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§ 14 NPflegeG - Verordnung zur Durchführung der Förderung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung das Nähere über

  1. 1.
    das Antrags- und das Abrechnungsverfahren bei einer Förderung nach den §§ 10 bis 13 sowie die Dauer der Förderung,
  2. 2.
    die angemessene Größe von stationären Pflegeeinrichtungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2,
  3. 3.
    den Mindestbetrag für Anlagegüter nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b,
  4. 4.
    die Betriebsnotwendigkeit von Investitionsaufwendungen nach § 9 Abs. 1,
  5. 5.
    Art, Höhe und Laufzeit der den Folgeaufwendungen nach § 9 Abs. 2 zuzurechnenden Aufwendungen,
  6. 6.
    die Höchstbeträge für Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2,
  7. 7.
    die Höhe der Pauschale nach § 10,
  8. 8.
    die Höhe der berücksichtigungsfähigen Höchstbeträge je Pflegeplatz nach § 12 Abs. 4 Satz 2,
  9. 9.
    den Höchstzinssatz nach § 12 Abs. 4 Satz 3,
  10. 10.
    die Ermittlung des Einkommens und Vermögens der Pflegebedürftigen nach § 13 Abs. 5.