EinigStVVergRdErl,NI - Einigungsstellenvorsitzende-Vergütungsrunderlass

Vergütung der Vorsitzenden der Einigungsstellen nach § 71 Abs. 7 NPersVG

Bibliographie

Titel
Vergütung der Vorsitzenden der Einigungsstellen nach § 71 Abs. 7 NPersVG
Redaktionelle Abkürzung
EinigStVVergRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470

RdErl. d. MF v. 7. 11. 2023 - VD4-03602/2/2 -

Vom 7. November 2023 (Nds. MBl. S. 916)

- VORIS 20470 -

Bezug: RdErl. v. 6. 4. 2016 (Nds. MBl. S. 508), geändert durch RdErl. v. 15. 4. 2021 (Nds. MBl. S. 894)
- VORIS 20470 -

Abschnitt 1 EinigStVVergRdErl

Bibliographie

Titel
Vergütung der Vorsitzenden der Einigungsstellen nach § 71 Abs. 7 NPersVG
Redaktionelle Abkürzung
EinigStVVergRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470

Die den Vorsitzenden der Einigungsstellen nach § 71 Abs. 7 NPersVG zu gewährende Vergütung beträgt 200 EUR je zu bearbeitendem Einzelfall. Abweichend von Satz 1 kann als Vergütung in Fällen von besonderer Bedeutung oder mit einem besonderen Umfang sowie bei mehreren gleichgelagerten Fällen, die zu einer gemeinsamen Entscheidung zusammengefasst werden können, eine erhöhte Vergütung - gestaffelt nach pauschalen Erhöhungsbeträgen zu je 50 EUR - bis zu einem Höchstbetrag von 400 EUR vereinbart werden. Die Gründe für die erhöhte Vergütung sind schriftlich darzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 Satz 1 des RdErl. vom 7. November 2023 (Nds. MBl. S. 916)

Abschnitt 2 EinigStVVergRdErl

Bibliographie

Titel
Vergütung der Vorsitzenden der Einigungsstellen nach § 71 Abs. 7 NPersVG
Redaktionelle Abkürzung
EinigStVVergRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 Satz 1 des RdErl. vom 7. November 2023 (Nds. MBl. S. 916)

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