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§ 53 ZRHO - Zahl der zuzustellenden Schriftstücke

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Sofern in der für die Zustellung maßgebenden zwischenstaatlichen Vereinbarung oder im Länderteil nichts anderes vorgesehen ist, genügt es, wenn dem Zustellungsantrag jeweils ein Exemplar der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt wird.

(2) Bei Zustellungen an mehrere Personen sind dem Antrag stets so viele Ausfertigungen oder Abschriften der zuzustellenden Schriftstücke beizufügen, wie Zustellungsempfänger in Betracht kommen. Absatz 1 gilt entsprechend.