§ 14 NPflegeG - Verordnung zur Durchführung der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010000000
Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung das Nähere über
- 1.das Antrags- und das Abrechnungsverfahren bei einer Förderung nach den §§ 10 bis 13 sowie die Dauer der Förderung,
- 2.die angemessene Größe von stationären Pflegeeinrichtungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2,
- 3.den Mindestbetrag für Anlagegüter nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b,
- 4.die Betriebsnotwendigkeit von Investitionsaufwendungen nach § 9 Abs. 1,
- 5.Art, Höhe und Laufzeit der den Folgeaufwendungen nach § 9 Abs. 2 zuzurechnenden Aufwendungen,
- 6.die Höchstbeträge für Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2,
- 7.die Höhe der Pauschale nach § 10,
- 8.die Höhe der berücksichtigungsfähigen Höchstbeträge je Pflegeplatz nach § 12 Abs. 4 Satz 2,
- 9.den Höchstzinssatz nach § 12 Abs. 4 Satz 3,
- 10.die Ermittlung des Einkommens und Vermögens der Pflegebedürftigen nach § 13 Abs. 5.