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  • ab 14.09.2001 (aktuelle Fassung)

§ 1 HSAÖGwVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über bestimmte Hochschulaufgaben in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen
Redaktionelle Abkürzung
HSAÖGwVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210022500000

(1) Die Universität Göttingen und die Medizinische Hochschule Hannover erfüllen unbeschadet ihrer sonstigen Aufgaben nach § 121 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 NHG sowie unbeschadet der Befugnis anderer öffentlicher Untersuchungseinrichtungen folgende Aufgaben der Krankenversorgung und des öffentlichen Gesundheitswesens:

  1. 1.
    Untersuchungen und Begutachtungen von Materialeinsendungen aus Krankenhäusern einschließlich der Hochschulkliniken und aus Arztpraxen,
  2. 2.
    humangenetische Beratungen einschließlich der hierzu erforderlichen Untersuchungen,
  3. 3.
    Leichenschauen und Obduktionen.

Die Hochschulen erfüllen die Aufgaben nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und bei angemessener Vergütung.

(2) Soweit Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung als Nebentätigkeit genehmigt sind, sind sie von den Aufgaben nach Absatz 1 ausgenommen, solange die Nebentätigkeitsgenehmigung wirksam ist.