§ 186 NSchG - Schulträgerschaft für allgemein bildende Schulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Gemeinden und Samtgemeinden bleiben abweichend von § 102 Abs. 2 Schulträger der allgemein bildenden Schulformen, für die ihre Schulträgerschaft am 1. August 1980 bestanden hat.
(2) Gemeinden und Samtgemeinden bleiben abweichend von § 102 Abs. 2 Träger solcher Hauptschulen, die
- 1.organisatorisch mit Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse verbunden sind und
- 2.sich nicht an einem im Schulentwicklungsplan langfristig für Hauptschulen vorgesehenen Standort befinden.