Amtsgericht Stade
Beschl. v. 09.03.2023, Az.: 81 SSR 2504

Löschung aus dem Schiffsregister bei Untergang; Schiffsregister; Löschung aus dem Schiffsregister bei Untergang des Schiffes und unbegründeten Widerspruch eines Gläubigers

Bibliographie

Gericht
AG Stade
Datum
09.03.2023
Aktenzeichen
81 SSR 2504
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 31570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 06.06.2023 - AZ: 18 W 25/23

In der Seeschiffsregistersache
betr. das Schiff H.
Y. H. als Rechtsnach-
folgerin des ehemaligen Eigentümers D. H.
- Eigentümerin -
Hr. A.
- Gläubiger -
Fr. A.
- weitere Beteiligte -
hat das Amtsgericht Stade durch Rechtspflegerin S. beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Widerspruch des Gläubigers vom 13.03.1988 bzw. vom 18.12.2022 gegen den Löschungsantrag der Eigentümerin vom 28.06.2022 und 22.11.2022 bzw. des ehemaligen Eigentümers vom 15.06.1984 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Widerspruch der weiteren Beteiligten vom 30.07.1984 bzw. vom 18.12.2022 gegen den Löschungsantrag der Eigentümerin vom 28.06.2022 und 22.11.2022 bzw. des ehemaligen Eigentümers vom 15.06.1984 wird ebenfalls zurückgewiesen.

Gründe

I.

Vorliegend streiten die Eigentümerin und der Gläubiger sowie die weitere Beteiligte über die Löschung des Schiffes " H.", eingetragen im Seeschiffsregister des Amtsgerichts Stade unter 81 SSR 2504.

Das Schiffsregister forderte den damaligen Eigentümer D. H. mit Schreiben vom 17.05.1984 auf, die Löschung des Schiffs nach § 17 Abs. 4 SchRegO anzumelden, sofern das Schiff untergegangen sei. Das Gericht hatte Kenntnis vom möglichen Untergang des Schiffes durch das Schreiben des Rechtsanwalt E. vom 02.12.1981, welcher einen unbeglaubigten Auszug aus dem Schiffsregister anforderte und zugleich erklärte, dass das Schiff " H." inzwischen abgewrackt sei.

Mit Schreiben vom 15.06.1984 kam der ehemalige Eigentümer der Aufforderung nach und beantragte, die Löschung des Schiffes " H." aus dem Seeschiffsregister. Er teilte zudem mit, dass das Schiff am 02.12.1980 an der englischen Küste Nähe A. verloren gegangen sei. Das Schiffsregister übersandte daraufhin nach § 21 Abs. 1 S. 2 SchRegO mit Schreiben vom 21.06.1984 eine entsprechende Löschungsankündigung an alle bekannten Hypothekengläubiger, so auch an Frau Fr. A., der damaligen Inhaberin der in Abt. III unter Nr. 14 eingetragenen Schiffshypothek. Mit Schreiben vom 30.07.1984 erhob diese Widerspruch gegen die beabsichtigte Löschung des Schiffsregisters. Zur Begründung führte sie aus, dass das Schiff nicht gelöscht werden könne, da das für sie eingetragene Recht bislang noch nicht von dem Eigentümer an sie ausgekehrt worden ist. Einer Löschung könne daher nicht zugestimmt werden.

Herr D. H. erklärte daraufhin mit Schreiben vom 04.09.1984, dass die für Frau A. eingetragene Hypothek nicht mehr valutiere. Dies habe das Oberlandesgericht in Karlsruhe abschließend festgestellt. Der Verfahrensbevollmächtigte von Frau A. erklärte in seinem Schreiben vom 09.09.1985 gegenüber dem Gericht, dass ihr tatsächlich noch Ansprüche aus ihrer in Abt. III Nr. 14 eingetragenen Schiffshypothek zustünden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle sei nicht ausschlaggebend, sondern vielmehr die Urkunde des Notars S. vom 26.03.1979.

Frau A. hat am 13.01.1988 die Abtretung ihrer in Abt. III unter Nr. 14 eingetragenen Schiffshypothek an ihren Ehemann Hr. A. erklärt. Die Abtretung wurde am 05.11.1980 entsprechend im Schiffsregister eingetragen. Auch Herr A. erhob mit seinem Schreiben vom 13.03.1988 Widerspruch gegen die beabsichtigte Löschung des Schiffs. In seiner Begründung vom 12.06.1988 teilte er mit, dass die Löschung nicht erfolgen könne, da die zu seinen Gunsten eingetragene Schiffshypothek noch nicht an ihn ausgekehrt und das damit verbundene rechtshängige Hinterlegungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei.

Der ehemalige Eigentümer D. H. verstarb am 28.11.1996 und damit noch vor der Entscheidung über seinen Löschungsantrag. Am 02.11.2022 wurde daraufhin seine Tochter aufgrund des Erbscheines des Notariat E. vom 06.06.2008 als neue Eigentümerin eingetragen. Auch diese stellte mit Schreiben vom 28.06.2022 einen Antrag auf Löschung des Schiffes aus dem Seeschiffsregister.

Auch den folgenden eingereichten Schriftsätzen erklären der Gläubiger und die weitere Beteiligte weiter, dass das Schiff wegen der noch offenen Forderung gegen den ehemaligen Eigentümer bzw. die neue Eigentümerin nicht gelöscht werden dürfe. Die neue Eigentümerin erklärte hingegen, dass die Forderung bereits erloschen sei und daher für den Gläubiger und die weitere Beteiligte hier keine Forderung mehr bestehe. Dem Antrag auf Löschung sei daher stattzugeben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der Widerspruch des Gläubigers ist unbegründet.

Der Widerspruch gegen die Löschung aufgrund Untergang ist nur dann als begründet anzusehen, wenn er sich gegen den Löschungsgrund selbst richtet, d. h. wenn der Gläubiger mit dem Hinweis der Löschung widerspricht, dass das Schiff nicht gesunken und damit nicht untergegangen ist (Krause, Praxishandbuch Schiffsregister, 2012, Rn. 263).

Die Tatsache, ob dem Gläubiger überhaupt noch ein Widerspruchsrecht als Gläubiger zusteht, da er nicht mehr Inhaber der Forderung ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Widerspruch im Übrigen auch unbegründet ist.

Soweit der Gläubiger hier vorträgt, dass ihm noch ein Anspruch aus der zu seinen Gunsten in Abt. III Nr. 14 eingetragenen Schiffshypothek zustehe, hindert dies die Löschung des Schiffes nicht, da der Widerspruch aufgrund der Bemerkung, die Forderung bestünde noch, sich nicht gegen den Löschungsgrund selbst richtet, weil damit nicht der materielle Löschungsgrund "Untergang" angefochten wird (Krause, Praxishandbuch Schiffsregister, 2012, Rn. 263). Der diesbezügliche Einwand des Gläubigers ist daher hier ohne Bewandtnis für das Löschungsverfahren.

Maßgeblich für die Löschung ist nach § 20 Abs. 1 S. 1 SchRegO allein das Vorliegen des Löschungsantrages durch den Eigentümer sowie die Glaubhaftmachung des Untergangs (§ 17 Abs. 5 SchRegO). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht durch die Mittel der Glaubhaftmachung eine Tatsache für überwiegend wahrscheinlich hält. Es muss im Gegensatz zum Beweis keine vernünftigen Zweifel ausschließende Gewissheit bestehen, vielmehr genügt es, wenn für das Vorliegen der Tatsache mehr spricht als dagegen (BeckOK FamFG/Burschel/Perleberg-Kölbel, 45. Ed. 1.1.2023, FamFG § 31 Rn. 10). Zur Glaubhaftmachung sind dabei alle Beweismittel des Freibeweises (§ 29 Abs. 1 FamFG), einschließlich der Versicherung an Eides statt zugelassen. Neben den Beweismitteln der ZPO kommen daher auch alle anderen geeigneten Erkenntnisquellen (bspw. informelle Befragungen, schriftliche oder telefonische Stellungnahmen, Kopien von Urkunden oder die Beiziehung von Akten) in Betracht (BeckOK FamFG/Burschel/Perleberg-Kölbel, 45. Ed. 1.1.2023, FamFG § 31 Rn. 5). Das Gericht darf zudem unter Beachtung seiner Neutralitätspflicht erforderliche Erkenntnismittel von Amts wegen herbeischaffen (MüKoFamFG/Ulrici, 3. Aufl. 2018, FamFG § 31 Rn. 9) bzw. ihm bestehende Erkenntnisse aus Umständen auch hinzuziehen.

Sowohl der ehemalige Eigentümer, D. H., als auch die jetzige Eigentümerin haben einen entsprechenden Löschungsantrag gestellt. Im Rahmen des Löschungsverfahrens haben beide vorgetragen, dass das Schiff am 02.12.1980 vor der Küste Englands untergegangen sei. Das Schiff sei am Strand vom W. auseinandergebrochen. Aufgrund dessen sei es dann auch auseinandergenommen und verschrottet worden. Als Nachweis wurde auch ein Ausdruck aus dem Internet vorgelegt. Auch aus dem übrigen Akteninhalt ergibt sich für das Gericht keine andere Beurteilung als, dass das Schiff untergegangen sein muss. So teilten auch weitere Personen unabhängig im Verfahren mit, dass das Schiff abgewrackt worden sei (Schreiben des RA E. vom 02.12.1981, Bl. 177 Bd. I; Klage der Firma C. Bl. 228 ff. Bd. I). Zudem geht auch aus dem Urteil des Landgerichts in Stade vom 04.11.1986 sowie des Oberlandesgerichts in Celle vom 28.01.1988 hervor, dass der ehemalige Eigentümer aufgrund des Untergangs der " H." eine Versicherungssumme erhalten hat. Diese hat er ja gerade aufgrund des Umstandes, dass die " H." untergegangen ist, von der Versicherung ausgezahlt bekommen. Die Tatsache des "Untergangs" der H. ist damit ebenfalls ausreichend glaubhaft gemacht worden.

Der Widerspruch des Gläubigers ist mithin unbegründet und daher zurückzuweisen.

Der Widerspruch der weiteren Beteiligten ist ebenfalls unbegründet.

Frau Fr. A. ist keine Gläubigerin im hiesigen Verfahren. Zu ihren Gunsten ist keine Schiffshypothek aktuell eingetragen. Andere Tatsachen, weshalb sie hier Inhaberin einer eingetragenen Schiffshypothek sein soll, sind dem Gericht ebenfalls nicht bekannt. Ihr steht daher kein Widerspruchsrecht zu. Ihr Widerspruch ist daher ebenfalls zurückzuweisen.