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§ 13 NSchG - Abendgymnasium und Kolleg

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Im Abendgymnasium und im Kolleg wird unterrichtet, wer

  1. 1.
    eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens dreijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann,
  2. 2.
    mindestens 19 Jahre alt ist und
  3. 3.
    die Berechtigung zum Besuch jeder Schule im Sekundarbereich II erworben hat oder die Eignung in einem besonderen Verfahren nachweist.

In das Abendgymnasium wird ohne besonderes Verfahren auch aufgenommen, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - erworben hat.

(2) Das Abendgymnasium und das Kolleg gliedern sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifizierungsphase. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Unterricht im Abendgymnasium wird während der ersten eineinhalb Jahre neben einer beruflichen Tätigkeit besucht.