Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.05.2005, Az.: 1 VAs 10/05

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.05.2005
Aktenzeichen
1 VAs 10/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 41782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2005:0523.1VAS10.05.0A

In dem Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG

Frau M... R...-S...W... ..., ...F...,

Antragstellerin,

gegen

Justizvollzugsanstalt O..., vertreten durch den Anstaltsleiter,

Antragsgegnerin,

wegen nachträglicher Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Hausverbots

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg

am 23. Mai 2005

durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

Tenor:

  1. Die Eingabe der Antragstellerin vom 16. Mai 2005 gibt keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 22. April 2005.

    Namentlich ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin auch ihr 12jähriger Enkel Zeuge der Vorfälle war, kein ausreichendes berechtigtes Interesse an einer nachträglichen gerichtlichen Feststellung ersichtlich.