Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.03.1987, Az.: L 3 Kg 30/86

Kindergeld; Alter; Kind; Lebensjahr; Arbeitlosmeldung; Arbeitsamt; Ausland; Familienlastenausgleich; Gleichstellungsgebot; Zuweisung; Staatsangehörigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
03.03.1987
Aktenzeichen
L 3 Kg 30/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1987:0303.L3KG30.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 31.07.1986 - S 8 Kg 44/85

Fundstelle

  • Breith 1987, 886

Amtlicher Leitsatz

1. Kinder zwischen dem 16. und 21. Lebensjahr werden beim Kindergeld nicht berücksichtigt, wenn sie nur außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei einem Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind. Dies gilt für deutsche und ausländische Kinder.

Sinn der Regelung sind neben Gründen des Familienlastenausgleichs vor allem arbeitsmarkt- und bildungspolitische Gründe. Sie orientieren sich ausschließlich an den tatsächlichen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Europäisches Recht steht dem nicht entgegen. Das Gleichstellungsgebot des Art 3 der EWGV 1408/71 wird durch die og Auslegung des § 2 Abs 4 S 1 BKGG nicht verletzt, denn das BKGG knüpft insoweit nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an die Zuweisungsmöglichkeit deutscher Arbeitsverwaltungen an.

Dasselbe gilt für Art 73 Abs 1 der EWGV 1408/71, der für den Anspruch auf Familienleistungen die Fiktion des inländischen Wohnsitzes aufstellt.