§ 23 NKatSGNachbarschaftshilfe und überörtliche Hilfe
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Benachbarte Katastrophenschutzbehörden sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden. Nachbarschaftshilfe wird von der Katastrophenschutzbehörde unmittelbar angefordert. Die beteiligten Katastrophenschutzbehörden unterrichten die für sie zuständigen Bezirksregierungen.
(2) Reicht die Nachbarschaftshilfe nicht aus, so fordert die Katastrophenschutzbehörde überörtliche Hilfe bei der für sie zuständigen Bezirksregierung an.
(3) Zur überörtlichen Hilfeleistung sind Katastrophenschutzbehörden verpflichtet, wenn die für sie zuständige Bezirksregierung die Hilfeleistung anordnet. Die Hilfeleistung soll nur angeordnet werden, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden wesentlich beeinträchtigt werden.
(4) Die Pflicht zur überörtlichen Hilfeleistung umfasst auch einen Einsatz außerhalb des Landes.