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§ 27 NKWG - Vorprüfung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen; Mängelbeseitigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die Wahlleitung hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang zu prüfen. Stellt sie Mängel fest, so fordert sie eine Vertrauensperson unverzüglich zu ihrer Beseitigung auf Enthalten Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen Mängel, so fordert die Wahlleitung die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Erklärungen unverzüglich zu einer Beseitigung der Mängel auf.

(2) Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber sowie Mängel in Erklärungen über Wahlvorschlagsverbindungen nicht mehr beseitigt werden. Das Gleiche gilt für Mängel in der Benennung einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die Zweifel an deren oder dessen Identität begründen. Fehlende Unterschriften nach § 21 Abs. 1 Satz 4, Abs. 9 und 10 und fehlende Nachweise der Wahlberechtigung (§ 21 Abs. 9) können nach Fristablauf nicht mehr beigebracht werden.

(3) Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 28) beseitigt werden.