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§ 22 DVO Nds. AG SGB XII - Auswertung, Datenübermittlung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. AG SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Das Fachministerium ermittelt und bewertet unter Einbeziehung einer Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses (Absatz 5) und nach Anhörung des Beirats nach § 3 Abs. 2 Nds. AG SGB XII, wie sich die erweiterte Heranziehung auf

  1. 1.

    die Lebenssituation der betroffenen Leistungsberechtigten,

  2. 2.

    die Entwicklung und Qualität der erbrachten Leistungen,

  3. 3.

    die Verwirklichung des Vorrangs ambulanter Leistungen,

  4. 4.

    die Struktur des Angebots an Einrichtungen und Diensten sowie deren Vergütungen und

  5. 5.

    die Aufwendungen der betroffenen Träger der Sozialhilfe

ausgewirkt hat. 2Es ermittelt außerdem, ob hieraus Folgen für die zukünftige Abgrenzung der Aufgaben zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den von ihm herangezogenen kommunalen Körperschaften gezogen werden sollten.

(2) Jede Modellversuchskommune legt dem Gemeinsamen Ausschuss und dem Fachministerium zum 10. Juli eines jeden Erprobungsjahres Übersichten mit pseudonymisierten Angaben vor

  1. 1.

    über die am 30. Juni bestehenden Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII, die sie geschlossen hat, jeweils unterteilt nach Leistungstyp oder Art des Angebots mit Angaben zum Datum des Abschlusses und zur Laufzeit der Vereinbarung sowie zur vereinbarten Vergütung und zur Kapazität des Angebots sowie

  2. 2.

    soweit teilstationäre oder stationäre Leistungen beantragt oder bei Beginn oder als Ergebnis einer Überprüfung erbracht wurden, über

    1. a)

      die im vorhergehenden Kalenderjahr eingegangenen Anträge auf Leistungen der Eingliederungshilfe,

    2. b)

      die im vorhergehenden Kalenderjahr über diese Anträge getroffenen Entscheidungen,

    3. c)

      die im vorhergehenden Kalenderjahr eingetretenen Veränderungen der Bestandsfälle sowie

    4. d)

      die Ergebnisse der im vorhergehenden Kalenderjahr durchgeführten Hilfeplanungen,

jeweils unterteilt nach den einzelnen in § 54 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 SGB XII genannten Leistungen und Leistungen des ambulant betreuten Wohnens.

(3) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie legt dem Gemeinsamen Ausschuss und dem Fachministerium zum 10. Juli eines jeden Erprobungsjahres Übersichten vor

  1. 1.

    über die am 30. Juni bestehenden Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII, die es geschlossen hat, jeweils unterteilt nach den Kriterien des Absatzes 2 Nr. 1 mit pseudonymisierten Angaben und

  2. 2.

    über alle für das vorhergehende Kalenderjahr von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe abgerechneten Aufwendungen und in den Abrechnungen angegebenen Fallzahlen, die nach einzelnen örtlichen Trägern und entsprechend den Vorgaben der §§ 13 bis 15 unterteilt sind.

(4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Unterlagen stellen die Modellversuchskommunen und das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie dem Gemeinsamen Ausschuss auf dessen Anforderung die Akten und Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit dieser seine Aufgabe nach Absatz 5 erfüllen kann, soweit eine Weitergabe nach § 35 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs und dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs zulässig ist.

(5) Der Gemeinsame Ausschuss unterbreitet dem Fachministerium auf der Grundlage der nach den Absätzen 2 bis 4 bereitgestellten Übersichten, Akten und Informationen bis zum 30. Dezember 2014 eine schriftliche Empfehlung zur Auswertung der Erprobung.