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§ 33 NAbfG - Hafenauffangeinrichtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass den in den Hafen einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zur Verfügung stehen. Die Hafenauffangeinrichtungen müssen der technischen Ausstattung der üblicherweise den Hafen anlaufenden Schiffstypen angepasst und geeignet sein, die übliche Art und Menge von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen der Schiffe aufzunehmen, ohne dass diese durch das Aufnehmen unangemessen aufgehalten werden.

(2) Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    ein Verfahren zur Meldung von Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtungen an die zuständige Behörde zu regeln,

  2. 2.

    den Hafenbetreiber zu verpflichten, Aufzeichnungen darüber zu führen,

    1. a)

      in welchen Fällen von einer Entladung abgesehen wurde,

    2. b)

      welche Arten und Mengen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen entladen wurden,

    3. c)

      in welche Hafenauffangeinrichtungen entladen wurde,

  3. 3.

    den Hafenbetreiber zu verpflichten, die eingegangenen Meldungen (§ 37 Abs. 1) und die Aufzeichnungen nach Nummer 2 aufzubewahren.