Anlage 2 NLVO
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(zu § 23)
Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, die in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren:
Nr. | Fachrichtung | Berufsausbildung | Erforderliche Zusatzqualifikation | Abweichungen (§ 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1) | ||||
1 | Justiz | für die Tätigkeit einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildung | mit einer Prüfung abgeschlossene Fortbildung für den Gerichtsvollzieherdienst | drei Jahre berufliche Tätigkeit | ||||
2 | Justiz | Berufsausbildung zur oder zum | drei Jahre berufliche Tätigkeit in der Geschäftsstelle oder Serviceeinheit eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder des Justizministeriums | |||||
a) | Rechtsanwaltsfachangestellten, Notarfachangestellten oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder | |||||||
b) | Justizfachangestellten nach der Ausbildungsordnung für Kanzleilehrlinge in der Justiz vom 2. Februar 1957 (Nds. Rpfl. S. 23), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 20. April 1994 (Nds. Rpfl. S. 229) | |||||||
3 | Gesundheits- und soziale Dienste | für pflegerische Tätigkeiten eine Berufsausbildung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder § 58 Abs. 1 oder 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung | ||||||
4 | Agrar- und umweltbezogene Dienste | Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt, Betriebszweig kleine Hochsee- und Küstenfischerei | Befähigungszeugnis nach der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) zum Kapitän BKü | zwei Jahre berufliche Tätigkeit beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven | ||||
5 | Technische Dienste | Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren | ||||||
6 | Technische Dienste | Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten | Meisterprüfung oder Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker | ein Jahr berufliche Tätigkeit | ||||
a) | Handwerk nach der Handwerksordnung, | |||||||
b) | Ausbildungsberuf der Landwirtschaft oder | |||||||
c) | technischen Beruf | |||||||
7 | Technische Dienste | Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Beruf | Befähigungszeugnis nach der Seeleute-Befähigungsverordnung zum | die erforderliche Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt sich um die Zeit der | ||||
a) | Kapitän NK, | Seefahrtzeit, die Voraussetzung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses gewesen ist | ||||||
b) | Kapitän NK mit Einschränkungen nach § 9 See-BV zum Führen von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3 000 oder | |||||||
c) | Kapitän BK | |||||||
8 | Allgemeine Dienste | mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten, die nicht unmittelbar nach Anlage 1 Abschnitt B Nr. 7 qualifiziert | zwei Jahre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn nach § 1 NBG |