Abschnitt 1 EinigStVVergRdErl
Bibliographie
- Titel
- Vergütung der Vorsitzenden der Einigungsstellen nach § 71 Abs. 7 NPersVG
- Redaktionelle Abkürzung
- EinigStVVergRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470
Die den Vorsitzenden der Einigungsstellen nach § 71 Abs. 7 NPersVG zu gewährende Vergütung beträgt 200 EUR je zu bearbeitendem Einzelfall. Abweichend von Satz 1 kann als Vergütung in Fällen von besonderer Bedeutung oder mit einem besonderen Umfang sowie bei mehreren gleichgelagerten Fällen, die zu einer gemeinsamen Entscheidung zusammengefasst werden können, eine erhöhte Vergütung - gestaffelt nach pauschalen Erhöhungsbeträgen zu je 50 EUR - bis zu einem Höchstbetrag von 400 EUR vereinbart werden. Die Gründe für die erhöhte Vergütung sind schriftlich darzulegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 Satz 1 des RdErl. vom 7. November 2023 (Nds. MBl. S. 916)