hat der Landesbetrieb die Aufgabe,

  1. 1.

    die nach § 38 Abs. 1 bis 3 und 5 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) zulässigen Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren an die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen im Sinne von § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG durchzuführen,

  2. 2.

    die nach § 38 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 BMG zulässigen Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren an öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes durchzuführen sowie

  3. 3.

    Daten und Hinweise an öffentliche Stellen für statistische Zwecke zu übermitteln, soweit die Erhebung der Daten durch die öffentliche Stelle bei den Meldebehörden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes angeordnet ist und einen landesweiten Bezug aufweist.

2Die nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG bestehende Verpflichtung, Daten für die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen zum jederzeitigen automatisierten Abruf bereitzuhalten, obliegt nur dem Landesbetrieb.

(2) Soweit es durch Verordnung nach § 8 bestimmt ist, hat ausschließlich der Landesbetrieb die Aufgabe,

  1. 1.

    im Verfahren nach § 23 Abs. 4 BMG die Aufgaben der Wegzugsmeldebehörde zu erfüllen,

  2. 2.

    die nach § 36 BMG zulässigen regelmäßigen Datenübermittlungen durchzuführen sowie

  3. 3.

    die nach § 43 Abs. 2 BMG zulässigen Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren an die Suchdienste durchzuführen.

(3) Beabsichtigt eine öffentliche Stelle des Landes, Daten und Hinweise durch automatisierten Abruf nach § 38 BMG bei einer Stelle eines anderen Landes abzurufen, so hat der Landesbetrieb auf Ersuchen der öffentlichen Stelle des Landes (ersuchende Stelle) den automatisierten Abruf durchzuführen und die ihm übermittelten Daten und Hinweise jeweils an die ersuchende Stelle zu übermitteln; die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die ersuchende Stelle.