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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 EinigStVVergRdErl

Bibliographie

Titel
Vergütung der Vorsitzenden der Einigungsstellen nach § 71 Abs. 7 NPersVG
Redaktionelle Abkürzung
EinigStVVergRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470

Die den Vorsitzenden der Einigungsstellen nach § 71 Abs. 7 NPersVG zu gewährende Vergütung beträgt 200 EUR je zu bearbeitendem Einzelfall. Abweichend von Satz 1 kann als Vergütung in Fällen von besonderer Bedeutung oder mit einem besonderen Umfang sowie bei mehreren gleichgelagerten Fällen, die zu einer gemeinsamen Entscheidung zusammengefasst werden können, eine erhöhte Vergütung - gestaffelt nach pauschalen Erhöhungsbeträgen zu je 50 EUR - bis zu einem Höchstbetrag von 400 EUR vereinbart werden. Die Gründe für die erhöhte Vergütung sind schriftlich darzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 Satz 1 des RdErl. vom 7. November 2023 (Nds. MBl. S. 916)