§ 1 HSAÖGwVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bestimmte Hochschulaufgaben in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen
- Redaktionelle Abkürzung
- HSAÖGwVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210022500000
(1) Die Universität Göttingen und die Medizinische Hochschule Hannover erfüllen unbeschadet ihrer sonstigen Aufgaben nach § 121 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 NHG sowie unbeschadet der Befugnis anderer öffentlicher Untersuchungseinrichtungen folgende Aufgaben der Krankenversorgung und des öffentlichen Gesundheitswesens:
- 1.Untersuchungen und Begutachtungen von Materialeinsendungen aus Krankenhäusern einschließlich der Hochschulkliniken und aus Arztpraxen,
- 2.humangenetische Beratungen einschließlich der hierzu erforderlichen Untersuchungen,
- 3.Leichenschauen und Obduktionen.
Die Hochschulen erfüllen die Aufgaben nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und bei angemessener Vergütung.
(2) Soweit Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung als Nebentätigkeit genehmigt sind, sind sie von den Aufgaben nach Absatz 1 ausgenommen, solange die Nebentätigkeitsgenehmigung wirksam ist.