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§ 33 NAbfG - Überwachung; Aufwandserstattung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Altlasten überwacht werden. Die zuständige Behörde kann verantwortliche Personen darüber hinaus zu bestimmten Maßnahmen der Eigenüberwachung verpflichten; § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde hat verantwortliche Personen zu verpflichten, der Körperschaft den Aufwand zu erstatten, der

  1. 1.
    erforderlich war, um eine Altlast zu erkunden und um abzuschätzen, welche Gefahren im Sinne des § 31 Abs. 3 oder welche nachhaltigen und nachteiligen Veränderungen des Bodens, eines Gewässers oder der Luft von dieser Altlast zu erwarten sind, oder
  2. 2.
    für die Überwachung von Altlasten entsteht.

Die zuständige Behörde kann von der Verpflichtung nach Satz 1 absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist.