Amtsgericht Stadthagen
Beschl. v. 23.11.2011, Az.: 11 Ls 202 Js 615/09 (1/10)

Fahrten eines Pflichtverteidigers zu seiner Kanzlei zur Verrichtung anwaltlicher Tätigkeiten in einer Verhandlungspause als Geschäftsreisen

Bibliographie

Gericht
AG Stadthagen
Datum
23.11.2011
Aktenzeichen
11 Ls 202 Js 615/09 (1/10)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 29922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGSTHAG:2011:1123.11LS202JS615.09.1.0A

Amtlicher Leitsatz

Wird eine (Mittags)Pause nicht als abzurechnende Verhandlungszeit i.S. des Längenzuschlags für den Pflichtverteidiger anerkannt, sind Fahrten zur Kanzlei, die der Pflichtverteidiger unternimmt, um dort in der Pause anwaltliche Tätigkeiten zu verrichten, Geschäftsreisen im Sinne der Ziff. 7003 VV RVG, wenn die Kanzlei nicht in unmittelbarer Nähe zum Gerichtsort liegt.

In der Strafsache gegen pp Rechtsanwalt Alexander Berndt, Enzer Straße 8, 31655 Stadthagen wegen versuchten schweren Raubes hat das Amtsgericht - Strafsachen - Stadthagen durch den Richter am Amtsgericht am 23.11.2011 beschlossen:

Tenor:

Auf die Erinnerung des Verteidigers gegen die Vergütungsfestsetzung vom 8.11.2011 wird der angegriffene Bescheid abgeändert. Weitere Fahrkosten in Höhe von 9,- Euro werden als

erstättungsfähig anerkannt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Kostenbeamtin hat die Erstattung von 9,- Euro für eine Fahrt von 30 Kilometern am Tag der Berufungsverhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um eine Fahrt während der Mittagspause gehandelt habe. Der Antragsteller argumentiert damit, dass er, wenn schon die Mittagspause nicht als abzurechnende Verhandlungszeit anerkannt werde, jedenfalls in die Lage versetzt werden müsse, die Pause für anderweitige Dienstgeschäfte zu nutzen. Dazu müsse er in seine Kanzlei gelangen. Dieser Argumentation schließt sich Gericht an. Der Rechtsanwalt kann während der gerichtlich angeordneten Mittagspause nicht dazu angehalten werden, die Unterbrechungszeit ausschließlich zu Erholungszwecken zu nutzen. Verrichtet er in dieser Zeit anwaltliche Tätigkeiten, sind Fahrten zur Kanzlei, wenn sie nicht in unmittelbarer Nähe zum Gerichtsort liegt, Geschäftsreisen im Sinne der Ziff. 7003 VV RVG.

2

Die weiteren 9,- Euro sind daher zu erstatten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 II RVG.