§ 23 NKatSG - Nachbarschaftshilfe und überörtliche Hilfe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Benachbarte Katastrophenschutzbehörden sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden. Nachbarschaftshilfe wird von der Katastrophenschutzbehörde unmittelbar angefordert. Die beteiligten Katastrophenschutzbehörden unterrichten die für sie zuständigen Polizeidirektionen.
(2) Reicht die Nachbarschaftshilfe nicht aus, so fordert die Katastrophenschutzbehörde überörtliche Hilfe bei der für sie zuständigen Polizeidirektion an.
(3) Zur überörtlichen Hilfeleistung sind Katastrophenschutzbehörden verpflichtet, wenn die für sie zuständige Polizeidirektion die Hilfeleistung anordnet. Die Hilfeleistung soll nur angeordnet werden, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden wesentlich beeinträchtigt werden.
(4) Die Pflicht zu überörtlichen Hilfeleistung umfasst auch einen Einsatz außerhalb des Landes.