§ 27 NKWG - Vorprüfung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen, Mängelbeseitigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er die Vertrauensperson unverzüglich zu ihrer Beseitigung auf. Enthalten Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen Mängel, so fordert der Wahlleiter die Unterzeichner der Erklärungen unverzüglich zu einer Beseitigung der Mängel auf.
(2) Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerber sowie Mängel in Erklärungen über Wahlvorschlagsverbindungen nicht mehr beseitigt werden. Das Gleiche gilt für Mängel in der Benennung eines Bewerbers, die Zweifel an dessen Identität begründen. Fehlende Unterschriften nach § 21 Abs. 1 Satz 4, Abs. 9 und 10 können nach Fristablauf nicht mehr beigebracht werden.
(3) Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 28) beseitigt werden.