§ 2 Nds. AG BMG - Aufgaben des Landesbetriebes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG BMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21040
(1) 1Unbeschadet einer Aufgabenerfüllung durch Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 hat der Landesbetrieb die Aufgabe,
- 1.
die nach § 38 Abs. 1 bis 3 und 5 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) zulässigen Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren an die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen im Sinne von § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG durchzuführen,
- 2.
die nach § 38 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 BMG zulässigen Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren an öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes durchzuführen,
- 3.
die nach § 34 Abs. 1 BMG zulässigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland zum Zweck der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz durchzuführen, soweit gemäß § 34 Abs. 2 BMG Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen übermittelt werden sollen, ein landesweiter Bezug besteht und eine Zustimmung des Fachministeriums im Einzelfall vorliegt, sowie
- 4.
Daten und Hinweise an öffentliche Stellen für statistische Zwecke zu übermitteln, soweit die Erhebung der Daten durch die öffentliche Stelle bei den Meldebehörden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes angeordnet ist und einen landesweiten Bezug aufweist.
2Die nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG bestehende Verpflichtung, Daten für die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen zum jederzeitigen automatisierten Abruf bereitzuhalten, obliegt nur dem Landesbetrieb.
(2) Soweit es durch Verordnung nach § 8 bestimmt ist, hat ausschließlich der Landesbetrieb die Aufgabe,
- 1.
im Verfahren nach § 23 Abs. 4 BMG die Aufgaben der Wegzugsmeldebehörde zu erfüllen,
- 2.
die nach § 36 BMG zulässigen regelmäßigen Datenübermittlungen durchzuführen sowie
- 3.
die nach § 43 Abs. 2 BMG zulässigen Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren an die Suchdienste durchzuführen.
(3) Beabsichtigt eine öffentliche Stelle des Landes, Daten und Hinweise durch automatisierten Abruf nach § 38 BMG bei einer Stelle eines anderen Landes abzurufen, so hat der Landesbetrieb auf Ersuchen der öffentlichen Stelle des Landes (ersuchende Stelle) den automatisierten Abruf durchzuführen und die ihm übermittelten Daten und Hinweise jeweils an die ersuchende Stelle zu übermitteln; die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die ersuchende Stelle.
(4) Betrifft ein Ersuchen um Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Daten, bei denen eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist oder auf die die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes anzuwenden sind (§ 53 BMG), so ist für die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde nach § 34 Abs. 5 BMG oder den Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes sowie für die etwaige Datenübermittlung ausschließlich die jeweilige Meldebehörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuständig.
(5) Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind gebührenpflichtig.